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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1818
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
13
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1818
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 796.) Gesetz wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzogthum Posen, den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, dem Kulm- und Michelauschen Kreise und in dem Landgebiet der Stadt Thorn, Vom 8ten April 1823. (796)
  • (No. 797.) Gesetz wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und der später darüber erlassenen Gesetze, imgleichen wegen Anwendung der Ordnung, die Ablösung der Dienste etc. betreffend, vom 7ten Juni 1821., auf das Landgebiet der Stadt Danzig. Vom 8ten April 1823. (797)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 108 — 
betreffenden Haussklaven durch Ausstellung eines Freibriefes herbeizuführen, ohne daß dem bisherigen Herrn 
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. 
87 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
1000 Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht durch sonstige Strafgesetze 
eine höhere Strafe verwirkt ist. 
§ 8. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Berlin, den 21. Februar 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
Verordnung, betreffend die Henefelsperet in Togo. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme ich 
hierdurch, was folgt: 
81. · 
Die nach Verkündigung dieser Verordnung geborenen Kinder von Haussklaven sind frei. 
–2. 
Durch Selbstverkauf, durch Verkauf seitens der Verwandten, durch Schulden oder sonstige Ver- 
pflichtungen sowie als Strafe für Ehebruch kann ein Sklavereiverhältniß nicht neu begründet werden. 
§ 3. 
Der Verkauf, Tausch und jede sonstige Au der Veräußerung von Haussklaven ist verboten. 
84. 
Die Schuldknechtschaft ist verboten. 
85. 
Das Herrenrecht wird verwirkt, wenn der Herr seine Pflichten gegen den Haussklaven schwer 
verletzt. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat Fälle von Pflichtverletzungen dieser Art, welche zu ihrer 
Kenntniß gelangen, von Amts wegen zu untersuchen und ist gegebenen Falls befugt, die Freilassung des 
betreffenden Sklaven durch Ausstellung eines Freibriefs herbeizuführen, ohne daß dem bisherigen Herrn 
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. 
86. « 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
1000 Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht durch sonstige Strafgesetze 
eine höhere Strafe verwirkt ist. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer. Verkündigung in Kraft. 
Berlin, den 21. Februar 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria —Buêa. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, was solgt: 
81. 
Farbige Personen, welche die zur Telephonanstalt Victoria — Busa gehörigen Stangen nebst 
Zubehör, Drähte oder Apparate vorsätzlich oder fahrlässigerweise dergestalt beschädigen, daß die Benutzung 
der Anstalt verhindert oder gestört wird, werden nach dem Grade des Verschuldens und der Höhe des 
angerichteten Schadens unter strenger Anwendung der in § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896 aufgeführten Strafen bestraft. 
–2. 
Zum Ersatz des angerichteten Schadens (§ 1) ist das Dorf verpflichtet, zu welchem die auf 
Grund des § 1 verurtheilte Person gehört. 
83. 
Läßt sich der Schuldige nicht ermitteln, so ist das dem Thatort zunächst liegende Dorf haftbar.
	        

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