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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_thueringen_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Volume count:
6
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
weimar
meiningen
altenburg
coburggotha
rudolstadt
sondershausen
reussael
reussjl
Publication year:
1884
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Staatsdiener.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
  • Title page
  • Erster Abschnitt: Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Die Staatsämter
  • § 4. Die Staatsdiener.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • § 7. Der Landtag.
  • Dritter Abschnitt: Die staatlichen Funktionen.
  • Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie.
  • Nachtrag zum Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

72 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 84. 
lich zweitinstanzlich über bestimmte Verwaltungsrechtsmittel, namentlich wenn die Abthei— 
lungen in erster Instanz entschieden haben. 
Auch andere Angelegenheiten können dem Gesammt-Ministerium durch den Landes- 
herrn oder den Staatsminister zur Berathung und Schlußfassung zugewiesen oder vom 
Abtheilungsvorstande zum Vortrage dahin gebracht werden, soweit hierdurch nicht in be- 
stimmte Kompetenzen eingegriffen wird. 
Jedes überstimmte Mitglied kann durch ein schriftliches Separatvotum die Mitunter- 
schrift eines Beschlusses und damit die Verantwortlichkeit dafür ablehnen. 
Die Mitglieder des Ministeriums sind auf ihr durch die verfassungsmäßige Verant- 
wortlichkeit motivirtes Ansuchen mit /10, der Staatsminister mit 7/16 ihrer Besoldung zur 
Disposition zu stellen. Gleicher Gehalt verbleibt ihnen auch, wenn die Dispositionsge- 
stellung vom Landesherrn verfügt wird. (Ges. v. 8. Oktober 1861 § 28.) 
Die Funktionen einer Oberrechnungskammer versieht das Revisionsbureau. 
Die Mittelbehörden sind beseitigt. Ausgenommen ist die Direktivbehörde in An- 
gelegenheiten der Zölle und indirekten Steuern, der Generalinspektor zu Erfurt, dessen 
Stellung auf den zwischen den Regierungen des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins 
abgeschlossenen Verträgen (10. Mai 1833, 16. November 1852 und 3. April 1853) be- 
ruht. Die Verhältnisse der Beamten derselben sind durch Regulativ v. 9. Januar 1858 
geordnet. 
Auch die Generalkommission für Ablösung und Zusammenlegungen hat für einen 
Theil ihrer Funktionen noch die Eigenschaft einer Mittelbehörde. 
Als Lokalbehörden, welche in der Regel durch Einzelbeamte vertreten werden und 
dem Abtheilungsministerium unterworfen sind, fungiren, von der den Gerichten über- 
tragenen Verwaltung mit dem gerichtsverfassungsmäßigen Instanzenzuge abgesehen, im 
Ressort des Kultusministeriums als oberer Schulbehörde die Schulinspektionen, im Ressort 
der Finanzen die Steuerämter mit dem Steueraufsichtspersonale, die Bauämter und für 
die Forstverwaltung ein mit den forstamtlichen Geschäften betrautes Forstrevisionsbureau 
und im Ressort des Innern die Stadträthe und Landrathsämter, letztere mit den ihnen 
untergeordneten Amts= und Gemeindevorstehern. 
Die Verwaltung der Landesuniversität Jena, welche dem Herzogthum Sachsen- 
Altenburg mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Meiningen gemein- 
schaftlich ist, ist durch Verträge der betheiligten Staaten geordnet. Sie resortirt dem Kul- 
tusministerium. (Ges. v. 14. März 1866 Art. 12.) 
§ 4. Die Staatsdiener. I. Juristische Natur des Staatsdienstes. 
Begründung und Beginn. Die Civilstaatsdienst-Verhältnisse sind im Wesentlichen 
durch das Gesetz v. 8. Oktober 1861 (Nov. v. 17. December 1864. 31. August 1867) ge- 
ordnet. 
Der Civilstaatsdienst bedingt ein für staatliche Zwecke errichtetes Civilamt, eine An- 
stellung vom Landesherrn oder durch eine von ihm beauftragte Staatsbehörde und ein 
aus der Staatskasse fließendes oder vom Staate gewährleistetes Einkommen. Die Be- 
kleidung des Amtes selbst ist nicht wesentlich (Ges. v. 8. Oktober 1861 § 27). Auch zur 
Disposition gestellte Staatsdiener haben alle Staatsdienerpflichten, soweit sie nicht Aus- 
fluß eines speciellen Amtes sind, zu erfüllen. 
Der obige gesetzliche Begriff des Staatsdienstes schließt hiervon außer den Hofbe= 
amten und Kirchen= und Volksschuldienern alle diejenigen aus, welche nur dem Publikum, 
Gemeinden, Korporationen und Stiftungen dienen, oder nur staatliche Funktionen für ein 
einzelnes Geschäft oder auf Zeit ausüben oder mit dem Staate oder einzelnen Staats- 
dienern nur in privatrechtlichem Verhältnisse stehen. Auf die mit anderen Staaten gemein- 
schastlich angestellten Beamten findet das Civilstaatsdienergesetz an sich keine Anwendung,
	        

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