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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Bürgerschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • § 4. Der Senat.
  • § 5. Die Bürgerschaft.
  • § 6. Die Gesetzgebung.
  • § 7. Der Bürgerausschuß.
  • § 8. Die Staatsverwaltung.
  • § 9. Verwaltungsbehörden.
  • § 10. Justizpflege.
  • § 11. Gemeindeverfassungen.
  • § 12. Staat und Kirche.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

16 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 85. 
8 5. Die Bürgerschaft'). Die Bürgerschaft besteht aus 160 in drei Kate— 
gorien gewählten Mitgliedern. In allen Kategorien sind nur Bürger, welche das 25. 
Lebensjahr vollendet haben und zur Einkommensteuer, welche einen Erwerb von mindestens 
M. 600 voraussetzt, herangezogen sind, wahlberechtigt. — Ausgeschlossen vom Wahlrecht 
sind außer denen, bei welchen die vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht zutreffen, 
diejenigen, welche mit ihrer Einkommensteuer zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen im 
Rückstande oder entmündigt oder im Konkurse gewesen und nicht von allen Ansprüchen 
ihrer Gläubiger entfreit sind, oder diejenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte ab- 
erkannt sind, während der Dauer des dafür bestimmten Zeitraumes, und endlich diejenigen, 
welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden. — Alle Mitglieder der Bürger- 
schaft werden durch direkte Wahl mit geheimer Stimmabgabe gewählt. — 
Von den 160 Mitgliedern der Bürgerschaft gehen achtzig aus allgemeinen 
Wahlen hervor. An diesen allgemeinen Wahlen, welche in 40 Wahlbezirken, in die 
das ganze Staatsgebiet eingetheilt ist, vollzogen werden, so, daß in der Regel jeder Wahl- 
bezirk zwei Abgeordnete wählt, nehmen alle nach dem Vorstehenden wahlberechtigten 
Bürger Theil. — Die zweite Kategorie bilden 40 Bürgerschaftsmitglieder, welche von 
allen Wahlberechtigten, die ausweise der öffentlichen Hypothekbücher (Grundbücher) Eigen- 
thümer eines in der Stadt, oder der Vorstadt, oder den Vororten belegenen Grund- 
stückes sind, gewählt werden. Behufs Vornahme dieser Grundeigenthümerwahlen sind 
die bezeichneten Gebietstheile in 20 Wahlbezirke eingetheilt, deren jeder zwei Abge- 
ordnete wählt. — An den Wahlen der dritten, gleichfalls aus 40 Mitgliedern bestehenden 
Kategorie nehmen diejenigen Bürger Theil, welche Richter, Handelsrichter, 
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, bürgerliche Mitglieder 
der Verwaltungsbehörden, Mitglieder der Handels= und der Ge- 
werbekammer sind oder gewesen sind. Sämmtliche Wahlberechtigte dieser Kate- 
bilden einen Wahlkörper. Die Berechtigung zur Theilnahme an der Wahl in der einen 
Kategorie schließt nicht von der Berechtigung in einer anderen aus. Doch darf jeder 
Wähler in jeder Kategorie nur einmal wählen. — 
Wählbar zur Bürgerschaft ist jeder Wahlberechtigte, der das dreißigste Lebens- 
jahr vollendet und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder Geschäftsbetrieb im 
hamburgischen Staate hat. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind die Mitglieder des 
Senats, die besoldeten öffentlichen Angestellten, deren ausschließlicher Geschäftsberuf in 
ihrer Amtsthätigkeit besteht, mit Ausnahme der Richter und der Geistlichen aller Con- 
fessionen ) — Ein Mitglied der Bürgerschaft, bei dem die Bedingungen der Wählbarkeit 
wegsallen, ist zum Austritt genöthigt. — 
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre gewählt. — Alle drei 
Jahre tritt die Hälfte der von jeder der drei Kategorien Gewählten nach einem, alsbald 
nach dem Zusammentritt der ersten, unter der jetzigen Verfassung gewählten Bürgerschaft 
durch das Loos bestimmten Turnus zwischen je zwei Abtheilungen jeder Kategorie aus. — 
Die Bürgerschaft kann weder durch den Senat aufgelöst werden, noch kann sie selbst ihre 
Auflösung, selbst nicht unter Zustimmung des Senats in der Form der Gesetzgebung be- 
schließen. Vielmehr würde eine Auflösung nur in der Form der Verfassungsveränderung 
herbeigeführt werden können, wie es bei der letzten Verfassungsrevision der Fall war. — 
Spätestens sechs Wochen vor jeder halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft ordnet 
der Senat die Wahlen so an, daß sie vor dem Erneuerungstermin vollendet sein können. — 
  
1) Verfassung, dritter Abschnitt. Wahlgesetz vom 19. Juni 1880, Gesetzsammlung p. 4. — 
Geschäftsordnung der Bürgerschaft vom 23. März 1881, Gesetzsammlung p. 121. 
2) Die im Art. 36 der Verfassung gleichfalls ausgenommenen „Professoren des Gymnasiums“ 
kommen nicht mehr in Betracht, nachdem das akademische Gymnasium aufgehoben ist.
	        

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