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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_27
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Volume count:
27
Publisher:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
Fünfte Auflage.
Scope:
763 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Eindringen des französischen Liberalismus. 1830-1840.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
10. Der Kölnische Bischofsstreit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

E. Anhang. 
1. Der Einfluß des Bilfedienstes auf 
bestehende Verträge. 
Hat der Krieg an sich schon eine Veränderung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse gebracht, so wird sich der Um- 
schwung unter der Herrschaft des HD. voraussichtlich 
noch stärker bemerkbar machen. Die Rechtsfolgen des 
Hilfsdienstes decken sich zum Teil mit den durch den 
Kriegszustand überhaupt hervorgerufenen, gehen teilweise 
aber über diese hinaus, wie es der Eigenart einzelner 
durch den Hilfsdienst gezeitigten wirtschaftlichen Erschei- 
nungen entspricht. Es sei von vornherein bemerkt, daß 
sich bestimmte, immer und überall anwendbare Regeln 
nicht aufstellen lassen, vielmehr im einzelnen Falle dessen 
besondere Umstände von ausschlaggebender Bedeutung sein 
können. Die nachstehenden Ausführungen geben nur all- 
gemeine Richtlinien unter Hervorhebung der für die recht- 
liche Beurteilung in Betracht kommenden Gesichtspunkte. 
1. Dienstverträge. 
Allen Dienstverträgen — mögen sie nach BG., HGB. 
oder der GewO. zu beurteilen sein — ist die beiden Teilen 
eingeräumte Befugnis eigentümlich, das Beschäftigungs- 
verhältnis beim Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ vor- 
zeitig zu lösen, §§ 626 BGB, 70 HGB., 124 a GewO. Diese 
„Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ steht 
dem Dienstberechtigten (Prinzipal, Arbeitgeber) stets zu, 
wenn ihm die Arbeitskraft des Arbeitnehmers durch dessen 
Eintritt in den Hilfsdienst völlig entzogen wird. Der 
Anspruch auf das Sechswochengehalt nach § 63 HGB. ist 
dabei den Handlungsgehilfen ebenso zu versagen, wie es 
von seiten der Oberlandesgerichte lim Gegensatz zu zahl- 
13“
	        

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