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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_24
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Westphälischer Frieden
Befreiungskrieg
Wiener Kongreß
Fremdherrschaft
Volume count:
24
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
Edition title:
Siebente Auflage.
Scope:
807 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Einleitung. Der Untergang des Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Revolution und Fremdherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Auflösung des Reichs. Krieg von 1806.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Sach-Register.
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Bekanntmachung. Die Führung der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
  • Bekanntmachung. Die örtliche Zuständigkeit der Grundbuchämter betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Einfuhr von Thieren aus der Schweiz betreffend.
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)
  • Nr. XLII. (XLII)

Full text

W 122 250 
gemacht werde, sich Sicherungshypotheken ein- 
tragen zu lassen, wodurch die Verhältnisse auf das 
beste gesördert werden würden, weise er darauf 
hin, daß nach seiner Idee die Zentralgenossenschaft 
quasi als Repräsentantin des Staates und im 
wesentlichen mit den Mitteln des Staats die Um- 
wandlung der 3 200 000 .//wdin einen langfristigen 
Kredit vornehmen solle. Wenn die Genossenschaft 
selbst sich eine Sicherungshypothek eintragen lassen 
wolle, so stehe dem natürlich nichts im Wege. 
Der Vorsitzende: Er dürfe wohl als die 
Ansicht der Kommission feststellen, daß eine Ver- 
längerung der Amortisation wünschenswert sei. 
Wegen der Umwandlung des Kredits von 
3 200 000 / unter Festsetzung einer Beleihungs- 
grenze würde es sich empfehlen, den Gouverneur 
zu hören. Er bitte sich nunmehr darüber zu 
äußern, wie das Zentralinstitut auszugestalten sei, 
insbesondere nach der Richtung hin, ob sich eine 
Beteiligung des privaten Kapitals ermöglichen 
lasse. 
Herr Freiherr von Oppenheim: Das 
Privatkapital würde sich an einem solchen Institut 
nur beteiligen können, wenn das Institut in Form 
einer Hypothekenbank errichtet werde und Pfand- 
briefe ausgegeben würden. Das sei aber nach 
allem ausgeschlossen. Seiner Meinung nach müsse 
das Institut ähnlich wie die T. B. ausgebaut 
werden. 
Der Vorsitzende: Er bitte zu erwägen, ob 
die Zentralanstalt nicht durch die Ausgabe von 
Obligationen unter Garantie des Schutzgebietes 
mit Mitteln ausgestattet werden könnte. 
Herr Freiherr v. Oppenheim: Er könne 
sich hiervon nicht viel versprechen. Schon bei der 
Schutzgebietsanleihe, die doch infolge der Garantie 
des Reiches eine doppelte Sicherheit böte, soien 
Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Papiere 
entstanden. Auch heute noch ständen die Papiere 
regelmäßig 1 bis 20% niedriger im Kurs als 
Reichsanleihe. Er glaube, daß selbst, wenn die 
beregten Obligationen die Garamie des Reiches 
hätten, ein. 4½ bzw. 5 0% Typus gewählt 
werden müßte, um für dieselben schlanke Unter- 
kunft zu finden. 
Herr Generalkonsul Mendelssohn: Die wenig 
befriedigende Aufnahme der letzten Schutzgebiets- 
anleihe habe ihren Grund in dem zu hohen 
Emmissionskurs (101 %%) gehabt; er halte es für 
möglich bei einer niedrigeren, der jeweiligen 
Marktlage entsprechenden Kursbemessung, die nur 
mit der Garantie des Schutgebiets versehenen 
Papiere zu plazieren, und zwar werde wohl der 
Typus von 4½ % für diese Kategorie von 
Papieren angemessen sein. Es erscheine ihm in- 
dessen ratsam, erst dann zu der Ausgabe von 
  
Obligationen zu schreiten, wenn das zu begrün- 
dende Institut selbst mit dem genügenden Kapital 
ausgestattet sei. 
Herr Präsident Dr. Heiligenstadt: Die 
Kommission sei sich wohl darüber einig, daß für 
eine Oypothekenbank kein Platz sei. 
Wie man das zu errichtende Zentralinstitut 
mit Geldmitteln auszustatten habe, ob insbesondere 
eine Beteiligung des Reiches in irgendwelcher Form 
geboten sei, liege bei den beteiligten Ressorts; er 
möchte daher diese Frage hier ausschalten. 
Für ihn handele es sich nur darum, in 
welcher Form das Zentralinstitut zu errichten 
sei; wie er schon gestern ausgeführt habe, halte 
er eine öffentlich rechtliche Basis für das richtigste. 
Dem Fiskus würde bei dem Institut eine sehr er- 
hebliche Rolle zufallen, hierfür biete die Organi- 
sation einer Genossenschaft aber nicht den richtigen 
Rahmen. 
Eine Beteiligung des Privatkapitals könne 
man dabei gestatten, wie das ja auch bei der 
Prenßischen Zentralgenossenschaftsbank der Fall sei. 
Der Vorsitzende: Auf kommunal-ständischer 
Unterlage das Institut zu errichten, sei nicht gut 
möglich; in dem Schutzgebiete beständen nur Be- 
zirke, denen man zwar eine Art Selbstverwaltung 
gegeben habe, die aber noch sehr wenig leistungs- 
fähig seien. Es würde immer nur die große 
„Kommune“, das Schutzgebiet als solches zu- 
sammengenommen, übrig bleiben. 
Herr Präsident Dr. Heiligenstadt: Er halte 
es für unbedingt erforderlich, die Kreditbedürftigen 
an dem Institut zu interessieren und sie an dem 
Risiko teilnehmen zu lassen. Wenn das im An- 
fang auch nur im allerbescheidensten Umfange 
möglich sei, so biete auch das schon Vorteil. 
Jedenfalls halte er ein reines Staatsinstitut auch 
nicht für das richtige. 
Herr Freiherr v. Oppenheim: Es sei ja 
wohl möglich, daß die Papiere eines Tages einen 
Markt finden würden. Es sei aber zweifellos 
billiger, wenn der Fiskus selbst das Geld gäbe; 
ihm koste das Geld 4% und es wäre zu hoffen, 
daß das Institut ihm diese Zinsen zurückzahle 
und sich außerdem einen Reservefonds schaffen 
könne. Eigene Papiere würden dem Junstitut auf 
alle Fälle mehr als 4 % kosten. 
Herr Ministerialdirektor Dr. Conze: Als die 
Eisenbahufrage für die Schutzgebiete akut ge- 
worden sei, babe man eingehend erwogen, ob die 
erforderlichen Mittel durch Reichsanleihe oder 
durch Kolonialanleihen aufgebracht werden sollten. 
Man sei sich von vornherein darüber klar ge- 
wesen, daß Kolonialanleihen einen geringeren Kurs 
haben würden. Dennoch habe man sich schließlich 
für sie entschieden, weil man es für sehr wesent-
	        

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