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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1821
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
16
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1821
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 281.) Friedens- und Freundschafts-Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Sachsen. (281)
  • (No. 282.) Eides-Entlassung der Bewohner des abgetretenen Theils des Königreichs Sachsen, Seitens Seiner Majestät des Königs von Sachsen. (282)
  • (No. 283.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Antheils von Sachsen. (283)
  • (No. 284.) Allerhöchster Zuruf an die Einwohner des Preußischen Sachsen. (284)
  • (No. 285.) Verordnung wegen Ausdehnung der seit 1811. mit der Herzoglich- Anhalt-Bernburgschen Regierung bestehenden Freizügigkeits-Übereinkunft auf sämmtliche jetzige Preußische Staaten. (285)
  • (No. 286.) Bekanntmachung vom 7ten Juni 1815., betreffend das Verbot des Tragens ehemaliger Westphälischer Orden und Ehrenzeichen. (286)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)

Full text

— 81 — 
(No. 284.) Allerhoͤchster Zuruf an die Einwohner des Preußischen Sachsen. Vom 
22sten Mai 1815. 
Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen, habe Ich Euch, Einwoh- 
ner Sachsens, mit Meinen Unterthanen, Euern Nachbarn und deutschen Lands- 
leuten, vereinigt. Die gemeinsame Uebereinkunft der zum Congreß bieselbst 
versammelten Mächte hat Eure, dem Loos des Krieges unterworfene Länder 
Mir zur Entschädigung für den Verlust angewiesen, der den Mir garantirten 
Umfang Meiner Staaten auf einer Seite vermindert, wo er Mir nach ein- 
stimmigem Beschluß nicht ersetzt werden konnte. 
Durch die Schicksale der Völker nunmehr von einem Fürstenhause ge- 
trennt, dem Ihr Jahrhunderte lang mit treuer Ergebenheit angehangen, 
geht Ihr jetzt zu einem andern über, dem Ihr durch die befreundenden 
Bande der Nachbarschaft, der Sprache, der Sitten, der Religion verwandt 
seyd. 
Wenn Ihr Euch mit Schmerz von frühern, Euch werthen Verhält- 
nissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz, als dem Ennste des deutschen 
Gemntbs geziemend, und als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder 
auch Mir und Meinem Hause mit eben solcher Treue fernerhin angehören 
werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit Eurer Trennung erwägen. Meine 
alten Unterthanen haben große und theure Opfer gebracht; sie haben vor 
der Welt und der Nachwelt den Anspruch erstritten, daß die Gefahren der 
Tage von Groß-Beeren und von Dennewitz ihnen auf immer fern bleiben 
mussen. Sie haben daß Zeugniß erworben, durch Tapferkeit und Treue 
für ihren König auch Deutschland von der Schmach der Krechtschaft er- 
rettet zu haben. Aber sollten sie die eigene Unabhängigkeit und die Frei- 
heit Oeutschlands behaupten, sollten die Früchte des schweren Kampfs und 
die blutigen Siege nicht verloren gehen, so gebot es eben so sehr die Pflicht 
der Selbsterhaltung, als die Sorge für das deutsche Gemeinwohl, Eure 
Laͤnder mit Meinen Staaten und Euch mit Meinen Unterthanen zu verei— 
nigen. Nur Deutschland hat gewonnen, was Preußen erworben. 
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwaͤgen, und so vertraue Ich Eurem 
deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir den Eid Eurer Treue eben so 
aus der Fuͤlle des Herzens geloben werdet, als Ich zu Meinem Volk Euch 
aufnehme. 
Euern Gewerben eroͤffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen 
Staaten reichere Quellen. Die Wunden des Krieges werden heilen, wenn 
die
	        

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