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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Die staatlichen Organe und Functionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Träger der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Senat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Die staatlichen Organe und Functionen.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • I. Allgemeine Grundsätze.
  • II. Der Senat.
  • III. Die Bürgerschaft.
  • IV. Das Bürgeramt.
  • § 4. Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft; Deputationen.
  • § 5. Die Gesetzgebung.
  • § 6. Die Verwaltung.
  • § 7. Einzelne Verwaltungszweige.
  • § 8. Die Justizpflege.
  • § 9. Die Gemeinden.
  • § 10. Staat und Kirche.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

72 Sie vers, Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen. 83. 
dann völlig frei, wenn trotz der eingetretenen Vacanz jene Minimalzahlen im Senate 
vertreten sind 7. 
2) Wer mit einem Mitgliede des Senats in gerader Linie verwandt oder ver- 
schwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten 
Grade verschwägert ist, kann nicht in den Senat gewählt werden ). 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht statt. Auch steht der Aus- 
tritt aus dem Senate jederzeit frei. Die Mitglieder beziehen feste Gehalte und sind, in- 
soweit sie dem Gelehrtenstande angehören, verpflichtet, die Wahrnehmung ihrer Amts- 
geschäfte zu ihrem ausschließlichen Lebensberufe zu machen; den übrigen Mitgliedern, 
insonderheit also den Kaufleuten, steht es frei, neben ihren Amtsgeschäften anderweitige 
Berufsgeschäfte zu betreiben?). 
Innerhalb zweier Wochen nachdem durch Sterbefall oder Austritt eine Vacanz ein- 
getreten ist, muß die Wahl eines neuen Mitgliedes erfolgen. Sie wird von der Bürger- 
schaft vorgenommen, nachdem vorher durch einen von Senat und Bürgerschaft für jeden 
Einzelfall neu zu bestellenden Wahlausschuß die Candidatenliste festgestellt ist. 
Das Wahlverfahren ist höchst complicirt. Die Bürgerschaft wird durch das Loos in 5 gleich 
große Abtheilungen gesondert. Jede Abtheilung designirt drei Candidaten und wählt einen Wahl- 
mann aus ihrer Mitte. Die 5 Wahlmänner der Bürgerschaft treten mit 5 vom Senate aus seiner 
Mitte erwählten Wahlmännern zusammen. Dieses Collegium stellt aus den von den Abthei- 
lungen der Bürgerschaft designirten Candidaten den definitiven Wahlaufsatz fest. Derselbe muß 
drei Namen umfassen; kein Canditat kann auf diesen Wahlaufsatz kommen, für den sich nicht wenig- 
stens 6 Stimmen des Wahlausschusses vereinigen, so daß sich für den Senat das wichtige Recht 
ergibt, mit den ihm zu Gebote stehenden 5 Stimmen eine ihm mißliebige Persönlichkeit fernzuhalten. 
Kommt in dem Wahlausschusse mangels hinreichender Stimmenzahl eine 3 Namen umfassende 
Wahlliste nicht zustande, so beginnt das Wahlgeschäft wieder von vorn mit der Vorloosung der 
Bürgerschaft. Aus der definitiven Wahlliste wählt die Bürgerschaft einen der 3 vorgeschlagenen 
zum Mitgliede des Senats. Alle Abstimmungen des Wahlgeschäfts sind geheim und erfolgen mittels 
absoluter Stimmenmehrheit. Gesetz, den Senat betr. §§ 1—18. 
Der Senat wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte einen Bürgermeister und zwar 
für eine 4jährige Amtsdauer, sodaß zur Zeit stets 2 Bürgermeister fungiren. Es ist 
unzulässig, den abtretenden Bürgermeister sofort wiederzuwählen. Mit dem Amte des 
Bürgermeisters ist lediglich das Präsidium im Senate (bezw. die Stellvertretung im 
Präsidium) verknüpft, und zwar wechselt dasselbe jährlich unter den beiden jeweilig 
fungirenden Bürgermeistern"). Dem Präsidenten des Senats steht die Leitung der Ge- 
schäfte, die Sorge für die Aufrechthaltung der für den Geschäftsgang bestehenden Ein- 
richtungen und für die gehörige Ausführung der von einzelnen Mitgliedern vorzunehmenden 
Geschäfte zu?"). Im übrigen ist er lediglich primus inter pares, und nur die Gesammt- 
heit der Körperschaft ist im allgemeinen zu staatlicher Action berufen. Für die Wahr- 
nehmung verschiedener Geschäftszweige bestehen indes ständige Ausschüsse, welche für eine 
2jährige Amtsdauer gewählt werden, und zwar nicht unmittelbar durch das Plenum, 
sondern durch einen fünfköpfigen Ausschuß, dessen geborene Mitglieder die beiden Bürger- 
meister sind F. 
III. Die Bürgerschaft. Dem Senate steht als ein repräsentatives Organ der Gesammt- 
heit der Staatsbürger die Bürgerschaft gegenüber. Kann dieselbe in manchen recht- 
lichen Beziehungen mit den parlamentarischen Körperschaften monarchischer Staaten in 
Parallele gestellt werden, so unterscheidet sie sich von diesen sehr wesentlich dadurch, daß 
sie mit und neben dem Senate als Inhaber der Staatsgewalt erscheint. Durch ihre 
  
1) Verf. § 21. 
2) Verf. 5 23. 
3) Verf. 8§ 24, 27, 29. 
4) Verf. 88 30, 31. 
5) Verf. § 32. 
6) Verf. § 35; Gesetz den Senat betr. §§ 31—34.
	        

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