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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Monograph

Persistent identifier:
staatshandbuch_sachsen_weimar_eisenach
Title:
Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Monograph
Collection:
weimar
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatseinrichtungen des Großherzogthums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturnachweis.
  • Erste Abteilung. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 1. Das Land.
  • § 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge.
  • § 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
  • Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung.
  • § 4. Der Herrscher.
  • § 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • § 6. Der Landtag.
  • § 7. Die Staatsbehörden.
  • § 8. Der Staatsdienst.
  • Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • § 9. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 10. Ortsgemeinden.
  • § 11. Distriktsgemeinden.
  • § 12. Kreisgemeinden.
  • Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
  • § 13. Gesetz und Verordnung.
  • § 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • § 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
  • § 16. Das Finanzrecht des Staates.
  • § 17. Das Finanzrecht der Gemeinden.
  • § 18. Die Stiftungen.
  • Sechste Abteilung. Landesverwaltung.
  • § 19. Polizei.
  • § 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natürliche Leben.
  • § 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • § 22. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Achte Abteilung. § 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • Neunte Abteilung. § 25. Das Heerwesen.
  • Sachverzeichnis.
  • Nachtrag.
  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern. Nachtrag bis Oktober 1911.
  • Title page
  • Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.

Full text

SR ll. Staat und Staatsverfassung. 
den Verwaltungsbehörden anderseits erfolgt durch 
einen Gerichtshof für Kompetenzkonflikte. Dieser, 
dessen Mitglieder vom Könige ernannt werden, be- 
stoht aus einem Präsidenten und zehn Räten: ersterer 
und fünf Rüte werden aus den Mitgliedern des obersten 
l,andesgerichts oder eines Oberlandesgerichts, die 
fibrigen fünf Räte aus den Mitgliedern des Ver- 
waltungsgerichtshofes berufen. Der Gerichtshof ent- 
scheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, von 
denen drei dem Verwaltungsgerichtshofe angehören. 
Das Aınt der Staatsanwaltschaft wird durch die 
Stantsanwaltschaft am obersten Landesgerichte aus- 
gefibit. 
Der bejahende Zuständigkeitsstreit, 
zu dessen Erhebung nur die Kreisregierungen, die 
Jentralverwaltungsstellen und der Staatsanwalt am 
Verwaltungsgerichtshofe, nicht aber die Gerichte zu- 
ständig sind, ist in allen Fällen zulässig, die tüber- 
haupt die Zuständigkeit der Gerichte oder der Ver- 
waltung betreffen, Vorausstezung ist nur, daß in einer 
bei Gericht anhängigen Sache von der Verwaltung der 
Rechtsweg für unzulässig erachtet wird. Die Er- 
hebung, die für die Dauer des Streitverfahrens das 
gerichtliche Verfahren unterbricht, erfolgt bei dem 
(ierichte, bei dem die Sache anhängig ist, durch eine 
begründete Erklärung der Verwaltungsbehörde. 
| Ein verneinender Zuständigkeitsstreit 
liegt vor, wenn einerseits die Gerichte, anderseits die 
Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshog 
durch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen ihre 
Unzuständigkeit in einer Sache ausgesprochen haben. 
Der Antrag auf Erhebung des verneinenden Zu- 
ständigkeitsatreiten ist bei dem Gerichte einzureichen, 
bei dem die Sache im ersten Rechtszuge anhängisr war. 
Dax Urteil den öffentlich verhandelnden Gerichts- 
hofen kann beim bejahenden Zuständigkeitsstreit nur
	        

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