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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
staatshandbuch_sachsen_weimar_eisenach
Title:
Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Hofstaat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Hofstaat Seiner Hoheit des Prinzen Herrmann.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Full text

234 
Die Entscheidung muß so schnell getroffen werden, als die für Beurteilung der Beschwerde unerläß- 
liche Sorgfalt es gestattet. 
Eine Einwirkung auf den Untergebenen behufs Zurüchziehung der Beschwerde ist untersagt. 2c. 
Hiedurch wird indes die Pflicht des Vorgesetzten nicht berührt, den Beschwerdeführer über etwaige 
unrichtige Rechtsauffassung oder unrichtige dienstliche Anschauung zu belehren. Beharrt in solchem Falle 
der Beschwerdeführer auf seiner Klage, so hat der Vorgesetzte Entscheidung zu treffen bezw. herbeizuführen. 
4. In erster Instanz entscheidet über eine Beschwerde in der Regel der nächste mit Disziplinarstraf- 
gewalt versehene Vorgesetzte desjenigen, gegen welchen die Beschwerde gerichtet ist. 
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, vor der Entscheidung den Hergang der Sache durch mündliche oder 
schriftliche Verhandlungen aufzuklären. 
Bildet aber eine gerichtlich zu ahndende Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze den Gegenstand 
der Beschwerde, so hat der erwähnte Vorgesetzte sogleich 2c. den vollständigen Tatbericht anzufertigen und 
die Sache der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung zuzuführen. 
5. Die Entscheidung über eine Beschwerde ist dem Beschwerdeführer und dem Verklagten ihrem 
wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen, in jedem Falle schriftlich niederzulegen und seitens des Bataillons 
usw. aufzubewahren. 
a) Beschwerden, welche gegen den Kompagnie= usw. Chef selbst gerichtet sind und deshalb bei dem 
nächstältesten Offizier der Kompagnie usw. angebracht werden, sind von letzterem ohne Verzug 
zur Entscheidung des höheren Befehlshabers zu bringen. Dem Kompagnic= usw. Chef ist Meldung 
zu erstatten. 
b) 20. 2c. 20. 
I0) 2. ꝛc. c. 
d) 2c. 20. 20. 
e) 20. 2c. 20. 
) 2c. 20. 20. 
6. Mannschaften, welche gegen eine Entscheidung auf ihre Beschwerde die weitere Beschwerde ein- 
legen, sind von dem Kompagnie- usw. Chef und, wenn dieser der entscheidende Vorgesetzte war, von dem 
nächstältesten Offizier der Kompagnie usw. protokollarisch zu vernehmen. 
Die weitere Beschwerde wird ebenfalls in Gestalt einer Beschwerde gegen den Vorgesetzten, der die 
letzte Entscheidung getroffen hat, eingelegt und ist von dem Beschwerdeführer zu begründen. 
7. Das über eine etwaige weitere Beschwerde aufzunehmende Protokoll mit Begründung ist von 
dem Kompagnie- usw. Chef bezw. dem nächstältesten Offizier der Kompagnie usw. dem zur Entscheidung 
zuständigen Vorgesetzten vorzulegen. 
2c. 2c. 2c. 
8. Sind Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen, so wird 2c. im Einzelfalle zu erwägen sein, ob 
die Aufrechterhaltung der Manneszucht ein Einschreiten gegen den Beschwerdeführer erfordert. 
Eine unrichtige dienstliche Anschauung ist an sich nicht strafbar. 
 
	        

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