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Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
staatshandbuch_sachsen_weimar_eisenach
Title:
Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatseinrichtungen des Großherzogthums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Ministerialdepartements mit ihren Verwaltungszweigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Departement des Aeußeren und Inneren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landesverwaltungsbehörden (Bezirksdirektoren und Bezirksausschüsse).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
  • Title page
  • Inhaltsübersicht
  • Erklärung der Zeichen und Abkürzungen.
  • Genealogie des Großherzoglichen Hauses.
  • Seine Königliche Hoheit Carl-Alexander August Johann, regierender Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • A. Kinder.
  • B. Vatersbruders-Kinder.
  • Großherzoglicher Hausorden der Wachsamkeit oder vom weißen Falken.
  • Großmeister.
  • Ordens-Kanzler.
  • Ordens-Sekretär.
  • Ordensinhaber.
  • Sonstige Dekorationen (Medaillen , Ehrenzeichen).
  • Adjutantur seiner königlichen Hoheit des Großherzogs.
  • General-Adjutant.
  • Flügel-Adjutanten.
  • Hofstaat.
  • Hofstaat seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
  • Nachgelassener Hofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der hochseligen Frau Großherzogin Wilhelmine Maria Sophie Louise.
  • Hofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der verwittweten Frau Erbgroßherzogin.
  • Hofstaat Seiner Königlichen Hoheit des Erbherzogs.
  • Hofstaat Seiner Hoheit des Prinzen Bernhard Heinrich.
  • Hofstaat Seiner Hoheit des Prinzen Herrmann.
  • Großherzogliches Carl Friedrich-Damenstift zu Großcromsdorf.
  • Gesandte auswärtiger Staaten am Großherzoglichen Hofe.
  • Reichseinrichtungen.
  • Vertretung des Großherzogthums im Bundesrath.
  • Vertretung des Großherzogthums im Reichstag.
  • Reichsanstalten im Großherzogthum.
  • Das Großherzogliche Militär-Kontingent.
  • Reichs-Verkehrsanstalten.
  • Staatseinrichtungen des Großherzogthums.
  • Der Landtag.
  • Staatsministerium (Gesammtministerium).
  • Präsidialreservate des vorsitzenden Staatsministers.
  • Redaktion des Regierungsblattes.
  • Die Ministerialdepartements mit ihren Verwaltungszweigen.
  • Departement des Großherzoglichen Hauses und der Finanzen.
  • Das Departement der Justiz.
  • Das Departement des Kultus.
  • Departement des Aeußeren und Inneren.
  • Das Departement selbst.
  • Großherzogliche Gesandtschaften und Konsulate.
  • Konsular-Beamte fremder Staaten.
  • Behörden in Ablösungs- und Grundstückszusammenlegungssachen.
  • Kommissionen für die Funktion des Landarmenverbandes.
  • Medizinalkommission.
  • Medizinalpersonal.
  • Landesverwaltungsbehörden (Bezirksdirektoren und Bezirksausschüsse).
  • Gemeindevorstände.
  • Gendarmerie.
  • Feuerlöschwesen.
  • Oberaichamt zu Weimar.
  • Die präzisionstechnischen Anstalten zu Ilmenau.
  • Landes-Heil- und Pflegeanstalten.
  • Unterrichtsanstalt und Prüfungskommission für Hufschmiede zu Jena.
  • Landesstrafanstalten.
  • Fabrikeninspektor.
  • Landwirthschaftliche Zentralstelle.
  • Landeskreditkasse zu Weimar.
  • Statistisches Bureau vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar.
  • Landesbaumschule zu Weimar.
  • Carl Friedrich-Ackerbauschule zu Zwätzen.
  • Die landwirthschaftliche Versuchsstation zu Jena.
  • Baugewerbeschule zu Weimar.
  • Kunstschnitzerei in Kaltennordheim und Holzschnitzschule in Empfertshausen.
  • Gewerbeschulen und gewerbliche Fortbildungsschulen.
  • Leihhäuser in Eisenach und Weimar.
  • Weimarische Staatseisenbahn.
  • Krankenversicherung.
  • Unfallversicherung.
  • Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zusammenstellung der Orte und Ortsbehörden des Großherzogthums, nach Verwaltungs- und Gerichtsbezirken geordnet.
  • Zur Disposition und auf Wartegeld stehende Hofdiener, Staatsdiener und Lehrer.
  • In Ruhestand versetzte Hof- und Staatsdiener, sowie Geistliche und Lehrer.
  • Charakterisirte Personen, welche dem Großherzoglichen Hof- oder Staatsdienst nicht angehören.
  • Anhang.
  • Lage und Flächengehalt des Großherzogthums.
  • Bevölkerung des Großherzogthums.
  • Bevölkerung der Bezirke der Landes-Justizkollegien.
  • Sparkassen.
  • Verzeichniß der Großherzoglichen Kammergüter mit Angabe ihres Flächengehaltes an Artland etc. und ihrer dermaligen Pachtinhaber.
  • Höhenbestimmungen im Großherzogthum Sachsen.
  • Nachtrag, Veränderungen, die während des Druckes eingetreten, sowie Ergänzungen und Berichtigungen enthaltend.
  • Ortsregister.
  • Personenregister.

