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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • § 4. Der Senat.
  • § 5. Die Bürgerschaft.
  • § 6. Die Gesetzgebung.
  • § 7. Der Bürgerausschuß.
  • § 8. Die Staatsverwaltung.
  • § 9. Verwaltungsbehörden.
  • § 10. Justizpflege.
  • § 11. Gemeindeverfassungen.
  • § 12. Staat und Kirche.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

32 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 8 10. 
wissenschaftlichen Institute liegt der Oberschulbehörde ob!). Sie besteht aus Sena- 
toren, von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern, aus Deputirten des geistlichen Mini- 
steriums, aus vom Senat gewählten Vertretern des öffentlichen Schulwesens, aus De- 
putirten der aus Vorstehern und Lehrern der öffentlichen und Vorstehern der Privat- 
schulen gebildeten Lehrersynode und den Schulräthen. 
Das Inspektorat und gewisse Verwaltungsgeschäfte der Volksschulen in den 
einzelnen Bezirken führt ein Schulrath in Gemeinschaft mit den unter seinem Vorsitz 
tagenden, aus Lehrern, Armenvorstehern und von der Bürgerschaft gewählten Schul- 
pflegern zusammengesetzten Schulcommissionen, beziehungsweise für die Landschulen ein 
Schulinspector mit dem Schulvorstande. Die Schulsynode hat in Schulangelegenheiten 
Gutachten zu ertheilen und Anträge zu stellen. 
§ 10. Instizpflege. Die drei freien Hansestädte, die früher ein gemeinschaftliches 
Oberappellationsgericht in Lübeck hatten, haben seit der Einführung der Reichsjustizgesetze 
ein gemeinschaftliches, auch für das oldenburgische Fürstenthum Lübeck fungirendes Ober- 
landesgericht unter dem Namen „hanseatisches Oberlandesgericht“ mit dem Sitze in 
Hamburg. 
Die deßfallsige Uebereinkunft ?) ist auf die Zeit von zehn zu zehn Jahren mit einjähriger 
Kündigung geschlossen. 
Die Justizverwaltung und das Oberaussichtsrecht in Bezug auf dieses Gericht steht 
den drei Senaten gemeinschaftlich, die Vermittlung des Geschäftsverkehrs dem Senat von 
Hamburg zu. Zur Wahl der beiden Präsidenten bedarf es der Uebereinstimmung aller 
drei Senate. Jede der drei Städte stellt eine seinem Beitrag zu den Kosten entsprechende 
Zahl der Räthe (Hamburg zahlt drei Viertel der Kosten). Den Oberstaatsanwalt ernennt 
der hamburgische Senat. 
Jeder Senat kann bei dem Oberlandesgericht Rechtsanwälte aus der Zahl der bei 
ihm zugelassenen bestellen. 
Das ganze hamburgische Staatsgebiet bildet den Bezirk des Landgerichts mit dem 
Sitz in Hamburg, das zur Zeit drei Kammern für Handelssachen hat. Für Hamburg, 
Ritzebüttel und Bergedorf besteht je ein Amtsgericht ). Die Richter werden vom Senat 
gewählt, die Handelsrichter auf Vorschlag der Handelskammer. 
Die Vormundschaftsbehörde besteht aus Mitgliedern des Landgerichts und mehreren 
nicht rechtsgelehrten von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft, welche nicht richterliche Beamten sind, werden 
vom Senat ernannt, der dieselben im Interesse des Dienstes unter Gewährung eines 
Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzen kann. Das Oberlandesgericht bildet 
das Disciplinargericht erster und letzter Instanz sowohl über seine eigenen Mitglieder, 
als über die der anderen Gerichte und die Beamten der Staatsanwaltschaft. 
Die Oberaufsicht über die Gerichte steht dem Senat zu, der dieselbe durch zwei 
seiner, zur Justizverwaltung delegirten Mitglieder ausübt. Zu ihrem Ressort gehören 
auch das Hypothekenamt, bestehend aus rechtsgelehrten, nicht richterlichen, mit der Führung 
der Grund= und Hypothekenbücher betrauten Beamten, das Erbschaftsamt, dem die Ent- 
gegennahme und Publikation von Testamenten, die Verwaltung von schutzbedürftigen Erb- 
  
1) Gesetz betreffend das Unterrichtswesen vom 11. Nov. 1870, Ges. Samml. p. 117. — Be- 
kanntmachung vom 6. Jan. 1871, Ges. Samml. p. 3. Gesetz betreffend das Schulwesen in den 
Landgemeinden vom 12. Dec. 1879, Ges. Samml. p. 391. Gesetz betreffend Auflösung des Gym- 
nasiums u. s. w. vom 21. Mai 1883. 
2) Uebereinkunft der drei freien Hansestädte, betreffs die Errichtung eines gemeinschaftlichen 
Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1878, Ges. Samml. Bd. 14 p. 105. —1 
S Geses betreffend Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. April 1879, Ges.= 
amml. p. 83.
	        

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