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Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
staa_ge
Titel:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Autor:
Treitschke, Heinrich von
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sammelbaende
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
staa_ge_25
Titel:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen.
Autor:
Treitschke, Heinrich von
Bandzählung:
25
Herausgeber:
S. Hirzel
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1906
Ausgabenbezeichnung:
Sechste Auflage.
Umfang:
649 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Die Frankfurter Verhandlungen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)
  • Titelseite
  • Motto.
  • Register.
  • Nr. 1. Samstag, den 5. Januar 1839.
  • Nr. 2. Samstag, den 19. Januar 1839.
  • Nr. 3. Samstag, den 2. Februar 1839.
  • Nr. 4. Samstag, den 16. Februar 1839.
  • Nr. 5. Samstag, den 2. März 1839.
  • Nr. 6. Samstag, den 16. März 1839.
  • Nr. 7. Samstag, den 30. März 1839.
  • Nr. 8. Samstag, den 13. April 1839.
  • Nr. 9. Samstag, den 27. April 1839.
  • Nr.10. Samstag, den 11. Mai 1839.
  • Nr. 11. Samstag, den 25. Mai 1839.
  • Nr. 12. Samstag, den 8. Juni 1839.
  • Nr. 13. Samstag, den 22. Juni 1839.
  • Nr. 14. Samstag, den 6. Juli 1839.
  • Nr. 15. Samstag, den 20. Juli 1839.
  • Nr. 16. Samstag, den 3. August 1839.
  • Nr. 17. Samstag, den 17. August 1839.
  • Nr. 18. Samstag, den 31. August 1839.
  • Nr. 19. Samstag, den 14. September 1839.
  • Nr. 20. Samstag, den 28. September 1839.
  • Nr. 21. Samstag, den 12. Oktober 1839.
  • Nr. 22. Samstag, den 26. Oktober 1839.
  • Nr. 23. Samstag, den 9. November 1839.
  • Ueber die Haftung der Gerichtsherrschaft für veruntreute Depositen.
  • Ueber Ausleihung von Pupillengeldern gegen hyp. Sicherheit.
  • Zur Lehre vom Gerichtsstande des königlichen Fiskus.
  • Druckstücke aus dem Tagebuch eines alten Praktikers.
  • 1. Vom Diffessionseide im Gantverfahren.
  • 2. Injurien: Haftung des Redacteurs für injuriöse Artikel.
  • Tagebuch der Praxis.
  • Nr. 24. Samstag, den 23. November 1839.
  • Nr. 25. Samstag, den 7. Dezember 1839.
  • Nr. 26. Samstag, den 21. Dezember 1839.

Volltext

366 Hastung des Redakteurs für injur. Artikel. 
nur auf den von dem Gegentheil abzuschwörehden 
Eid gebaut, und dann bleibt die Wirkung nach 
abgeleistetem Eide die gewöhnliche, oder er hat zu 
seinem Beweise andere Mittel vorgeschlagen, und 
da ist gegen den gewöhnlichen Prozeß im Gant- 
verfahren weiter kein Unterschied gemacht, als daß 
nicht blos nova, sondern die schon bekannten Be- 
weismittel, welche aber doch übergeben seyn müs- 
sen, zugelassen werden. Diese Ausnahme im Kon- 
kursprozesse, welcher überall Abkürzung erzielen, 
und die Chikane beschränken soll, ist auch 
5) ganz angemessen; denn wenn im Gant- 
verfahren jede einfache Diffession genügen würde, 
den Produzenten zur Durchführung einer, manchmal 
sehr weitwendigen und schwierigen Probe über die 
Aechtheit der Urkunden anzuhalten, so würden bald 
in allen Ganten alle Privatdokumente diffitirt, die 
Ganten in die Länge gezogen, und den meisten 
Gläubigern blos aus Muthwillen die Möglichkeit, 
ihre Forderungen zu beweisen, benommen werden; 
während da, wo der diffitirende Gläubiger die Be- 
weismittel des Gegners kennen lernt, und seine 
Diffession vor Allem mit einem Eide bekräftigen 
muß, derselbe sich in Acht nehmen wird, allenfalls 
eines Meineids verdächtig zu werden. 
2. 
Haftung des Redakteurs für injuriöse Artikel. 
Der Redakteur einer Zeitung wurde wegen 
eines anonymen Aufsatzes pto injuriarum belangt. 
Er suchte sich der Streiteinlassung dadurch zu ent- 
ziehen, daß er den Verfasser benannte; die erste 
und zweite Instanz hielten auch dieses Miteel hin- 
reichend, um seinem Begehren zu entsprechen; in-
	        

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