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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Full text

6½ 
für den Fall des Nicht-Einbalkens, anberaumt, und die Frist fruchtlos verstrichen 
seyn. « 
2.) Wenn der Vorsteber entweder von Amteswegen, oder auf Vorstellung des Schuld- 
ners schriftlich bezeugt, daß ein Presser, wenigstens im Augenblick, nichts ausrichten 
konne, sendern ein günstigerer Zeitpunkt, etwa bis nach der-Erndte, dem Herbst, 
einem Viehmarkt 2c. 2c. abzuwarten sey, oder daß nur durch einen Vermögens-Angriff 
Jablung sich bewirken lasse, so ist von der Abordnung des Pressers abzustehen. Im 
ersteren Falle ist jedoch der Schuldner nicht aus den Augen zu verlieren, vielmehr 
seiner Zeit uhthigenfalls eine neue Mahnung, unter Executions-Androhung, an 
denselben zu erlassen. " 
5.) Der abgeordnete Presser hat sich zuvbrderst bei dem Orts-Porsteher zu melden, 
und über seinen Auftrag gehbrig auszuweisen. 
4.) Sollte der Orts-Vorsteher von Amteswegen, oder auf Vorstellung des Schuldners 
ein schriftliches Zeugniß des oben erwähnten Inhalts ausstellen, so ist der autge- 
schickte Presser zuräckzurufen, jedoch unter Vorbehalt der Erneuerung des Verfah- 
nene in dem Falle, daß es sich blos von dem Aufschube der Execution handeln 
würde. 
Auch ohne ein solches Zeugniß ist derselbe zuruͤckzuziehen und Gn Vermbgens- 
Aharin zu schreiten, wenn drei Tage verflossen sind, ohne daß Bezablung erfolgt 
wäre. 
Die dem Presser von dem Schuldner zu entrichtende Gebühr ist jedesmal vor dessen 
Abordnung, und zwar nach Verbältniß der Entfernung der Orte, in welche er ab- 
geschickr wird, jedoch so festzusetzen, daß sein täglicher Lohn unter keinen Umständen 
den Betrag eines Gulden übersteige, er möge einem, oder mehreren Schuldnern, 
in einem oder mehreren Orten eingelegt werden. 
7.) Sind mehrere Schuldner eines urd desselben Orts oder mehrerer benachbarter Orte 
gleichzeitlg zu erequiren; so ist zwar der Presser mehreren gleichzeitig einzulegen, 
und die Preßgebühe auf dleselben zu verthellen, jedoch darauf Bedaché zu nehmen, 
daß die den Einzelnen zufallenden Antheile an der Gebühr nicht so geringe werden, 
daß sie aufhbren, ein Zwangsmittel zu seyn. Die Vertheilung selbst ist den Orts- 
Vorstehern zu überlassen, 
3.) Der Cinzug der Prebgebühr darf nur bei dem Schuldner selbst statt sinden; ein 
Vorschuß aus der Gemelnde-Kasse ist nicht zuläßig. Wenn daher zu Beitreibung 
von Steucr,= Rückständen einer Gemeinde ein Presser eingelegt wird, so ist er als 
den einzelnen säumigen Steuerpsftichtigen der Gemeinde eingelegt zu betrachten, und 
der Orts-Vorsteher hat gegen, die ketzteren das Geeignete hienach vorzukehren. 
6. 
a.) W iirde gleichwohl gegen diese Bestimmungen gebandelt, so hat sich derjenige, der
	        

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