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Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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Monograph

Persistent identifier:
staatshandbuch_sachsen_weimar_eisenach
Title:
Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichseinrichtungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vertretung des Großherzogthums im Bundesrath.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
  • Title page
  • Inhaltsübersicht
  • Erklärung der Zeichen und Abkürzungen.
  • Genealogie des Großherzoglichen Hauses.
  • Seine Königliche Hoheit Carl-Alexander August Johann, regierender Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • A. Kinder.
  • B. Vatersbruders-Kinder.
  • Großherzoglicher Hausorden der Wachsamkeit oder vom weißen Falken.
  • Großmeister.
  • Ordens-Kanzler.
  • Ordens-Sekretär.
  • Ordensinhaber.
  • Sonstige Dekorationen (Medaillen , Ehrenzeichen).
  • Adjutantur seiner königlichen Hoheit des Großherzogs.
  • General-Adjutant.
  • Flügel-Adjutanten.
  • Hofstaat.
  • Hofstaat seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
  • Nachgelassener Hofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der hochseligen Frau Großherzogin Wilhelmine Maria Sophie Louise.
  • Hofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der verwittweten Frau Erbgroßherzogin.
  • Hofstaat Seiner Königlichen Hoheit des Erbherzogs.
  • Hofstaat Seiner Hoheit des Prinzen Bernhard Heinrich.
  • Hofstaat Seiner Hoheit des Prinzen Herrmann.
  • Großherzogliches Carl Friedrich-Damenstift zu Großcromsdorf.
  • Gesandte auswärtiger Staaten am Großherzoglichen Hofe.
  • Reichseinrichtungen.
  • Vertretung des Großherzogthums im Bundesrath.
  • Vertretung des Großherzogthums im Reichstag.
  • Reichsanstalten im Großherzogthum.
  • Das Großherzogliche Militär-Kontingent.
  • Reichs-Verkehrsanstalten.
  • Staatseinrichtungen des Großherzogthums.
  • Der Landtag.
  • Staatsministerium (Gesammtministerium).
  • Präsidialreservate des vorsitzenden Staatsministers.
  • Redaktion des Regierungsblattes.
  • Die Ministerialdepartements mit ihren Verwaltungszweigen.
  • Zusammenstellung der Orte und Ortsbehörden des Großherzogthums, nach Verwaltungs- und Gerichtsbezirken geordnet.
  • Zur Disposition und auf Wartegeld stehende Hofdiener, Staatsdiener und Lehrer.
  • In Ruhestand versetzte Hof- und Staatsdiener, sowie Geistliche und Lehrer.
  • Charakterisirte Personen, welche dem Großherzoglichen Hof- oder Staatsdienst nicht angehören.
  • Anhang.
  • Lage und Flächengehalt des Großherzogthums.
  • Bevölkerung des Großherzogthums.
  • Bevölkerung der Bezirke der Landes-Justizkollegien.
  • Sparkassen.
  • Verzeichniß der Großherzoglichen Kammergüter mit Angabe ihres Flächengehaltes an Artland etc. und ihrer dermaligen Pachtinhaber.
  • Höhenbestimmungen im Großherzogthum Sachsen.
  • Nachtrag, Veränderungen, die während des Druckes eingetreten, sowie Ergänzungen und Berichtigungen enthaltend.
  • Ortsregister.
  • Personenregister.

Full text

187 
Zusammenlegung ausgeschlossen oder Bestimmungen getroffen werden, daß die Aus- 
beutung den bisher Berechtigten verbleibt. 
8. 6. 
Subsidiäre und analoge Anwendung des Gesetzes über Ablösungen. 
Insoweit in gegenwärtigem Gesetz nicht besondere Vorschriften über die bei 
Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren, 
sowie für die dafür zuständigen Behörden enthalten sind, sollen darauf die Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte vom 28. April 
1869 analog angewendet werden. 
g. 7. 
Stellung der Anträge auf Zusammenlegung. 
Wer eine Zusammenlegung auf Grund des §. 2 a beantragt, hat bei seinem 
Antrag den Gesammt-Flächengehalt seiner Grundstücke, welche er zur Zusammenle- 
gung gezogen wissen will, und die Flur, in der dieselben liegen, anzugeben. 
Ergibt sich bei der Vernehmung der übrigen Grundstücksbesitzer, daß die 
Stimmenmehrheit für die Zusammenlegung nicht vorhanden ist, so ist das eingeleitete 
Verfahren alsbald einzustellen und die Provokanten haben die veranlaßten Kosten 
zu tragen. Die Erneuerung der Anträge auf Zusammenlegung ist jederzeit 
zulässig. 
Bei Anträgen auf Zusammenlegung auf Grund des §. 2b kommen die be- 
treffenden Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 zur Anwendung. 
S. 8. 
Gleichzeitige Ablösung dinglicher Rechte. 
Gleichzeitig mit der Zusammenlegung müssen auch die etwa in der Flur be- 
stehenden oder auf dem fraglichen Grundstücks-Komplex ruhenden Hutungsbefugnisse, 
Frohnen, Natural-Zehnten und Lehns-Rekognitionen abgelöst werden, ohne daß es 
einer besondern Provokation auf deren Ablösung bedarf. Für solche Ablösungen 
gelten die Bestimmungen in den §§. 23— 25 des Ablösungsgesetzes vom 28. April 
1869 gleichfalls. 
Alle nicht auf Servitut beruhenden gegenseitigen Hutungsbefugnisse (Gesammt- 
hutung) in einer in der Zusammenlegung begriffenen Flur sind mit der vorläufigen 
Planübernahme ohne weitere Entschädigung aufgehoben. 
Die vorstehenden Vorschriften leiden jedoch auf die den Kirchen, Pfarreien und 
Schulstellen zustehenden Berechtigungen bis auf Weiteres nur in derjenigen Be- 
30“
	        

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