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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_hanse_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.
Author:
Klügmann, Karl Peter
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
7
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1884
Scope:
97 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Litteratur und Quellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht. Das Staatsrecht der freien Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Title page
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • Litteratur und Quellen.
  • § 1. Geschichtliche Entwickelung.
  • § 2. Staatsgebiet. Stellung zum Reich.
  • II. Abschnitt: Das heutige Recht nach der Verfassung vom 13. Oktober 1879.
  • Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
Litteratur und Quellen. 
  
Die Hauptgrundgesetze waren: der Stadt Hamburg Hauptreceß, das Reglement der ham- 
burgischen Raths= und Bürger-Convente, der Unions-Receß der bürgerlichen Collegien und der 
neue hamburgische Unions-Receß des Rathes. S. (Bartels) Neuer Abdruck der vier Haupt- 
und Grundgesetze der hamburgischen Verfassung. Hamburg 1823. Westphalen, Geschichte der 
Hauptgrundgesetze der hamburgischen Verfassung. 3 Bde. Verhandlungen zwischen Senat und 
Bürgerschaft (für die ältere Zeit: Nucleus recessuum, Kühl und später Lohmann hambur- 
gische Rath und Bürgerschüsse). Sammlung der hamburgischen Gesetze und Verfassungen (von 
Klefeker). Sammlung der Mandate, Sammlung hamburgischer Verorordnungen von Ander- 
sen, fortgesetzt von Lappenberg, Gesetzsammlung der freien und Hansestadt Hemburg. — 
Die beste und ausführlichste Darstellung der bis zum Jahre 1859 geltenden Verfassung enthält 
Westphalen, Hamburgs Verfassung und Verwaltung, 2te Auflage, 2 Bände. Hamburg 1846.—. 
Die Literatur s. bei Zachariä Staats= und Bundesrecht, 3te Aufl. Th. 1. S. 690. 691. S. 697 
ot. 15. 
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Fast anderthalb Jahrhunderte hat die in den Jahren 1710 
bis 1712 unter der Einwirkung einer, zur Unterdrückung der Unruhen und Unordnungen nach Hamburg 
gesandten kaiserlichen Commission zu Stande gekommene Verfassung bestanden. Die französische Occu- 
pation hat ihre Herrschaft nur unterbrochen, nicht beendet. Vielmehr wurde unmittelbar nach der Befreiung 
vom französischen Joch die alte Verfassung wieder eingeführt und blieb mit geringen Modifikationen bis 
zum Jahre 1859 in Geltung. Ihr Grundprincip war, daß das „Kö###“ „das höchste Recht 
und Gewalt“ dem Rathe und der erbgesessenen Bürgerschaft, als den Organen der städtischen Ge- 
meinde, ungetrennt (e-inseparabili nexu conjunctim und zusammen“) zustehe, so daß nicht etwa 
der Rath nach Analogie des Monarchen in der landständischen oder Repräsentativverfassung als 
der durch die Rechte der Stände oder der Kammern beschränkte Träger der Souveränität anzusehen 
war, sondern diese Souveränität mit der erbgesessenen Bürgerschaft theilte. So weit von be- 
sonderen Souveränitätsrechten des Rathes die Rede war, waren es nur die Ausübung und der 
Genuß derselben, die ihm eingeräumt waren, die Rechte selbst verblieben der Stadt oder ihm mit 
der Bürgerschaft zusammen. — . 
Der aus vier auf Lebenszeit gewählten Bürgermeistern und vierundzwanzig gleichfalls auf 
Lebenszeit gewählten Senatoren bestehende Rath, dem vier Syndici mit berathender Stimme 
beigegeben waren, ergänzte sich selbst. Er theilte die gesetzgebende Gewalt mit der „erbgesessenen 
Bürgerschaft.“ Diese bestand aus den Mitgliedern der bürgerlichen Collegien, den Inhabern 
gewisser bürgerlicher Ehrenämter und den Erbgesessenen, d. h. den in der Stadt, späterhin auch in 
der Vorstadt wohnenden Eigenthümern von Grundstücken, deren Werth die hypothekarische Belastung 
um einen bestimmten Betrag überstieg. — 
Die 15 Oberalten, die Sechziger oder Diakonen, zu denen die Oberalten gehörten, 
und die Hundertachtziger oder Subdiakonen, zu denen wiederum die Sechziger gehörten, bildeten 
die Vorstände der fünf städtischen Kirchengemeinden und zugleich die bürgerlichen Collegien. Die 
Oberalten ergänzten sich selbst aus der Zahl der Sechziger und wählten die Sechziger aus der 
Zahl der Hundertachtziger, während die Sechziger die Hundertachtziger aus der Zahl der ihnen für 
jedes Kirchspiel beigegebenen Adjunkten wählten. Alle diese Aemter waren lebenslänglich. Die 
Aufgabe dieser Collegien war, die Ausführung der Gesetze zu überwachen, zu welchem Zwecke sie 
die Recursinstanz bei Beschwerden der Bürger gegen die Behörden bildeten, ferner die für die 
Bürgerschaft bestimmten Propositionen vorzuberathen, die erst nach dieser Vorberathung an die 
. 16 
 
	        

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