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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1820
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
15
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1820
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • (No. 196.) Vollständige Verordnung über die Organisation der Landwehr vom 17ten März 1813., deren Einleitung sich bereits im 7ten Stück der diesjährigen Gesetzsammlung unter No. 163. Seite 36. abgedruckt findet. (196)
  • Erste Beilage. Anweisung zur Formirung der Landwehr. (1)
  • Zweite Beilage. Anweisung zur Organisirung der Landwehr. (2)
  • Dritte Beilage. Anweisung zur Bekleidung der Landwehr. (3)
  • Vierte Beilage. Anweisung zur Bewaffnung der Landwehr. (4)
  • Fünfte Beilage. Anweisung zur Uebung der Landwehr. (5)
  • (No. 197.) Allerhöchste Bestimmung vom 28sten September 1813., daß kein diesseitiger Unterthan von einem des Herzogthums Warschau, in rechtlichen Anspruch genommen werden darf, wenn derselbe die Forderung durch ein ihm zugehöriges, in jener Provinz ausstehendes Kapital sicher zu stellen im Stande ist. (197)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)

Full text

Mann ein. Eine Schwadron erhaͤlt einen Rittmeister und nach Verhaͤltniß 
ihrer Stärke, 2 bis 3 Lieutenants, so daß eine Offizierabtheilung nicht uͤber 
24 Mann stark wird. 
4. Nach dieser Bestimmung uͤberschlaͤgt der staͤndische Ausschuß die 
erforderliche Anzahl Offiziere und waͤhlt diese schon vor der Verloosung der 
Landwehrmaͤnner aus der Gesammtheit des Kreises und der darin befindlichen 
Gensd'armerie aus. Ein Gleiches geschieht in den Staͤdten Berlin, Breslau 
und Königsberg durch den städtischen Ausschuß. 
Die Wahlen der Offiziere werden Sr. Majestät dem König zur Be- 
stätigung eingereicht und letztere sind verpflichtet, die Stellen anzunehmen, 
wenn nicht besondere von dem Kreisausschuß anerkannte Hindernisse Statt 
finden. 
Se. Majestät der König haben das Vertrauen, daß die Kreisaus- 
schüsse ohne alle Partheilichkeit ihre Wahl auf Männer richten werden, die 
sich durch mehrere Bildung, durch Rechtlichkeit und durch das Vertrauen, 
welches sie im Kreise oder in der Stadt besitzen, dazu am besten gualifiziren. 
Wenn Offiziere abgehen, oder neue Bataillons in der Folge formirt 
werden, so werden die Offiziere, jedoch mit Ausnahmen, aus den Unteroffi- 
zieren der Landwehr einer jeden Provinz, durch das Avancement, nach der 
Wahl der Offiziere ersetzt. Die Wahlen werden durch den Brigadier Sr. 
Majestät dem Könige zur Bestätigung vorgelegt. 
5. ODie Unteroffizierstellen werden durch die Wahl der Offtziere aus den 
Landwehrmännern bestimmt. Es muß dabei nach Möglichkeit darauf gese- 
hen werden, diese Stellen mit solchen Männern zu besetzen, welche mit dem 
Dienst nicht unbekannt sind, weshalb die Gensd'armen und die gewesenen 
Soldaten dazu gewählt werden können, wenn ihre moralische Aufführung da- 
zu geeignet ist und sie das Vertrauen ihrer Mitürger besitzen. Vorzuglich 
muß dies bei den Feldwebeln oder Wachtmeistern der Fall seyn, wozu Män- 
ner zu wählen, die zugleich der Feder ziemlich gewachsen sind. 
6. Bei der Eintheilung in Korporalschaften und Kompagnien, muß 
darauf gesehen werden, daß die Leute nach Möglichkeit so zusammen bleiben, 
wie sie in einem Orte oder nahe bei einander wohnen. 
7. Sobald die Landwehr in Kompagnien und Schwadronen formirt 
ist, sollen je vier und vier Kompagnien in ein Bataillon zusammengezogen 
werden und einen Kommandeur erhalten, zu dessen Wahl die Stände Sr. 
Majestät dem Könige einige Subjekte vorschlagen können. 
8. Vier
	        

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