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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • § 4. Der Senat.
  • § 5. Die Bürgerschaft.
  • § 6. Die Gesetzgebung.
  • § 7. Der Bürgerausschuß.
  • § 8. Die Staatsverwaltung.
  • § 9. Verwaltungsbehörden.
  • § 10. Justizpflege.
  • § 11. Gemeindeverfassungen.
  • § 12. Staat und Kirche.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

22 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 8 7. 
Deputation gekommen. Wohl aber sind mehrfach Vermittlungs-Deputationen nicht ohne 
Erfolg eingesetzt worden. 
III. Eine Veränderung der Verfassung kann nicht auf dem gewöhnlichen 
Wege der Gesetzgebung beschlossen werden. Zu einer solchen bedarf es zunächst eines 
übereinstimmenden Beschlusses von Senat und Bürgerschaft, für den sich die letztere in 
einer Versammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind, mit 
mindestens drei Vierteln der Anwesenden erklärt hat, und der frühestens 21 Tage nach- 
her von der Bürgerschaft in gleicher Anzahl und mit gleicher Majorität bestätigt ist. 
Wenn weniger als drei Viertel der Anwesenden in erster oder zweiter Lesung zustimmen, 
so ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten, und würde demnach, wenn er erneuert wer- 
den soll, das ganze Verfahren wieder von vorn anfangen müssen. Dagegen würde die 
Anwesenheit einer geringeren Anzahl, als drei Viertel sämmtlicher Mitglieder bei der er- 
sten oder zweiten Abstimmung nur zu einer Vertagung der Beschlußfassung Veranlassung 
geben. 
IV. Die durch übereinstimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft oder 
durch Beschluß der Entscheidungs-Deputation zu Stande gekommenen Gesetze hat der Senat 
innerhalb 14 Tagen zu publiciren. Diese Vorschrift wird nur auf Gesetze im engeren 
Sinne — materielle Gesetze — angewandt, also auf solche Beschlüsse, welche allgemeine 
Normen enthalten, nicht aber auf Beschlüsse über Maaßregeln, die, wiewohl sie eigentlich 
dem Gebiet der Verwaltung angehören, der Genehmigung durch die Bürgerschaft bedür- 
fen, also z. B. nicht auf das Budget, auf Bewilligung von Staatsanleihen, Ver- 
äußerung von Staatsgut und Enteignung von Privateigenthum. Mit dem Tage der 
Publikation im Amtsblatte — einem abgesonderten Theile des hamburgischen Correspon- 
denten — treten die in demselben publicirten Gesetze und Verordnungen in Kraft, abge- 
sehen von den Fällen, in denen eine beschleunigtere Publikation von Bekanntmachungen 
des Senates oder der Polizeibehörde, z. B. mittelst Anschlags an den Straßenecken erfor- 
derlich ist. 
S. Verordnung vom 16. Jan. 1852., Sammlung hamb. Verordnungen p. 405. Die 
Sammlung hamburgischer Verordnungen (früher von Klefecker, später von Lappenberg heraus- 
gegeben) war ein Privatunternehmen. Eine amtliche Gesetzsammlung erscheint erst seit dem 
Jahre 1866. Der Eintritt der Gesetzeskraft ist unabhängig von der Publikation in der Gesetz- 
sammlung. Bis zum Jahre 1852 bestand überhaupt ein verfassungsmäßiges Erforderniß der 
Publikation nicht, durch die Uebereinstimmung von Rath und Bürgerschaft traten die Gesetze 
ohne Weiteres in Geltung. Selbst die früheren Verfassungsgesetze sind nicht publicirt worden und 
der Senat hat besonderes Gewicht auf den Grundsatz gelegt, daß für die Geltung dessen, was 
zwischen ihm und Erbgesessener Bürgerschaft beliebt worden, die Publikatrion nicht in Betracht 
komme. Mit der Entwicklung des Staatsgedankens hat sich natürlich dennoch dieses Bedürfniß 
geltend gemacht und sind in späterer Zeit alle wirklichen Gesetze auch regelmäßig publicirt worden. 
§ 7. Der Bürgerausschuß'). Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte einen ständigen 
Ausschuß unter dem Namen „Bürgerausschuß“, der in politischer Beziehung als 
Nachfolger des früheren Oberalten-Collegiums zu betrachten ist und dessen Aufgabe darin 
besteht, die Bürgerschaft in Bezug auf die Ausübung des ihr zustehenden Controlrechtes 
und auf einzelne minder wichtige Beschlußfassungen zu vertreten. Der Bürgerausschuß 
besteht aus zwanzig Mitgliedern, von denen nicht mehr als fünf Rechtsgelehrte 
sein dürfen. Präsident und Sekretair der Bürgerschaft sind zugleich Präsident nnd Se- 
kretair des Bürgerausschusses. Die Wahl der übrigen 19 Mitglieder wird so beschafft, 
daß jedes an der Wahl Theil nehmende Mitglied der Bürgerschaft bei jedem Wahlgang 
nur einen Namen aufschreibt, und derjenige, der mindestens ein Viertel der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt, so weit das Erforderniß reicht, als gewählt gilt. Zweck 
dieser Einrichtung ist, auch einer beträchtlichen Minorität thunlichst eine Vertretung 
1) Verfassung; vierter Abschnitt.
	        

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