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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_26
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Volume count:
26
Publisher:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
Edition title:
Fünfte Auflage
Scope:
787 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • § 1. Einleitung.
  • I. Abschnitt. Der Bestand der deutschen Verfassungen.
  • I. Kapitel. Die Reichsverfassung.
  • § 2. Das Augustbündnis.
  • § 3. Die Gründung des norddeutschen Bundes.
  • § 4. Die Verbindung des norddeutschen Bundes mit den süddeutschen Staaten.
  • § 5. Die deutschen Verfassungsverträge.
  • § 6. Das Verfassungsgesetz des deutschen Reiches.
  • II. Kapitel. Die Verfassungen der Einzelstaaten.
  • II. Abschnitt. Die staatsrechtlichen Grundverhältnisse.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.

Full text

$ 3. Die Gründung des norddeutschen Bundes. 29 
die Mitwirkung der Landtage durch die Form eines verfassungs- 
ändernden, konstitutionellen Gesetzes !°. 
Alle diese Partikulargesetze — und ebenso die auf Grund der 
genehmigten Verträge erfolgenden einseitigen Publikationspatente — 
enthalten ein Doppeltes: die Verkündigung der vereinbarten Ver- 
fassung des norddeutschen Bundes und die Bestimmung, dafs dieselbe 
im Bereiche des betreffenden Staates mit dem 1. Juli 1867 in Kraft 
treten solle *!. 
Die rechtliche Bedeutung dieser Partikulargesetze — und 
genau entsprechend die der einseitigen Publikationspatente — ist eine 
negative und positive. 
1. Ihre negative. Bedeutung wird durch den Inhalt der 
Bundesverfassung einerseits und durch die mögliche Wirkungskraft 
eines Partikulargesetzes andererseits bestimmt. Die Partikular- 
gesetze sind schlechthin unfähig der vereinbarten Verfassung, als 
Verfassung des norddeutschen Bundes, rechtliche Existenz 
und Geltung selbst zu verschaffen. Denn die Bundesverfassung hat 
es zur Absicht, eine von allen Einzelstaaten verschiedene, sie als Ge- 
samtheit befassende uud ihnen übergeordnete politische Organisation 
zu schaffen, welche mit selbständigen staatsgleichen Aufgaben und 
Funktionen ausgerüstet ist. Eine solche Schöpfung aber liegt über 
die Macht- und Rechtssphäre jedes einzelnen Staates und nicht 
minder aller einzelnen, rechtlich in keiner Beziehung zueinander 
stehenden Partikulargesetze hinaus!?. Das kann unter bisher unver- 
bundenen oder nur völkerrechtlich verbundenen Staaten lediglich 
Gegenstand und Wirkung ihres Vertrages sein. Es müfste sich denn 
14. Juni — „erteilt die Bürgerschaft ihre verfassungsmälsige Zustimmung zu 
dem ihr am 3. Mai mitgeteilten Vertragsentwurfe des norddeutschen 
Bundes und der darin enthaltenen Verfassung desselben. (Ver- 
handlungen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft vom Jahre 1866.) 
10 Eine, alsbald geheilte, Besonderheit ist es, dals in Reufs ä. L. die Bundes- 
verfassung verkündet wurde „mit Vorbehalt der Zustimmung des hierzu nach 
Erfolg der angeordneten Wahlen sofort von Uns einzuberufenden Landtags“. 
11 Sämtliche Publikationspatente in Glaser, Archiv des nordd. Bundes, 
Heft 4, S. 117. 
12 Ein Partikulargesetz kann nicht bestimmen, dafs der Bundesrat, als 
das von allen Staaten zu beschickende Organ, dafs der Reichstag als Ver- 
tretung des gesamten Volkes sich bilde, dafs der Bundesrat zwischenstaatliche 
Streitigkeiten schlichte. Ein bayrisches Gesetz kann nicht anordnen, dafs die 
Hansestädte Freihafen bilden, dafs der Kaiser in den anderen Staaten das 
Dislokationsrecht habe; es kann nicht Inhalt der norddeutschen Partikular- 
gesetze sein, dals die süddeutschen Staaten von gewissen Reichskompetenzen 
exemt seien.
	        

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