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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Full text

799 
Die erste Colonne giebt die Zahl der in der Gemeinde befindlichen Militärpflich- 
tigen, und die Ordnung an, in welcher sie in die Listen eingetragen worden. 
Ist der Militärpflichtige in der Gemeinde geboren, so wird in die dritte, und hält 
er sich in derselben auf, so wird in die fünfte Colonne blos „allhier“ gesett. 
Wenn der Aufenthaltsort des Militärpflichtigen nicht bekannt ist, so muß dieses 
in der fünften Colonne durch „unbekannt“ bemerkt werden. 
In der neunten Colonne muß der Grund angeführt werden, warum ein Militär- 
Kfiichieer als Angehbriger dieser Gemeinde zu betrachten sey, zu welchem Ende der 
rt. 6 des Rekrutirungsgesetzes zu Rath zu ziehen ist. 
Derjenige, welcher die Liste abfaßt, ist sonach genöthigt, sich selbst zu fragen, 
warum er einen Militärpflichtigen in die Liste dieser Gemeinde eingetragen habe, wodurch 
gehindert wird, daß ein Militärpflichtiger in die Liste einer Gemeinde eingetragen werde, 
der er nicht angehört. - 
Uebrigens läßt sich der Grund der Angehoͤrigkeit nach den Bestimmungen des Art. 6 
des Rekrutirungsgesetzes mit wenigen Worten ausdruͤcken: z. B. „seine beide Eltern 
baben ihren Wohnsitz allhier,“ oder: „sein Vater ist gestorben, und seine Mutter hat 
ihren Wohnsitz allhier,“ oder: „seine Mutter, die nach dem Vater gestorben, hatte 
zuletzt ihren Wohnfitz allhier“ u. s. w. 
In die zehnte Colonne werden die etwaigen besonderen Verhaͤltnisse, die bei einem 
Militaͤrpflichtigen vorkommen, eingetragen; dahin gehoͤrt z. B. wenn ein Militaͤr- 
Fichtiger bei einer frühern Aushebung aus der Liste ausgelassen (Art. 9 des Rekru- 
tiungsgeseßes); wenn ein Militärpflichtiger von der in die Liste aufzunehmenden Alters- 
classe vor dem Eintritt in das aushebungsfähige Alter freiwillig ins Militär getreten, 
oder vor Bekanntmachung dieses Gesehes einen Einsteher gestellt hat (Art. 7 des 
Rekrutirungsgesehes); wenn es dem Gemeinderath zweifelhaft scheint, ob ein Militär- 
pflichtiger dieser Gemeinde angehdre; wenn ein Militärpflichtiger außer der alphaberi- 
schen Ordnung eingetragen worden, u. s. w. 
Auf jede Seite der Rekrutirungsliste werden vier Militärpflichtige eingetragen. 
K. 14. 
Die Rekrutirungsliste wird aus Auftrag des Gemeinderaths durch den Raths- 
schreiber entworfen, und von diesem wie auch dem Oortsvorstand unterzeichnet. 
Ueberdieß wird die Richtigkeit der Liste, insoweit diese auf den Kirchenbüchern und 
Familien-Registern beruht, durch den Orts-Geistlichen bezeugt, welcher zu Abfassung 
der Liste mitgewirkt hat. , 
Sollte dem Rathsschreiber die zu Abfassung der Liste erforderliche Geschäfts-Uebung 
abgehen, so bann nach dem Ermessen des Oberamtmanns die Verfertigung der Liste 
für das erste Jahr dem Gerichts-Notar oder einem seiner Gehülfen übertragen werden.
	        

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