Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Die staatlichen Organe und Functionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Die Justizpflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • II. Abschnitt: Die staatlichen Organe und Functionen.
  • § 3. Träger der Staatsgewalt.
  • § 4. Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft; Deputationen.
  • § 5. Die Gesetzgebung.
  • § 6. Die Verwaltung.
  • § 7. Einzelne Verwaltungszweige.
  • § 8. Die Justizpflege.
  • § 9. Die Gemeinden.
  • § 10. Staat und Kirche.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

69. Die Gemeinden. 81 
dem Stande der Arbeitgeber, zum Theil aus dem Stande der Arbeitnehmer durch Wahl 
hervorgehen. 
Die ständigen Mitglieder des Landgerichts und der Amtsgerichte bilden „das Richter- 
collegium". Dasselbe wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und die Directoren des 
Landgerichts unter Vorbehalt der Genehmigung der Wahl und der Ernennung des Er- 
wehlten durch den Senat. Die durch das Gerichtsverfassungsgesetz der Landesjustizver- 
waltung überwiesenen Geschäfte werden von dem Senate wahrgenommen. Dabei steht in- 
des der „Justizverlvaltungs-Commission“ eine gesetzlich geregelte Mitwirkung zu. Dieselbe 
besteht aus 3 Mitgliedern des Senates und 3 Richtern; jene werden vom Senate, diese 
vom Richtercollegium auf Zeit erwählt. Die Besetzung erledigter Richterstellen erfolgt 
durch Wahl: sie wird von einem neunköpfigen Wahlcollegium vorgenommen, das für jeden 
Einzelfall in der Weise neu bestellt wird, daß Senat, Bürgerschaft und Richtercollegium 
je drei Mitglieder deputiren. Der Senat ernennt und beeidigt den Erwählten. Was die 
juristischen Prüfungen angeht, so wird die erste zufolge Uebereinkommens mit der Kal. 
preuß. Regierung und mit dem Kaiserl. Statthalter in Elsaß-Lothringen bei einer preu- 
hischen Prüfungs-Commission oder bei der Prüfungs-Commission des Oberlandesgerichts 
zu Colmar abgelegt, die zweite dagegen bei dem hanseatischen Oberlandesgericht vor einer 
aus 3 Mitgliedern desselben zu bildenden Prüfungscommission. Für die letztere ist ein 
von den 3 freien Städten festgesetztes Regulativ v. 1. Juli 1881 1) maßgebend. 
§ 9. Die Gemeinden. I. In früherer Zeit war die Stadt die allein herrschende 
Corporation, der die Bewohner des „Gebietes“ politisch völlig rechtlos gegenüberstanden. 
Stadt und Staat waren identisch. Gegenwärtig ist die Stadt nach dem Buchstaben der 
Verfassung) nur eine der Gemeinden, aus denen sich das Gebiet des Staates zusammen- 
setzt. Aber sie überragt auch jetzt noch die andern Gemeinden dermaßen an Bedeutung, 
daß sie trotz der begrifflichen Durchführung der Trennung auf vielen Gebieten practisch 
noch immer mit dem Staate zusammenfällt. Die Organe des Staates sind zugleich Or- 
gane der Stadtgemeinde (Altstadt, Neustadt und Vorstädte). Die verfassungsmäßige Thä- 
tigkeit von Senat und Bürgerschaft erstreckt sich ebensowohl auf die rein communalen An- 
gelegenheiten der Stadt, wie auf die staatlichen Dinge, mit der einzigen Modification, daß 
die Bürgerschaft in rein städtischen Sachen als sog. Stadtbürgerschaft unter Ausschluß 
derjenigen Mitglieder fungirt, welche von den Hafenstädten und dem Landgebiete deputirt 
sind) oder welche persönlich nicht Angehörige der Stadtgemeinde sind ). Auch eine 
Trennung des Vermögens und der Finanzverwaltung von Staat und Stadt ist bislang 
nicht durchgeführt, obwohl die Verfassung *) die Vermischung als grundgesetzliches Postu- 
lat ausdrücklich ablehnt und die Separation einem zukünftigen Beschlusse des Senats und 
der Stadtbürgerschaft überläßt. Die Einkünfte aus dem städtischen Vermögen und aus 
den städtischen Abgaben fließen in die Staatskasse, und diese bestreitet ebensowohl die 
staatlichen wie die rein städtischen Bedürfnisse. Man geht von der Voraussetzung aus, 
daß sich die speciell städ tischen Ausgaben mit den speciell städtischen Einnahmen im Durch- 
schnitt begleichen. 
Während solcher Gestalt die Loslösung der Stadt von dem Staate nur mangelhaft 
durchgeführt ist), ist man in jüngster Zeit auf dem Wege der Emancipation des ehemals 
1) G.Bl. p. 66. 
2) 6 54. * "„ 
3) Classe 5—8 siehe oben Seite 73. 
4) Verf. §§ 85, 86. 
5) §§ 87—93. 
6 5 Die practische Lösung dieses Problems wird auch wohl fernerhin an der Thatsache schei- 
tern, daß für wirkliches staatliches Leben kaum Inhalt und Raum vorhanden ist. Eine große 
Commune wird dadurch noch nicht zum Staate, daß neben ihrem engeren Gebiete noch einige Qua- 
dratmeilen Landes zu ihr gehören, und daß sie in weiterem Umfange Autonomie besitzt, als andere 
Handbuch desß Oeffentlichen Rechis. III. 2. 11I. 6 
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment