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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Geschichtliche Entwickelung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Geschichtliche Entwickelung.
  • § 2. Staatsgebiet und Bevölkerung.
  • II. Abschnitt: Die staatlichen Organe und Functionen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

81. Geschichtliche Entwickelung. 69 
zur weiteren Ausführung einzelner Bestimmungen. Mit dem 18. April 1849 trat das Ganze in 
Kraft ½. 
# Obwohl diese Verfassung manche Neubildungen enthält, die sich inzwischen als durchaus 
lebensfähig und gesund erwiesen haben, ist ihre Grundlage doch eine verfehlte: sie ist das Werk 
radicaler democratischer Theorien, die sich ohne Rücksicht auf das historisch gewordene plötzlich ver- 
wirklichen wollen. Art. 2 proclamirt mit den Worten: „Alle Staatsgewalt geht von der Gesamt- 
heit der Staatsbürger aus“ die Volkssouveränetät. Thatsächlich ist alle Macht in die Hände der 
aus 300 Köpfen bestehenden Versammlung der Vertreter der Bürgerschaft gelegt. In 20 ört- 
lichen Bezirken von der Gesamtheit der Staatsbürger direct gewählt, versammelt sie sich aus eigenem 
Antriebe. Der Senat ist auf das Niveau eines Executiv-Comite's herabgedrückt, auch in der Kopf- 
zahl gegen früher beschränkt und selbst auf vielen Gebieten der Verwaltung jeden maßgebenden 
Einflusses beraubt. Bei Neuwahlen in den Senat ist ihm nur noch der Schatten eines Mitwirkungs- 
rechtes gelassen. Kommt auf dem Gebiete der gemeinschaftlichen Thätigkeit von Senat und Bürger- 
schaft eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Gesammtheit der Staatsbürger und zwar 
durch directe Wahl eines Ausschusses von 13 Staatsbürgern, dessen Majoritätsbeschluß Gesetzes- 
kraft hat. 
Ein Kind der radikalen politischen Strömungen von 1848 konnte diese Verfassung ebenso- 
wenig Dauer haben, wie die übrigen staatlichen Schöpfungen des „tollen Jahres“. Bereits Anfang 
1851 schlug der Senat der Bürgerschaft vor, in Berathungen einzutreten über Abänderungen der 
Wahlgesetze im Sinne einer Wiederanküpfung an den früheren Rechtszustand. Da sich indeß die 
Bürgerschaft gegenüber diesem Antrage, der sich in den Formen des bestehenden Verfassungsrechtes 
bewegte, ablehnend verhielt, ging der Senat einen Schritt weiter. Gestützt auf den Beschluß der 
reactivirten Bundesversammlung in Frankfurt v. 23. August 1851, der die Bundesregierungen auf- 
forderte „die in den einzelnen Bundesstaaten, namentlich seit dem Jahre 1848 getroffenen staat- 
lichen Einrichtungen und erlassenen gesetzlichen Bestimmungen einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
werfen, und dann, wenn sie mit den Grundgesetzen des Bundes nicht in Einklang stehen, diese noth- 
wendige Uebereiustimmung ohne Verzug wieder zu bewirken“ — gestützt auf diesen Beschluß legte 
der Senat am 27. September der Bürgerschaft 2 fertige Gesetzentwürfe über die Wahl in den 
Senat und die Wahl der Bürgerschaft vor und bezeichnete eine Reihe von Artikeln der Verfassung 
als sofort außer Kraft zu setzen. Unter Berufung auf die durch den Bundesbeschluß geschaffene 
Nothlage des Staats forderte er die Bürgerschaft auf, sich mit diesen Vorschlägen kurzer Hand 
einverstanden zu erklären. Es sollte dann alsbald zu einer Neuwahl der Bürgerschaft auf Grund 
des abgeänderten Wahlgesetzes geschritten und mit dieser Körperschaft eine Nevision der Verfassung 
vorgenommen werden mit der Tendenz, dem Senate die ihm gebührende und bundesgesetzlich er- 
forderliche Stellung einer kräftigen Regierungsgewalt wieder zu verschaffen. Allein die Bürger- 
schaft erklärte das von dem Senate beantragte Vorgehen für verfassungswidrig und wollte nur in 
den schwerfälligen Formen über die proponirten Abänderungen der Verfassung berathen, welche 
diese selbst vorschrieb. 
Der Senat erkannte, daß er mit der bestehenden Bürgerschaft sein Ziel, dem ultrademocra- 
tischen Wesen ein Ende zu machen, nicht erreichen könne, und beantragte in Folge dessen das Ein- 
schreiten der Bundesgewalt. Der Bund faßte dann auch unter dem 6. März 1852 einen Beschluß, 
in welchem er ausdrücklich bestätigte, daß die von dem Senate gekennzeichneten Verfassungsartikel 
mit den Bundesgesetzen in Widerspruch ständen und daher zu beseitigen seien. Auch im Uebrigen 
ward die von dem Senate festgehaltene Position von Bundes wegen bestätigt und zugleich ein 
Commissar nach Bremen entsandt, um bei der Herstellung der nöthigen Uebereinstimmung der bre- 
mischen Verfassung und Gesetzgebung mit den Bundesgesetzen die Rechte und Befugnisse des Bundes 
wahrzunehmen, nöthigenfalls auch provisorische Anordnungen zu treffen. Nachdem sich der Con- 
flict in Anlaß einer durch Todesfall eingetretenen Vacanz im Senate noch der Art zugespitzt hatte, 
daß beide Körperschaften sich gegenseitig die Rechtsgrundlagen ihrer Existenz abstritten, erließ der 
Senat unterm 29. März 1852 „auf Veranlassung des Bundescommissars und Namens des Bundes“ 
eine Verordnung, durch welche er die bestehende Bürgerschaft für aufgelöst erklärte und Neuwahlen 
auf Grund von ihm erlassener provisorischer Wahlbestimmungen anberaumte. Gleichzeitig wurden 
die dieser Verordnung entgegenstehenden Verfassungsbestimmungen, sowie einige andere, die besonders 
anstößig erschienen, ausgehoben?). 
Mit der neugewählten Bürgerschaft wurde alsdann eine neue revidirte Verfassung vereinbart, 
die unter Wiederanknüpfung an den früheren Rechtszustand doch das Gute und Lebensfähige an 
1) Gesetzbl. p. 37—57 und 65—135. 
2) Zu dem Vorstehenden ist außer auf das Gesetzblatt und die Verhandlungen zwischen Senat 
und Bürgerschaft zu verweisen auf Gildemeister a. a. O. p. 235—251 und auf H. W. A. Ko- 
tzenberg, die bremische Verfassungskrisis nach ihrer Entstehung und ihrem Ausgange. Bremen 1852. 
 
	        

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