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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 44.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Heimath-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 44 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung.
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

W 580 5 
Tiere sofort in seinen Gewahrsam nehmen. Der Betriebsunternehmer hat den Empfsänger, wenn 
ihm dieser bekannt ist, möglichst früh von der Landung in Kenntnis zu setzen. Ist der Empfänger 
oder sein Vertreter nicht zu ermitteln, oder versäumt er, die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehmen, 
so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet 
scheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebsunternehmer aus der Unterbringung ent- 
stehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der Empfänger bekannt oder zu er- 
mitteln ist, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zu machen, in welcher der Ort angegeben 
wird, wo die Tiere untergebracht sind. 
3. Die Ubergabe der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer 
an die Empfangsberechtigten erfolgt mit Ausnahme der Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 t 
im umfriedigten Zollhof oder in den Zollschuppen an den vom Zollamte im Einverständnis mit der 
Woermann-Linie bestimmten Plätzen. 
4. Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt. 
Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn 
sie entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine 
sichtbare Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind gesondert zu halten. Die Stapelung loser 
Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung gedient hat, erfolgt, durch 
Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen. 
5. Eine Stapelung der gelandeten Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 t findet nicht 
statt. Solche Stücke werden am hochwasserfreien Strande am Südende des Roberthafens an der 
Gleitbahn oder in deren Höhe übergeben. 
6. Für den Empfang der Gepäckstücke und Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. 
Der Betriebsunternehmer wird dem Empfänger von der Landung und beendeten Stapelung dieser 
Güter tunlichst Anzeige machen. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, die Ladungs= oder Gepäck- 
empfänger unter Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 72 Stunden sein darf, zur Empfangnahme 
jeder beliebigen Menge ihrer Güter und Gepäckstücke, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Konnossemente 
bzw. der Gepäckscheine aufzufordern. Kommt der Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer 
solchen Aufforderung nicht nach, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, unter Hinzuziehung von 
zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl und äußerliche Beschaffenheit der den Gegenstand der Auf- 
forderung bildenden Gepäckstücke oder Güter aufzunehmen, welches an Stelle der Ablieferung der 
Güter oder Gepäckstücke tritt. Die hierdurch etwa entstandenen Kosten sind von den Empfängern zu 
ersetzen. Nicht rechtzeitig in Empfang genommene Gepäckstücke und Güter ist der Betriebsunter- 
unternehmer berechtigt, an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung, wen es angehit, 
einzulagern. 
7. Ist der Empfänger nicht aufzufinden oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig 
ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zum Empfang der Güter oder Gepäckstücke durch 
öffentlichen Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangsfrist wird in der im vorhergehenden 
Absatz vorgesehenen Weise verfahren. 
8. Der Betriebsunternehmer braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede 
einzelne Ablieferung die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen 
etwaige Ausstände enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es ferner 
in jedem Fall der Hinzuziehung eines Beamten des Betriebsunternehmers vor beendeter Ablieferung. 
J. Haftung des Betriebsunternehmers. 
1. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermanglung besonderer 
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Grundsätzen des deutschen Seefrachtrechts. 
2. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit der Empfangnahme und endet mit 
der Übergabe. 
3. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit den 
Betriebsunternehmer bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von 
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos 
übernommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter. 
4. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für die- 
jenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung erteilt 
hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längsseits des 
Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren Be-
	        

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