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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_27
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Juli-Revolution
Zollverein
konstitutionelle Bewegung
Bischofsstreit
welfischer Staatsstreich
Volume count:
27
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
Fünfte Auflage.
Scope:
763 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Eindringen des französischen Liberalismus. 1830-1840.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Der welfische Staatsstreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Selbstvernichtung des Bundestages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Viertes Buch. Das Eindringen des französischen Liberalismus. 1830-1840.
  • 1. Die Juli-Revolution und der Weltfriede.
  • 2. Die konstitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
  • 3. Preußens Mittelstellung.
  • 4. Landtage und Feste in Oberdeutschland.
  • 5. Wiederbefestigung der alten Gewalten.
  • 6. Der Deutsche Zollverein.
  • 7. Das Junge Deutschland.
  • 8. Stille Jahre.
  • 9. Der welfische Staatsstreich.
  • Aufhebung des Staatsgrundgesetzes. Die Göttinger Sieben.
  • Die Selbstvernichtung des Bundestages.
  • 10. Der Kölnische Bischofsstreit.
  • Beilagen. (XVI - XXV)

Full text

678 IV. 9. Der welfische Staatsstreich. 
Landes zu sprechen. Der Welfe hatte sein eigenes Volk unritterlich ent— 
waffnet, wie Canitz bitter sagte, er hatte durch die Auflösung des recht— 
mäßigen Landtags die einzige Körperschaft vernichtet, welche unzweifelhaft 
berechtigt war, beim Bundestage die Wiederherstellung des Staatsgrund- 
gesetzes zu verlangen. Doch unmöglich konnte der ernste Streit mit solchen 
Formbedenken erledigt werden. Wenn das hannöversche Volk nicht reden 
durfte, so war doch sicherlich der Bund selbst verpflichtet, den Art. 56 der 
Schlußakte aufrecht zu halten. 
Demnach sprach der Bundestag, indem er die Osnabrücker abwies, 
zugleich die Erwartung aus, daß Hannover noch eine weitere Erklärung 
über seine Verfassungsverhältnisse abgeben werde, und Stralenheim ver- 
sprach binnen vier bis sechs Wochen dieser Aufforderung zu genügen. Die 
entscheidende Abstimmung stand also noch bevor. Aber die Frist verstrich; 
Ernst August hoffte noch immer die Dinge so lange hinzuhalten, bis er 
die Bundesversammlung durch die vollendete Tatsache einer neuen han- 
növerschen Verfassung zur Seite schieben könnte. Erst am 29. November, 
in dem Augenblicke, da der Bundestag sich auf mehrere Monate vertagte, 
zeigte Stralenheim an, die versprochene Erklärung sei jetzt den Bundes- 
regierungen zugegangen; er hatte sie während der Sitzung den Bundes- 
gesandten ins Haus gesendet, und diese konnten, da sie weder das Aktenstück 
selber kannten, noch von daheim eine Weisung erhalten hatten, nicht einmal 
mehr gegen diese Verhöhnung des Bundestags sich verwahren. Es war 
unmöglich, eine schlechte Sache mit schlechteren Mitteln zu verteidigen. 
Die überraschte Versammlung trennte sich ohne einen Beschluß, der 
Unmut vermochte sich nur in leidenschaftlichen Gesprächen zu äußern. 
General Schöler selbst, den das welfische Treiben mehr und mehr an- 
widerte, wagte nur wehmütig den dringenden Wunsch auszusprechen, „daß 
dieser Vorgang bei dem großen Publikum nicht zur Vermehrung der ohnehin 
schon so weit gehenden Nichtachtung des Bundestags beitragen möge;“ er 
befürchtete sehr schlimme Folgen für Deutschland, wenn Ernst August sich 
nicht bald mit seinem Lande versöhne.) Die hannöversche Erklärung war 
nicht an den Bundestag gerichtet, sondern an die einzelnen Regierungen, 
so daß sie gar nicht in die Bundesprotokolle aufgenommen werden durfte 
und selbst der immer bedächtige sächsische Minister Zeschau eine solche Un- 
gezogenheit ganz unerträglich fand..“) Sie bestand aus zwei Denkschriften, 
von denen die eine nochmals behauptete, die Verfassung von 1819 bestehe 
zu Recht, weil der alte Landtag versammelt sei. Also mußte die gutmütige 
Nachgiebigkeit seiner Untertanen dem Welfen in der Tat als eine Schlinge 
dienen, wie Canitz vorausgesagt. Die zweite Denkschrift suchte zu be- 
weisen, das Staatsgrundgesetz sei ungültig, wegen seiner formalen Mängel 
  
*7) Schölers Berichte, 30. Nov., 5. Dez. 1838. 
**) Jordans Bericht, 24. Jan. 1839.
	        

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