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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Bürgerschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • § 4. Der Senat.
  • § 5. Die Bürgerschaft.
  • § 6. Die Gesetzgebung.
  • § 7. Der Bürgerausschuß.
  • § 8. Die Staatsverwaltung.
  • § 9. Verwaltungsbehörden.
  • § 10. Justizpflege.
  • § 11. Gemeindeverfassungen.
  • § 12. Staat und Kirche.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

18 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 8 6. 
Sitzung von Senat und Bürgerschaft vorschreibt, also namentlich für die Wahl eines Senatsmit- 
gliedes und für die Beeidigung desselben. Im Uebrigen pflegt die Bürgerschaft am Schluß 
der Sitzung über die Zeit der nächsten selbst zu beschließen, überläßt aber wohl, namentlich 
wenn zur Zeit noch keine Gegenstände zur Verhandlung reif sind, die Anberaumung der 
nächsten Sitzung dem Präsidenten. Die Bürgerschaft hat keine abgeschlossene 
Sitzungsperioden, hält vielmehr das ganze Jahr hindurch je nach Bedarf, mit 
Ausnahme der Zeit der Sommerferien, fast jede Woche eine Sitzung. Mit dem Beschluß 
über die Zeit der Sitzung verbindet sie auch die Bestimmung ihrer Tagesordnung, der 
der Präsident auch andere Gegenstände hinzufügen kann. Anträge, welche der Senat als 
dringlich bezeichnet, müssen verfassungsmäßig, und zwar vor allen andern Gegenständen, 
auch dann zur Verhandlung kommen, wenn sie nicht auf der Tagesordnung stehen, und 
darf die Vertagung, wenn es nicht zur Abstimmung über einen solchen Antrag gekommen 
ist, nur auf den nächsten Werktag erfolgen. 
Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Wenn der Senat oder wenn 
zehn Mitglieder es verlangen, muß die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammentreten, 
um zunächst zu beschließen, ob die Sitzung für die Verhandlung des betreffenden Gegen- 
standes eine geheime bleiben soll. Bezieht sich aber der Antrag des Senats, in geheimer 
Sitzung zu verhandeln, auf Reichs= oder auswärtige Angelegenheiten, oder tritt der Bürger- 
ausschuß dem Antrag des Senates auf geheime Sitzung bei, so muß demselben Folge 
gegeben werden. Beschlußfähig ist die Bürgerschaft, wenn mehr als achtzig, also mehr als 
die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Nur gewisse, die Geschäftsbehandlung betreffende 
Beschlüsse können ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gefaßt werden. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlenentscheidet allein und endgültig die Bürgerschaft 
selbst auf den Bericht eines sofort nach ihrem Zusammentritt zu erwählenden Ausschusses. 
Sobald die Wahlen von mindestens der Hälfte der bei der halbschichtigen Erneuerung 
gewählten Mitglieder gutgeheißen sind, constituirt sich die Bürgerschaft durch Wahl ihres 
Vorstandes. Derselbe besteht aus dem Präsidenten, zwei Vicepräsidenten und vier 
Schriftführern, die sämmtlich von der Bürgerschaft aus der Zahl ihrer Mitglieder auf 
ein Jahr gewählt werden, und denen der Secretair der Bürgerschaft, ein ständiger, vom 
Bürgerausschuß gewählter Beamter, beigegeben ist !). Der Letztere kann zu den Aus- 
schüssen der Bürgerschaft hinzugezogen werden und hat, wenn er vom Ausschusse mit der 
Berichterstattung beauftragt ist, das Recht, an der Berathung in der Bürgerschaft Theil 
zu nehmen, aber kein Stimmrecht. 
Der Bürgerschaft steht außer der Theilnahme an der Gesetzgebung auch die Con- 
trole über die Amtsführung der Verwaltungsbehörden zu. Wie bereits erwähnt, ist 
das in der Verfassung in Aussicht gestellte Gesetz über die Theilnahme der Bürgerschaft 
an der Geltendmachung der Verantwortlichkeit des Senates und der Behörden bis jetzt noch nicht 
erlassen. Soweit ohne ein solches Gesetz nach allgemeinen Civil= oder Strafgesetzen eine Ver- 
antwortlichkeit zu construiren ist, kann die Bürgerschaft über die Geltendmachung dieser 
Verantwortlichkeit Beschluß fassen, und wird mit solchen Beschlüssen in derselben Weise 
verfahren, wie mit den von ihr beschlossenen Anträgen über Fragen der Gesetzgebung. 
8 6. Die Gesetzgebung ). I. Das Vorschlagsrecht in Bezug auf Gegenstände 
der Gesetzgebung steht sowohl dem Senat, als der Bürgerschaft zu. Anträge, die von 
Bürgerschaftsmitgliedern ausgehen, bedürfen nach der Geschäftsordnung der Unterstützung 
von 15 Mitgliedern, um auf die Tagesordnung gebracht zu werden, können aber durch 
die Vorfrage, ob sie in Betracht zu ziehen sind, wenn dieselbe von wenigstens zwei 
  
r 1) Geset, betreffend den Beamten-Etat der Bürgerschaft vom 15. April 1881. Gesetzsamm- 
ung p. 
2) Fafaffung, fünfter Abschnitt.
	        

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