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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Titel:
Preußisches Staatsrecht.
Autor:
Bornhak, Conrad
Erscheinungsort:
Breslau
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Titel:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Autor:
Bornhak, Conrad
Bandzählung:
1
Herausgeber:
Alfred Langewort
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1911
Ausgabenbezeichnung:
Zweite Auflage.
Umfang:
597 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Register zum ersten Bande.

Volltext

2 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 82 
und Reich verhältnismäßig wenig beeinflußte Entwicklung einschlagen 
konnte, und man bei einem Ueberblicke über die preußische Ver- 
fassungsgeschichte zeitweise ganz die Zugehörigkeit zum Reiche vergessen 
kann. Die nordöstlichen Marken haben daher schon in früher Zeit, 
wo die anderen Gebiete noch nicht viel mehr sind als bloße Amts- 
sprengel des Reiches, den Charakter besonderer staatlicher Organi- 
sationen, die nur in einer bald mehr bald minder hervortretenden 
Abhängigkeit zum Reiche stehen. 
Mächtiger als die Reichsgewalt wirkt aber auf das brandenburg- 
preußische Staatswesen ein das öffentliche Leben Deutschlands über- 
haupt. Dieselben politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesetze be- 
stimmen die Entwicklung Brandenburg-Preußens wie der übrigen 
dcutschen Länder. Besonders in den Gebieten des Ostens, wo die- 
selbe Besitzschichtung vorhanden ist, wie in Preußen, vollzieht sich die 
Entwicklung des öffentlichen Rechts fast in denselben Formen nach 
denselben Zielen hin wie in Brandenburg. Dadurch wird das an 
sich von einer höheren staatlichen Einwirkung ziemlich unabhängige 
Verfassungsrecht Brandenburg-Preußens in den bverschiedenen Zeit- 
perioden zum Spiegelbilde der deutschen Landesverfassung überhaupt. 
8§ 2. I. Die Begründung des Staates (1134—1415)10. 
Unter den Gebieten, welche sich bei dem Absterben der Reichs- 
gewalt als selbständige staatliche Bildungen entwickelten, sind für das 
Gesamtleben Deutschlands besonders drei an der Ostgrenze gelegene zu 
größerer Bedeutung gelangt, Brandenburg, Oesterreich und Sachsen. 
Der politische Aufschwung aller drei Gebiete ist das Ergebnis der- 
selben Ursachen. 
Die Nationalität der drei Gebiete ist keine gemischte, sondern 
durchaus deutsch, obgleich die ursprünglichen Einwohner slavischen 
Ursprungs waren. Insbesondere in Brandenburg ist die schon an 
und für sich dünn gesäete flavische Bevölkerung durch zahllose Kämpfe 
fast ausgerottet, und ein breiter Strom deutscher Einwanderer nieder- 
  
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte, Berlin 
1903, S. 1 ff.; Droysen, Geschichte der preußischen Politik, 2. Aufl., 
Leipzig 1866 ff., Bd. 1; Riedel, Die Mark Brandenburg im Jahre 1250, 
2 Bände, Berlin 1831/32. Im übrigen wird für Literatur und Quellen 
auf die Preußische Staats-- und Rechtsgeschichte verwiesen.
	            		
82 Die Begründung des Staates (1134—1415). 3 sächsischen und flämischen Stammes ergoß sich in das menschenleere Land. Die wendische Bevölkerung sah sich bald nach der Eroberung auf einzelne Punkte, wie die Fischerkietze bei einzelnen märkischen Städten und den Oderbruch beschränkt und mußte sich, ohne inneren nationalen Zusammenhang inmitten der deutschen Bewohner, schnell germanisieren. Die Einheit der Nationalität bestand aber auch in anderen deutschen Gebieten, ohne daß sie zu erheblicher Bedeutung gelangt wären. Es mußte noch ein weiterer entscheidender Umstand hinzu- kommen. Ueber der gleichartigen Bevölkerung erhebt sich die Staats- gewalt in einer dem Mittelalter sonst unbekannten Stärke. Wie die beiden westeuropäisschen Großmächte, England und Frankreich, sind auch Oesterreich, Sachsen und Brandenburg-Preußen aus militärischen Kolonisationen hervorgegangen. Die Auffassung, daß alle Hoheits- rechte nur ein Ausfluß des militärischen Oberbefehls über den kolo- nisierenden Heerbann sind, erscheint nun aber in den Anfängen staat- licher Entwicklung vor allem geeignet, eine kräftige monarchische Gewalt herzustellen und dadurch die Anspannung aller Kräfte des Staates für die Erfüllung seiner Aufgaben herbeizuführen. Zu der Zeit, als sich die Nordmark, das Stammland der späteren Mark Brandenburg, als selbständiges Gebilde aus den übrigen nordöstlichen Marken loslöste (1134), hatte die Verbindung staatlicher Hoheitsrechte, insbesondere der Grafengewalten mit dem größeren Grundbesitze und den städtischen Gemeinden schon begonnen. Dieser Entwicklung wurde jedoch in den Marken bewußter Weise ent- gegengearbeitet. Zunächst mußte es die Stellung eines militärischen Befehlshabers des Grenzgebietes mit sich bringen, daß er dem Kaiser gegenüber selbständiger war als die Grafen der Binnenlandschaften. Daß irgend welche Gebiete innerhalb der markgräflichen Herrschaft von seiner Gewalt befreit und reichsunmittelbar gestellt wurden, ver- bot schon die Notwendigkeit, alle Macht des Reiches an der Grenze in einer Hand zu vereinigen. Selbst die brandenburgischen Bischöfe sind daher stets landsässig gewesen, ebenso die ganze Ritterschaft und sämtliche Städte. Das markgräfliche Gebiet war stets geschlossen und durch keine reichsunmittelbaren Landesteile durchbrochen. Der Mark- graf konnte ferner auf eigene Hand den Heerbann der Mark auf- bieten, von seinen Urteilen fand kein Rechtsmittel an Kaiser und Reich statt. 17

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