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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874.
  • 6. Marine und Schiffahrt.
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • 8. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                             — 145 — 
tretens dieser Novelle (April 1874); für die im Zivildienste später angestellten oder beschäftigten Pen sions- 
empfänger nach Ablauf der im §. 102. c. gegebenen Frist. 
Für die Zahlbarkeit der Zuschüsse aus Absatz 2 a. a. O. ist nach Maßgabe des §. 22 ebenda der 
Monat April 1874 der früheste Termin. 
                                             IV. zu §. 104. 
1. Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des Paragraphen sind Anstellungs- 
beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen, welche durch eine dazwischen liegende, mit dem Weg- 
fall des Diensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder beschäftigten Pensionärs von einander 
getrennt sind. 
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist, ob zwischen der 
Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung im Zivildienste ein Zeitraum liegt, oder ob der Pensionär nach 
der Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der 
Anwendung des §. 104 nicht in Betracht. · 
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen desselben Verwaltungsressorts 
nicht als wechselnde Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des §. 104 des Gesetzes. 
2. Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage= oder Wochenlohn oder 
bloßen Kopialienverdienst, sofern diese Beschäftigungen überhaupt unter den Begriff „Zivildienst“ im Sinne 
des §. 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem Wegfall des bezüglichen Einkommens verbundene 
Unterbrechung einer Entlassung und jeder demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäftigung einer 
Wiederanstellung im Sinne des §. 104 gleich zu achten. 
.Scheidet ein Pensionär aus der Zivilstelle im Laufe eines Monats unter gleichzeitigem Verluste 
seines Diensteinkommens, so beginnt die Pensions= ect. Zahlung mit dem ersten Tage desselben Monats. 
4. Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär in dem vorherigen Anstellungs- 
oder Beschäftigungsverhältniß die Pension für den nach §. 102. c. des Gesetzes zulässigen Zeitraum in einem 
und demselben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben Kalenderjahre beim Antritt der neuen 
Stelle ect. die Pension nur für den Monat des Antritts gewährt werden; für die folgenden sechs Monate 
sus enn Beschäftigung ect. tritt die Pensionsgewährung nur insoweit ein, als dieselben in das nächste Ka- 
lenderjahr fallen. 
5. Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den früheren Versorgungsgesetzen 
Pensionirten findet der §. 102. c. nur dann Anwendung, wenn dies den Pensionirten günstiger ist, als die 
Amwendung der früheren Vorschriften. 
  
  
                                                V. zu §. 105. 
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch Gehalts= oder Pensionsabzüge ist 
das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welche die Pension festzustellen hat. Die Höhe der Abzüge 
nach Bewandtniß der Umstände festzusetzen, bleibt derselben in jedem besonderen Falle überlassen. 
                                             VI. zu §. 106. 
1. Nach den in §. 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf den Bezug der Pension und 
Dienstzulagen — nach Ablauf des in §. 102.c. bezeichneten Zeitraums — für alle Pensionäre, welche gegen 
Entgelt als Beamte angestellt oder beschäftigt sind, gleichviel in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung 
verbundene Einkommen gewährt wird, namentlich ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes 
ist oder ob es in einzelnen durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht. 
2. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im §. 106 Absatz 1 bezeichneten Dienstes, welche nach 
den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit Militäranwärtern zu besetzen sind, für das hier 
in Frage kommende Verhältniß als Beamtenstellen. Pensionäre, welche gewisse Axten niederer Dienstver- 
richtungen versehen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch 
nur dann als Beamte anzusehen, wenn ihre Annahme nicht bloß aushülfsweise und vorübergehend, sondern 
zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. 
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen Stelle oder Beschäftigung 
als Beamter anzusehen ist, zunächst von der anstellenden Behörde zu entscheiden, die getroffene Entscheidung 
aber, falls dieselbe nicht von einer Zentralbehörde erfolgt ist, von der die Pension feststellenden Behörde zu. 
kontontroliren. Die letzte Entscheidung steht in streitigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des 
Kontingents zu (§§. 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der an-
	        

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