Full text

— 237 — 
im XXII. ®abhlbezirte. 
7. Zeverfabritant Ernft yrante zu | 7. eoerfabrifant Albrecht Dir zu 
eida 
Welbda. 
8. Bürgermeifter FriedriihSchiud-: | 8. Bürgermeifter Zranz Dreßler 
zu Großebersporf. 
ler zu Münchenbernsporf. 
im XXIII. Wabhlbezirt. 
9. Bürgermeifter Heinrihyrigfche | 9. Bürgermeifter Richard Donner 
  
zu Berga a./E. zu Zeichwolframspdorf. 
10. Mühlenbefiger Eduard Reihl zu | 10. Bürgermeifter Eduard Taubert 
Wolfsgefärth. zu DVeitsberg. 
Gemeindevorfände. 
Die auf die Wahlperiode vom 1. Januar 1898 bis 31. Dezember 1903 legal 
ewählten, beflätigten und verpflichteten @emeindevorftände find in der am Schlufie 
Folgenpen „Zufammenftellung der Orte und Ortsbehörden“ aufgeführt. 
Gendarmerie. 
Das duch Höchfte Verordnung vom 1. Dezember 1847 (Meg.-Bl. ©. 229 ff.) 
errichtete Gendarmerielorps hat zum Hauptzwed die Unterftügung der Behörden bei 
Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, vornehmlich_aud) 
die Verhütung und leichtere Entdedung von Verbrechen und anderen ftrafbaren Hand- 
Iungen, fiebt unter der Oberleitung des Broßhergoglichen Staatsminifteriums, Depar- 
tement des Junern, und ift zufammengejegt aus dem Chef der Bendarmerie, 5 be- 
rittenen Wachtmeiftern, 1 berittenen Wizemachtmeifter, 15 berittenen Gendarmen und 
57 en Bon den berittenen Mannihaften werben fändig 1 Vizewadt- 
meifter und 7 Bendarmen als reitende DOrdonnanzen zum Dienft flir den Großhergog- 
fihen Hof verwendet. Die näcdfte Kontrole Über die Tienftthätigleit und das 
Betragen der GBendaruten, die Auffiht über das Belleidungs-, Bewaffnung» und 
Nemontemwefen, fowie die innere Bucht und Orbnung überhaupt wird durch den Chef 
der Gendarmerie, welcher dem Großherzoglihen Staatsminifterium, Departement des 
June ‚ als Weferent zugewiefen if, und dur die Wachtmeifter ausgellbt. Den 
achtmeiftern und den Gendarmen liegt neben der Erreihung des Hauptzmwedes des 
Korps vorzüglich och die Aufficht über die Befolgung polizeilicher Verordnungen und 
Gefege, ingleihen die Anzeige von Gejekwibrigteiten ob. Das ganze Gebiet des 
Großberzogthums ift in @endarmerichezirte eingetheilt, innerhalb deren je ein Gen- 
darın diefe Obliegenheit, ebenfo wie die Organe der Ortspolizeibehörden, zu erfüllen 
bat. Mit Vorbehalt nachheriger Beihwerbeführung hat Jedermann den Aufforberungen 
und Anordnungen, felbfit den Arreftanfündigungen der in Ausübung ihres Dientteß 
begriffenen Gendarmen Folge zu leiften. Die Legteren find aud berechtigt, fich 
nötigenfalls ihrer Waffen zu bedienen, um ihren Anorbnungen und in diefen dem 
Gelee FFolge zu verichaffen. Dagegen haben die Benbarmen nicht nur die Befehle 
ihrer Dienftvorgefegten,, fondern and die Anmeilungen und Aufträge der Landes- 
polizeibebörden, der Staatsanwaltfhaft und der Juftizbehörden zu befolgen, bie 
Gemeindevorftände auf deren Erjudhen bei Handhabumg der Ortspolizei thunlichtt zu 
unterftligen, auch Privatperfonen in dringenden Fällen die nachgefuchte Hülfe zu leiften. 
Die Ortsvorflände find verbunden, den Bendarmen alle Ragmeifungen und Mit- 
theilungen zu geben, durch welche bie Erfilllung ihrer Obliegenheiten erleichtert werben 
fann, wie denn au alle Großbergoglichen Behörben ihnen die aut Aufredterhaltung 
ihres verkinn und Grreiäung ihrer Beftimmung nötbhige Hülfe auf Anfuchen zu 
leiften verpflichtet find. — Nach einem getroffenen Uebereinfommen mit den betreffen- 
ben Staatöregierungen wird in den Erflaven Zillbad und Thränig der Bendarmerie- 
Fon ba den Herzoglid Meiningifchen und bezüglich Yürftlich Reußifchen Gendarmen 
gehandhabt,
	        

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