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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Monograph

Persistent identifier:
stein_friedrich_1920
Title:
Friedrich der Vorläufige, die Zietz und die Anderen.
Author:
Stein, Adolf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Weimar
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Verlag der Täglichen Rundschau
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Scope:
330 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
März 1919.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
17. 3. 1919 Nutzloses Gerede.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Nr. 95. Verordnung zur Vollziehung des Besitzsteuergesetz ---Besitzsteuer= Vollziehungsvorschriften (B.St.V.)---; vom 11.Dezember 1916 (95)
  • Nr. 96. Verordnung zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes ---Kriegssteuer= Vollziehungsvorschriften (K.St.V.) ---; vom 12.Dezember 1916. (96)
  • Stück Nr. 26. (26)

Full text

— 288 — 
Einnahme im abgelaufenen Monat und die Einnahme im abgelaufenen Teile des Rech— 
nungsjahrs zu ersehen ist. 
(5) Die Einnahmebücher sind unter Einfügung des für den Zeitraum des Rech- 
nungsjahrs voraussichtlich notwendigen Papiers je nach ihrem Umfange zu broschieren 
oder in einfache Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu 
versehen. Die Kosten des Einbandes tragen die Gemeindebehörden. Die Verwendung 
von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. Die Bescheinigung über die Seitenzahl 
auf der Titelseite erteilt ein bei der Erhebung nicht beteiligter Beamter oder Ge- 
meindevertreter. 
(63) Im übrigen sind bei der Führung des Einnahmebuchs §8 35, 40 und § 43 
Abs. 3 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen zu beachten. 
8 36. Die Quittungen über Vorauszahlungen, die nach § 40 Abs. 2 der Kriegs- 
steuer-Ausführungsbestimmungen von zwei Beamten auszustellen sind, werden dort, 
wo die Hebebehörde nur mit einem Kassenbeamten besetzt ist, von dem Einnehmer 
und dem Bürgermeister oder Gemeindevorstand unterschrieben. Ist der Bürgermeister 
oder Gemeindevorstand zugleich Einnehmer, so ist die Quittung von ihm und einem 
anderen Mitgliede der Gemeindevertretung zu vollziehen. 
§ 37. (u) Unmittelbar nach dem monatlichen Abschlusse des Einnahmebuchs 
(§ 35 Abs. 4) und des Anhanges zum Einnahmebuche (§W 32 Abs. 4), spätestens aber mit 
der nach § 42 Abs. 1 bis zum 2. des folgenden Monats einzureichenden Übersicht 
haben die Hebebehörden die im vorhergehenden Monat eingehobene Kriegsabgabe 
an das Besitzsteueramt abzuliefern. 
(2) Nach dem Ermessen des Besitzsteueramts hat die Hebebehörde schon im Laufe 
des Monats Abschlagszahlungen zu bewirken. 
(s) Jede Verzögerung in der Ablieferung zieht, abgesehen von den etwa anzu- 
ordnenden Vollstreckungsmaßregeln, eine Strafe von 10 .K nach sich, die bei weiterer 
Säumnis von 10 zu 10 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
§ 38. (1) Verlegt der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt 
an einen anderen Ort innerhalb des Deutschen Reichs, so hat die Hebebehörde alsbald 
eine Wegzugsnachricht nach dem beigefügten Muster XII in doppelter Ausfertigung 
an das Besitzsteueramt einzureichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Auszug 
aus der Kriegssteuerliste und die den Abgabepflichtigen betreffenden sonstigen Unter- 
lagen bei und verfährt dann weiter nach den Vorschriften in § 65 der Besitzsteuer- 
Ausführungsbestimmungen. Die in § 65 Abs. 4 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim- 
mungen vorgeschriebene Benachrichtigung des Abgabepflichtigen erfolgt von seiten 
der neuen Hebebehörde.
	        

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