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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_26
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Juli-Revolution
Wiener Konferenz
Zollverein
Zollkrieg
Volume count:
26
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
Edition title:
Fünfte Auflage
Scope:
787 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Österreichs Herrschaft und Preußens Erstarken. 1819-1830.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die letzten Reformen Hardenberg's.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Staatsschulden-Edict und die Steuergesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

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diesen Betrag wieder zurückerstatten. Ob dieser Ersatzanspruch dem bürgerlichen Recht an- 
gehört, ist von der Feststellung abhängig, ob die von der Gemeinde an den Lehrer Martin 
gezahlte Gehaltszulage von 300 A, deren Erstattung Klägerin verlangt, zur Tilgung einer 
Verbindlichkeit geleistet wurde, deren Entstehung auf ein Verhältnis des bürgerlichen Rechtes 
zurückzuführen ist. Dies ist zu verneinen. Nach Artikel 1 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 liegt die Feststellung und Aufbringung des gesamten persönlichen und säch- 
lichen Bedarfs für die Errichtung und den Unterhalt der öffentlichen Volksschulen den poli- 
tischen Gemeinden als eigentliche Gemeindeangelegenheit oh. Die deutschen Schulen sind 
hienach Gemeindeanstalten, die im öffentlichen Interesse errichtet und unterhalten werden. 
Die Gehälter der Schullehrer sind nach öffentlich-rechtlichen Normen geregelt. Entstehen 
über die Gehaltsregelung der Schullehrer Streitigkeiten, so sind diese nach den hiefür be- 
stehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. (Er- 
kenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 2. Mai. 1878 GVBl. Beilage VI.) 
Daraus ergibt sich, daß der dem Lehrer Martin zugebilligte Gehalt von der hiezu berufenen 
Gemeindevertretung innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises in Erfüllung einer 
ihr durch das Schulbedarfgesetz auferlegten Pflicht beschlossen und eingeräumt wurde. Das 
gleiche gilt aber auch von der dem Lehrer Martin nur auf Ruf und Widerruf bewilligten 
Gehaltszulage. Daß diese nicht auf einem privatrechtlichen Verhältnisse zwischen der Ge- 
meinde und dem Lehrer beruht, sondern auf der Absicht der Gemeindeverwaltung, dem vom 
Staate auf die Stelle berufenen Lehrer eine auskömmliche und die standesmäßige Lebens- 
führung ermöglichende Besoldung zu gewähren, daß sie also bewilligt wurde, weil die Ge- 
meindeverwaltung sie im schuldienstlichen Interesse für geboten erachtete, hat der Verwaltungs- 
gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1915 eingehend dargelegt. Es wurzelt 
deshalb auch diese Zulage, auf deren Bezug dem Lehrer jedenfalls solang, als sie nicht in 
einem ordnungsmäßig in Vollzug gesetzten Beschlusse zurückgenommen wurde, ein Anspruch 
zusteht, im öffentlichen Rechte. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß die Klägerin 
vor dem Amtsgerichte geltend machte, der Beklagte habe die Zulage für das Jahr 1912 
ohne Rechtsgrund erhalten und sei deshalb durch deren Empfangnahme ungerechtfertigt be- 
reichert. Denn der Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung kann ebensogut im Gebiete 
des öffentlichen wie in dem des bürgerlichen Rechtes vorkommen; die für die Ansprüche 
wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes finden 
auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes Anwendung, da dieses besondere Vorschriften 
hierüber nicht enthält (Entscheidung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 5. Mai 1915 
GVl. Beil. I1 S. 8 und 9 und die dort angeführten Erkenntnisse des Gerichtshofs für 
Kompetenzkonflikte und des Verwaltungsgerichtshofs). Entscheidend für die Zuständigkeit ist, 
daß der Tatbestand, aus dem der Bereicherungsanspruch abgeleitet wird, dem öffentlichen 
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