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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Table of contents

Title:
Übersicht des Inhaltes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

S. 111. 
8 Verfassung von Lübeck. 
Wahlkammern geschehen ist, werden die Mitglieder derselben 
aufgefordert, sich wieder in den Rathssaal zu begeben. Der 
Vorsitzende jeder Wahlkammer nennt sodann den von dieser 
Vorgeschlagenen. Haben sämmtliche Wahlkammern dieselbe 
Person in Vorschlag gebracht, so erklärt der im Senate den 
Vorsitz führende Bürgermeister diese sofort als zum Mitgliede 
des Senates erwählt. Sind aber zwei oder drei ver- 
schiedene Personen vorgeschlagen, so ist durch die Wahl- 
versammlung einer der Vorgeschlagenen nach unbedingter 
Stimmenmehrheit, durch geheime Abstimmung mittelst Stimm- 
zettel, zu wählen, ohne daß eine weitere Besprechung über die 
in Vorschlag gebrachten Personen stattfindet. » 
,§.10.WennunterdreiVorgeschlagenendieStimmen 
sich dergestalt vertheilen, daß keiner derselben die Mehrheit aller 
abgegebenen Stimmen erhält, so wird die Wahl unter Weglas- 
sung Desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen gefallen 
sind, fortgesetzt. 
Sollten jedoch alle drei Vorgeschlagenen oder zwei der- 
selben neben dem Dritten eine gleiche Stimmenzahl erhalten, 
so wird zuvörderst versucht, durch eine Wiederholung der Ab- 
stimmung die Stimmengleichheit zu beseitigen; mißlingt aber 
dieser Versuch, so werden aus sämmtlichen Theilnehmern an der 
Wahlhandlung fünf Obmänner ausgeloost, welche in ein be- 
sonderes Zimmer treten und dort nach Stimmenmehrheit zu 
entscheiden haben, wer von denjenigen Vorgeschlagenen, auf 
welche eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, von der Wahl- 
liste wegzulassen ist, worauf über die auf derselben verbleiben- 
den Personen von Neuem abgestimmt wird. 
Ergiebt sich Stimmengleichheit für zwei auf der Wahl- 
liste verbliebene Personen und wird auch diese bei einer boch= 
maligen Umstimmung nicht beseitigt, so wird in gleicher Weise 
mit der Ausloosung von fünf Obmännern verfahren, welche 
in diesem Falle nach Stimmenmehrheit über einen der beiden 
Vorgeschlagenen sich zu vereinigen haben. Der von ihnen 
Genannte wird sodann durch den im Senate den Vorsitz führen- 
den Bürgermeister für gewählt erklärt. · 
Würde einer der Wahlbürger selbst unter den von den 
Wahlkammern Vorgeschlagenen oder unter denjenigen sich be- 
finden, welche nach wiederholtem Wahlversuche gleich viele 
Stimmen erhalten haben, so kann er zwar in jenem Falle an 
der Wahl Theil nehmen, in diesem aber nicht zum Obmann 
ausgeloost werden. 
 
	        

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