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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Die staatlichen Organe und Functionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die einzelnen Verwaltungszweige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Die staatlichen Organe und Functionen.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • § 4. Bürgerausschuß und Commissionen.
  • § 5. Die Gesetzgebung und das Verordnungsrecht.
  • § 6. Staatsverwaltung.
  • § 7. Die einzelnen Verwaltungszweige.
  • § 8. Justizpflege.
  • § 9. Die Gemeinden.
  • § 10. Staat und Kirchenwesen.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 7. Die einzelnen Verwaltungszweige. 59 
zu St. Annen, übertragen. Die Behörde verwaltet nach Maßgabe des Regulatives vom 
20. Juli 1863 1) das Werk= und Zuchthaus zu St. Annen. 
Die Leistungen, welche dem lübeckischen Staate für das Reichskriegswesen obliegen, 
werden von Preußen beschafft. Durch die Conventionen vom 3. Mai und 27. Juni 18677) 
ist die gesammte Militärverwaltung am 1. Oct. 1867 auf die Kgl. Preußische 
Regierung übergegangen. Dem Senate sind indessen seine Ehrenrechte und das Recht, 
über die Verwendung des in Lübeck garnisonirenden Bataillons für den inneren Dienst 
frei verfügen zu dürfen, vorbehalten. Die Militärcommission des Senates dient zur 
Vermittelung des amtlichen Verkehrs zwischen den Militärbehörden und dem Senate. 
Die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern im lübeckischen Staatsgebiete 
befand sich bis zum 1. April 1883 in der Verwaltung des Reiches. Seitdem ist dieselbe 
auf Lübeck übergegangen. Die Functionen der obersten Landesfinanzbehörde hat der 
Senat übernommen, die der Zolldirectivbehörde hat er dem Kgl. Preuß. Provinzialsteuer- 
direktor für die Provinz Schleswig-Holstein übertragen und ihn zu dem Zwecke zum 
lübeckischen Ober-Zolldirector ernannt. Für die Verwaltung selbst sind ein Haupt-Zoll- 
amt zu Lübeck und ein Neben-Zollamt zu Travemünde errichtet, und ist dem ersteren die 
Eigenschaft eines Grenz-Ein= und Ausgangsamtes beigelegt, insbesondere auch im Sinne 
des Artikels 38, Absatz 3 Ziff. 3 a der Reichsverfassung, beziehungsweise des Artikels 
16 Absatz 1 Ziffer 2 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867. 
Für das Schulwesen im Staate sind das Unterrichtsgesetz vom 29. September 
1866 und das Gesetz, die evangelisch-lutherischen Landschulen betreffend, vom 6. Juni 1863 
zur Zeit maßgebend ). Es ist insgesammt der oberen Aufsicht eines Departements, des 
Ober-Schulcollegiums, unterstellt. Für die Inspection der öffentlichen Volksschulen in 
der Stadt und in den Vorstädten besteht eine besondere Inspections-Commission. Neben 
derselben wird die Inspection der einzelnen Schulen durch den Schulrath als technischen Be- 
amten des Ober-Schulcollegiums wahrgenommen, theils, und dies gilt für die Landschulen, 
durch vom Ober-Schulcollegium ernannte Inspectoren. Die Schulen in der Stadt werden 
unterschieden in Staatsschulen, Volksschulen, Privatschulen, sowie Kirchen-, Armen-, Ge- 
meinde= und Stiftungsschulen. Die Schulen der letzten Kategorie haben besondere Vor- 
steherschaften. Ebenso sind für die Staatsschulen besondere Behörden gebildet; so steht 
das Katharineum unter der Schuldeputation. 
Die Central-Armendeputation übt die dem Staate obliegende Oberauf- 
sicht über alle zur Vorbeugung, Verminderung und Erleichterung der Armuth vorhandenen 
Anstalten aus ). Die Vorsteherschaften sämmtlicher öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten 
und milden Stiftungen, sowie von Testamenten und Legaten im lübeckischen Staate sind 
verbunden, alljährlich der Behörde Rechnung abzulegen. Dieselbe wacht darüber, daß 
die fundationsmäßige Bestimmung jeder einzelnen Stiftung möglichst vollständig er- 
füllt wird oder, wo diese sich nicht mehr erreichen läßt, daß Beschlüsse über die ander- 
weitige Verwendung der Fonds der betreffenden Stiftung gefaßt werden. In Bezug auf 
die öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten ist der Wirkungskreis der Deputation noch wesent- 
lich erweitert, insbesondere stellt sie auf Grund der ihr übergebenen Spezialbudgets all- 
jährlich im Laufe des November ein Generalbudget derselben zusammen, welches sie dem 
Senate behufs verfassungsmäßiger Genehmigung vorzulegen hat. Von den neun soge- 
  
1) Ebd. 1863 S. 134 
2) Ebd. 1867 S. 254 ff. 
# 3) Lüb. Verordn. 1866 S. 63 ff., bezw. 1863 S. 102 ff. Die Organisation des Schulwesens 
ist gegenwärtig in der Umgestaltung begriffen. Ueber die Ausgaben für die öffentlichen Schulen in 
den Jahren 1872—1881, vgl. Dr. W. Brehmer, a. a. O. S. 90 f. 
4) Vgl. Revidirtes Regulativ v. 16. März 1857 (Lüb. Verordn. 1857 S. 8 ff.).
	        

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