Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Full text

248 
meinde kann sich in den folgenden Jahten. nur alsdann veraͤnbern, wenn bas 
Steuer, Kapital selbst aus verschiedenen Ursachen vermehrt oder vermindert wird. 
Se ofe sich daher künftig die Summe des Steuer, Kapitals und des Simflume: 
einer Gemeinde in Vergleschung mit den nächstvorhergehenden Jahre vermehrt oder. 
vermindert, muß am Ende des Berzeichnisses die Ursache davon bestimmt, und unter 
Nachweisung auf das Steuersat= Protokoll) angezeigt werden, und die Oberbeam- 
ten werden verantwortlich dafür gemacht sich bei der Rechnungs= Abhör durch Ein- 
sicht des Steuersatz Protokolls von der Ruchtigkeic der angezeizten Ursachen zu über- 
zeugen. 
„ 4. B. 
* l „ „s ——.*.*mi.- .—.— *n 
Sobald das Verzeichniß über das Steuer, Simpium kerlig ist, wird die ganze 
Gemeinde versammelt, und durch öffentliches Vorlesen bekannt gemocht, sowohl 
was jeder einzelne Beitragspflichtige auf ein Simplum zu bejahlen hät, als auch 
wie hoch, sich. die Summe des Simplums aller Steuerpflichtigen belauftz alsdans 
aber wird das Verzeichniß dem Steuer-Einbringer eingehäándigt. 
1 9 - 
Wenn sodann künftig vom Oberamt eine Steuer ausgeschrieben wird) so has 
der Gemeinde-Rath mit Zuziehung des Bürger-Ausschusses eine Berechnung anzu- 
Kellen) wie viele Simplen zu Aufbringung der ausgeschriebenen Summe nöchig 
seyen; und hienach die Summe der für sede einzelne Umlage einzuziehenden Simplen 
zu beschließen. Dieser Beschluß ist in das Gemeinde= Raths= Drotokoll einzutragen, 
von dem Gemeinde= Rath und dem Bürger-Ausschuß in demselben zu unterschreiben) 
und der Gemeinde dffenrlich bekannt zu machen) wo sedann jeder Steuerpflichtige 
nicht nur seine eigene Schuldigkeit, sondern auch die Summe seder auk alle Steuer- 
oflichtigen gemachten Umlage selbst berechnen kann. " 
.«-UmabetdikUmlagegyddenEinzvgjyerlqichxerv,sqllknkeinehalbeiviertecis— 
oder noch getiagere Theile von Simplen umgelegt werden. 
Es ist daher bei dem über die Jahl. De Simplen abzufastenden Beschlust darauf 
Räcksicht zu nehmen? daß bei jedez Umlage die ausgeschriebene Summe) so weit es 
ohne Jertheilung eines einfachen Simwl na, mögliich ist, aufgebrackt, folglich entwe- 
der etwas weiter, oder etwas weniger umgelegt, und dieses sodann bei der nächst- 
folgenden Umlage nachgeholt werde. 4# 
Ju größerer Deurlichkeit wird hier ein Beispiel angeführt: 
Angenommen die Gemeinde N. habe an Staatssteuer ##2oo fl. zu bezahlen, das- 
Sitmplum derselben aber betrage im Ganzen 65 fl.; so wéren, um die Summe von 
1200 fl. voll zu machen, 1833 Simplen nöthig: statt derselben aber können entweder 
18 oder 19 Simplen umbelegt werdenz un ersten Fall werden 30 fl. zu wenig, und 
im zweiten 35 fl. zu viel umgelegt; was sodaun bei der nächstfolgenden Umlage an 
der umzulegenden Summe in Auf' oder Abrechnung zu bringen ist.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment