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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
handbuch_oe_recht
Titel:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Bearbeiter / Herausgeber:
Marquardsen, Heinrich
Erscheinungsort:
Leipzig
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sammelbaende
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Titel:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Autor:
Gaupp, Ludwig
Bandzählung:
2
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1895
Ausgabenbezeichnung:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Umfang:
438 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Register
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • § 36. Geschichtliche Entwickelung.
  • § 37. Das Staatsministerium.
  • § 38. 1. Der Kompetenzgerichtshof.
  • § 39. 2. Der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsrechtspflege.
  • § 40. 3. Der Disziplinarhof.
  • § 41. Der Geheime Rath.
  • § 42. Die einzelnen Ministerien.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • D. Anhang.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Volltext

§ 42. Die einzelnen Ministerien. 135 
hat, ob in rechtlicher Beziehung bei dem Antrage der Kollegialstelle nichts zu er- 
innern ist. (V. U. §§ 47, 48, 59 Z. 2) ¹). 
2. Seine Funktion als verwaltende Behörde: 
a) Sollte der König einer anderen als der evangelischen Konfession 
zugethan sein, so hat er in Gemäßheit der für diesen Fall wieder in Kraft tretenden 
früheren Religionsreversalien die Ausübung des gesammten Kirchenregiments in 
der protestantischen Kirche dem Geheimen Rathe zu überlassen ²). 
b) Der Geheime Rath fungirt mit dem Reichsverweser als Vormundschaftsrath 
für die Erziehung eines minderjährigen Königs (V. U. § 16), hat bei der Ein- 
setzung einer außerordentlichen Reichsverwesung die Agnaten zusammen- 
zuberufen, V. U. § 13 (s. o. S. 57) und bildet nach Art. 66 des Hausgesetzes mit 
den Mitgliedern des Königl. Hauses den Familienrath in persönlichen An- 
gelegenheiten der Mitglieder des letzteren (s. o. S. 42) ³). 
In den Fällen unter 1c. und 2 führt, sofern nicht der König an der Be- 
rathung Theil nimmt, das vom Könige hiermit beauftragte Mitglied den Vorsitz. 
IV. Die einzelnen Ministerien. 
§ 42. I. Die V. U. § 56 hat sämmtliche Geschäfte der Staatsverwaltung in sechs 
Verwaltungs-Departements, nämlich die Departements 1. der Justiz, 2. der auswärtigen 
Angelegenheiten, 3. des Innern, 4. des Kirchen- und Schulwesens ⁴), 5. des Kriegswesens, 
6. der Finanzen und zwar in der vorstehenden Reihenfolge abgetheilt ⁵). Diese sechs Mini- 
sterien bestehen auch jetzt noch, ungeachtet der Aenderungen, welche auf Grund der Reichs- 
Verfassung namentlich in Beziehung auf die auswärtigen Angelegenheiten und das Kriegs- 
wesen eingetreten sind. Nach Art. 1 Abs. 2 des Verf.Ges. vom 1. Juli 1876 kann die 
bestehende Zahl der Departements nur durch Gesetz geändert werden, womit ausgesprochen 
werden wollte, daß es hierzu zwar nicht der erschwerten Form einer Verfassungsänderung be- 
darf, daß aber auch ein einseitiger Beschluß der Ständeversammlung aus Anlaß einer Etats- 
berathung, oder eine Königl. V.O. innerhalb der Grenzen des Etats nicht genügt. Der König 
ist übrigens durch diese Vorschrift nicht gehindert, die Leitung mehrerer Departements einem 
Minister zu übertragen. Die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Ministerien ist 
Gegenstand der Königl. V.O. 
 
1) Ueber das Verfahren hierbei vgl. § 102 ⁴ des Verw. Ed. v. 1822 u. §§ 2, 21, 24 der 
Königl V.O. v. 23. Aug. 1825 über den Geschäftsgang der gem. Oberämter bei Fleischhauer, 
Beil. Nr. 255. 
2) S. u. § 107 u. § 109; vgl. auch R. Gaupp, V. U. S. 83 f. und Mohl, II S. 456 f. 
3) Ueber eine weitere Funktion bei Diszipl.-Untersuchungen gegen die Oberhofbeamten s. die 
Königl. V.O. v. 20. Dez. 1816 III. 
4) Daß das Depart. des Kirchen- und Schulwesens, welches bis zum Jahre 1848 mit dem 
Ministerium des Innern vereinigt war, rechtlich ein besonderes Departement bilden sollte, ergibt 
sich aus der absichtlich gewählten Fassung und Interpunktion des § 56; s. Mohl, II S. 12 ff. 
Fricker, V. U. S. 279 f., 477, 482. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten, bis zum Jahre 1864 
mit dem Finanzministerium verbunden, bildet jetzt eine besondere Abtheilung des Ministeriums der 
ausw. Ang., aber kein besonderes Departement. — Von dem Grundsatz, daß jede Behörde einem 
Departement zugetheilt sein muß, macht außer dem Geheimen Rath und den dem Staatsministerium 
unmittelbar untergeordneten Behörden (s. o. S. 75 ff.) auch die ständische Staatsschuldenzahlungskasse 
eine Ausnahme. 
5) Vgl. auch die Rangordnung v. 18. Okt. 1821 § 7. Der Gehalt eines Staatsministers 
beträgt neben freier Wohnung jetzt 18 000 M. Daneben bezieht der Minister der ausw. Angel. eine 
Entschädigung für Repräsentationsaufwand von 5143 M. aus der Staatskasse und als Minister 
des Königl. Hauses noch einen besondern Gehalt aus der Oberhofkasse. — Der Ruhegehalt eines 
Ministers beträgt, ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstleistung, 7000 M., kann jedoch im Wege 
besonderer Zusicherung auf 9000 M. erhöht werden; B. G. Art. 48.
	        

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