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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Bürgerschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • § 4. Der Senat.
  • § 5. Die Bürgerschaft.
  • § 6. Die Gesetzgebung.
  • § 7. Der Bürgerausschuß.
  • § 8. Die Staatsverwaltung.
  • § 9. Verwaltungsbehörden.
  • § 10. Justizpflege.
  • § 11. Gemeindeverfassungen.
  • § 12. Staat und Kirche.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

86. Die Bürgerschaft. 17 
Die Leitung und Beaufsichtigung der Wahlen liegt der aus Mitgliedern des Senats, des 
Bürgerausschusses und der Steuer-Deputation bestehenden Centralwahlbehörde, so wie 
den aus Steuerschätzungsbürgern und anderen Wahlberechtigten zusammengesetzten Bezirks- 
und Abtheilungscommissionen ob. Für jede Wahlabtheilung werden Wählerlisten ent- 
worfen und behufs etwaiger Einsprachen ausgelegt. Die nach Erledigung der Ein- 
sprachen durch die Centralwahlcommission festgestellte Wählerliste bildet die Grundlage 
für den Wahlakt. Für die Wahl jeder Kategorie wird ein einzelner Tag festgestellt, 
und zwar erst für die allgemeinen, dann für die Grundeigenthümer-, und dann für die 
Wahlen der Richter und Verwaltungsbehörden. Die Wahl geschieht schriftlich in 
verdeckten, vor Einlegung in die Wahlurne abzustempelnden Zetteln, auf welche 
jeder Wähler so viele Namen zu schreiben hat, als Personen in dem Wahlbezirk oder 
Wahlkörper zu wählen sind. Die Wahl eines bereits Gewählten ist ungültig, bei 
gleichzeitiger Wahl in zwei Bezirken steht zunächst dem Gewählten die Option frei. — 
In derselben Weise, wie bei der halbschichtigen Erneuerung, werden die Einzelwahlen bei 
Vacanzen, welche innerhalb der Wahlperiode eintreten, vollzogen. Die Wahl geschieht 
in diesem Falle für den Zeitraum, für welchen der Ausgeschiedene gewählt war, und kann 
durch Einverständniß von Senat und Bürgerschaft in den letzten sechs Monaten vor 
theilweiser Erneuerung der Bürgerschaft bis zu dem Termin der allgemeinen Wahlen 
verschoben werden. — Jeder in die Bürgerschaft Gewählte muß die Wahl annehmen. 
Das Recht der Ablehnung haben nur frühere Mitglieder des Senats, die Geistlichen und 
diejenigen, welche in der vorigen Wahlperiode sechs Jahre lang der Bürgerschaft angehört 
haben. Ueber andere Gründe der Befreiung oder Entlassung entscheidet endgültig die 
Bürgerschaft. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft erhalten weder Diäten, noch Ersatz irgend welcher, 
mit dem Besuch der Sitzungen verbundener Auslagen. Die Verfassung erklärt es für 
unzulässig, daß die Wähler dem Gewählten bindende Vorschriften ertheilen und Ver- 
pflichtungen, welche der Letztere hinsichtlich seines Verhaltens in der Bürgerschaft den 
Ersteren gegenüber übernahm, für ungültig. Für Aeußerungen oder Abstimmungen in 
der Bürgerschaft kann kein Mitglied zur Verantwortung gezogen werden. 
Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft unterliegt seit Einführung der jetzigen 
Verfassung der alleinigen Beschlußnahme der Bürgerschaft ohne Mitwirkung des Senates, 
während früher dieselbe auf gesetzlicher Feststellung beruhte. Sie bleibt in Kraft, bis 
sie von der Bürgerschaft abgeändert wird und bedarf demnach nach der Erneuerung der 
Bürgerschaft keiner neuen Bestätigung. Indessen beruhen einige wesentliche Bestimmungen 
der Geschäftsordnung auf verfassungsmäßigen Vorschriften, die in jener ihre weitere Er- 
gänzung und Ausführung gefunden haben. Dahin gehören namentlich die Bestimmungen 
über die Zusammenberufung der Bürgerschaft, Oeffentlichkeit der Sitzungen, Beschlußfähig- 
keit der Bürgerschaft, die Behandlung der Anträge des Senats und einzelner Bürger- 
schaftsmitglieder sowie der Interpellationen und Petitionen, die Rechte der bürgerschaft- 
lichen Ausschüsse und die Zulässigkeit geheimer Abstimmungen. 
Mit dem Erneuerungstermin, an dem das Mandat einer Hälfte der Bürgerschaft 
erlischt, hört die Funktion der ganzen Bürgerschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung 
auf. Innerhalb acht Tage nach diesem Termin hat der Senat die Bürgerschaft in ihrer 
neuen Zusammensetzung zu berufen. Zu ihren einzelnen Sitzungen wird die Bürgerschaft 
mittelst ihrer Kanzlei zusammenberufen auf Anordnung des Senats, auf Beschluß des 
Bürgerausschusses, auf ihren eigenen Beschluß und auf Verlangen von wenigstens dreißig 
Mitgliedern, wenn sie mehr als drei Monate lang nicht versammelt war. Die Zusammen- 
berufung auf Anordnung des Senats findet abgesehen von der ersten Sitzung in praxi 
nur in den Fällen Statt, für welche die Verfassung eine gleichzeitige oder gemeinschaftliche 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. III. 2
	        

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