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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Monograph

Persistent identifier:
stadelmann_handbuch_1870
Title:
Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.
Buchgattung:
Vortrag
Place of publication:
Bamberg
Publishing house:
Verlag der Buchner‘schen Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 199 20 
(5) Die Eisenbahn kann verlangen, dalß kleine Stückgüter (Kleineisenzeug oder dergleichen), 
deren Annabme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist, durch Verbindung 
oder Verpackung zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden. . 
(6)Mahnonbahaovbloibtäbetlassemtätcätohåjovogeaihkokcigoosohattenllw 
zuträglichkeiten während der Beförderung herbeiführen können, mit Genehmigung des Gouverneurs 
durch den Tarif einheitliche Vorschriften über die Verpackung und Verladung zu treften. 
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen ausschließenden 
Weise zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen müssen wit den Angaben im Frachtbrief überein- 
eimmen. Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförd gszeichen, Postbeförderungszeichen oder 
andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförd gezeichen verwechselt werden könnten) müssen 
entfernt sein. « 
. Hat der Abeender Stückgüter nicht oder nicht genügend bezeichnet, so wird die Be- 
zeichnung von der Eisenbahn gegen die im Nebengebührentarif vorgesehene Gebühr ausgeführt. 
Als ungenügend ist die Bezeichnung auch anzusehen, wenn alte Bezeichnungen vicht entfernt 
worden sind. « 
(8)stilokgütetsiaävomAbuaäokmitdomNmeadokBestimmaagsststiondsaob 
haft zu bezeichnen, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zuläßtßt. 
4 Ist dies nicht oder nur undeautlich geschehen, obgleich es die Beschaffenbeit der Stück- 
Füter ohne besondere Schwierigkeit zulätt, so ist die Bezeichnung von der Eisenbahn gegen 
die im Nebengebührentarif vorgeschene Gebühr auszuführen. 
Bei Stückgütern, die in Seehafenplätzen oder in anderen Wasserumschlagstellen auf- 
hbegeben werden, ist die Bezeichnung mit der Bestimmungestation nicht erforderlich, wenn sie 
eohne Mitwirkung des Abeenders unmittelbar aus den Wasserfahrzeugen in die Eisenbahnwagen 
übergeladen werden. 
5 63. Annahme (Ablieferungsschein). 
(1) Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Befbrderung anzunehmen, 
als dio Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig wird, die Annahme von 
Kendungen. allgemein oder für bestimmte Versandbezirke oder für bestimmte Arten von Gütern 
einrustellen, weil zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse die 
volortige Beförderung nicht gestatten, so bedarf es der Genehmigung des Gouverneurs. 
Die Annahme von Gütern für Empfünger, welche nicht inpnerhalb eines Umkreises von 
6 Küometern von der nücheten besetzten Eisenbahnstation wohnen, kann die Eisenbahn ab- 
lehnen, wenn der Abeender nicht mit dem Gute einen „Ablieferungsschein= nach einem vom 
Gouverneur festzusetzenden Muster über die aufgegebenen Güter einreicht. Diesen von der 
bahn bestätigten Schein erhult der Absender zurück. Er hat ihn unverzüglich dem im 
F machtbriefe bezeichneten Empfünger zu übersenden. Die Ausstellung eines solchen Ablieferunge- 
#heines hat der Abeender im Frachtbriefe in der Spalte = Zulässige oder vorgeschriebene Er- 
Ben« zu vermorken svgl. S6 76 Abe. (1). 
4 (2) Die Göter müssen während der Dienststunden anfgeliefert werden, die von der 
E#enhahn festsusetzen und durch Anusbang bekannt zu machen eind. 
Auf unbesetzten Stationen werden Güter nur wiährend des Aufenthalts der Züge 
Angenommen. 
(3) An Sonn- und Festtagen wird Frachtgut nicht angenommen; soweit ellgatmilige 
Baförderung eingeführt iet, ist die Eisenbahn verpfichtet, die Güter anzunehmen, wenn ihrer 
7oll. oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegeneteht. 
(4) Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Ab- 
Gier dadurch verzögert, daß er nicht alle zum Frachtbrieke gehörenden Güter binnen 
* Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder Unvolletändigkeit beanstandeten 
anchtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung berichtigt übergibt oder 
tw vorans zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist 
eht, 0 ist für das eingelegerte Gut das tarifmäßige Lagergeld zu erheben. 
a Zur Ansammlung von Wagenladungen oder zur vorübergebenden Niederlegung nach 
er Entladung kann die Lagerung von Gütern auf verfügbaren Plätzen der Bahnhöfe im Freien 
#Eestattet werden. In solchen Fällen wird das tarifmäßige Platzgeld erhoben. 
an (5) Die Bereitstellung der Wagen für Güter, die der Absender zu verladen hat, mu 
ter Angabe des Gutes, des ungeführen Gewichte und der Bestimmungsstation für einen be- 
— Tag nachgesucht werden. Können die Wagen nicht bereit gehalten werden, uo ist 
er, soweit tunlich, hierron kostenfrei za benachrichtigen. Werden echriftlich
	        

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