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Die Geschichte Württembergs.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Geschichte Württembergs.

Monograph

Persistent identifier:
staiger_geschichte_wuerttmberg_1875
Title:
Die Geschichte Württembergs.
Author:
Staiger, G.
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Druck und Verlag von Franz Fues
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1875
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Württemberg als Grafschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Württemberg getheilt und wieder vereinigt. Bis zur Erhebung zum Herzogthum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 22. Die Grafen Ulrich V. und Eberhard V. Der Münsinger Vertrag. 1457 - 1482.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Geschichte Württembergs.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Urgeschichte Schwabens und Württembergs.
  • §. 1. Land und Leute vor der Römerherrschaft.
  • §. 2. Die Römerherrschaft. 15 - 250.
  • §. 3. Die Alemannen. Die Frankenherrschaft. Die Einführung des Christenthums. 250 - 752.
  • §. 4. Die Karolingerherrschaft. 752 - 917.
  • §. 5. Das Herzogthum Schwaben unter den sächsischen und fränkischen Kaisern. 917 - 1138.
  • §. 6. Die Hohenstaufenzeit.
  • II. Württemberg als Grafschaft.
  • A. Württemberg kämpft während der Verwirrung in Deutschland mit Erfolg um seine Selbstständigkeit und Vergrößerung.
  • B. Württembergs blutige Kämpfe gegen Habsburg, den niedern Adel und die Städte. Bis zur Theilung des Landes.
  • C. Württemberg getheilt und wieder vereinigt. Bis zur Erhebung zum Herzogthum.
  • III. Württemberg als Herzogthum.
  • A. Württemberg unter dem Einfluß Oesterreichs.
  • B. Württemberg unter dem Einfluß Frankreichs.
  • IV. Württemberg als (Kurfürstenthum und) Königreich.
  • A. Württemberg zur Zeit des deutschen Bundes.
  • B. Württemberg ein Glied des deutschen Reichs.
  • Register
  • Druckfehlerverzeichniß.
  • Blank page

Full text

8. 22. Die Grafen Ulrich V. und Eberhard V. Der Münsinger Vertrag. 55 
menschlicher Unvernunft und Blindheit“. Die Mittel dazu verschaffte Eberhard 
hauptsächlich dadurch, daß er acht Kanonikate und die Propftei des reichen Stifts 
Sindelfingen nach Tübingen verlegte. Die Chorherren übernahmen zugleich das 
Amt der Professoren, deren Zahl anfangs dreizehn betrug: drei Theologen, zwei 
für geistliches und zwei für weltliches Recht, zwei für Arznelwissenschaft und vier 
für die freien Künste. Die ersten Gelehrten waren meist Eberhards Freunde, 
z. B. der große Sprachforscher Reuchlin, der Geschichtschreiber Nauclerus 
(Eberhard's Lehrer), die Theologen Biel und Summenhard. Mit unermüd- 
licher Sorgfalt und Liebe nahm sich Eberhard der neuen Anstalt an, und zu 
seiner großen Freude sah er sie wachsen und gedeihen. Tübingen wurde ihm da- 
durch sein liebster Aufenthaltsort 1). 
Ueber der Sorge für die Kirche und für die Bildung des Volkes vergaß aber 
Eberhard die politischen Verhältnisse seines Landes nicht. Mit Gram hatte er schon 
lange eingesehen, daß bei dem leichtsinnigen Reglment seines Vetters Eberhard der 
Neuffener Theil rasch dem Untergang entgegengehe. Zwar nahm sich Eberhard VI. 
anfangs der Regierungsangelegenheiten an, lebte auch in Eintracht mit seinem 
Vetter und nahm dessen Rathschläge nicht ungerne an. Bald aber regte sich wieder 
die Lust zum früheren leichtsinnigen Leben; und wenn er reiten oder jagen wollte, 
kamen ihm die Regentengeschäfte gar unbeguem. Darum machte er Eberhard V. 
den Vorschlag, beide Landestheile wieder zu vereinigen. Dieser kam dem Aner- 
bieten gerne entgegen und versammelte die Ritter, dle Abgeordneten der Städte 
und Aemter und die Prälaten. In dem wichtigen Münsinger Vertrag 
(1482) wurde nun zwischen beiden Grafen die Untheilbarkelt des Landes 
beschlossen, ferner: Die Erbfolge gebührt dem Erstgebornen. Beider 
Grafen Land und Leute mit allen Schlössern, Städten, Dörfern 
und Gütern werden vereinigt, „damit also die löbliche Herr- 
schaft Württemberg zu ewigen Zeiten ungetheilt als Ein 
Land, Regiment und Wesen, ehrlich, löblich und wehrlich bei 
einander bleiben und sein soll“. So war zu großem Glück und Segen 
das Land wieder vereinigt. 
S. 23. 
Graf Eberhard im Bart. Der schwäbische Bund. Württemberg zum 
Herzogthum erhoben. 1482—1495. 
„Ein Fürst, weise und tugendhaft, wie 
keiner im Reich.“ 
Maximilian I. 
Der jüngere Eberhard hatte nicht lange Ruhe. Ganz gegen den Mün- 
1482. 
1482 
singer Vertrag nahm er für sich Räthe und Diener an und verkaufte im Lande bis 
herum Felderzeugnisse; den Erlös dafür jagte er in wilden Gelagen durch. 1495. 
Schließlich verlangte er, namentlich auf den Vorschlag seines schlechten Rath- 
gebers, Konrad Holzinger, eines aus dem Kloster entsprungenen Augustiner= 
1) In Tübingen wohnte er bei seinem geliebten Lehrer Vergenhans und unterhielt 
sich täglich mit den Professoren der Universität in ernster und heiterer Rede; viele Ent- 
würfe zum Wohl des Landes giengen aus diesem Zusammenleben Eberhards mit seinen 
Freunden hervor. Melauchthon sagt darüber: „So hatte sich der Hof des Fürsten in die 
kleine Wohnung seines alten Lehrers zurückgezogen, ein Hof, der an Anspruchslosigkeit, 
Mäßigung und Unschuld den Zusammenkünften der Einfiedler Paulus und Antonius glich, 
aber an Gehalt sie weit übertraf.“
	        

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