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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Abänderung der Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung, betr. Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 3. Januar 1908.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Jagd auf Nashörner im Ngorongoro-Kessel.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb.
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung, betr. Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 3. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Anlage von Wildschongebieten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Einrichtung von Wildschongebieten.
  • Erklärung der Hanseatischen Minen-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) in Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Konzessionsgebiet.
  • Erklärung der Otavi Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) in Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Bergsonderrechtsgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 843 20 
2. Die Absätze 7 und 8 der Ausführungsbestimmungen zu § 10 der Verordnung vom 7. De- 
zember 1907 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
„Sie besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und wird in folgender 
Weise gebildet: 
Den Vorsitz führt der jeweilig politische Referent des Kaiserlichen Gouvernements von 
Deutsch-Ostafrika. Ferner gehören ihr als Mitglieder an: 
Der Justizreferent, der Zollreferent oder Zolldirektor und ein rechnungsverständiger 
Beamter des Gouvernements, drei europäische Kaufleute, Gewerbetreibende, Pflanzungs- 
sachverständige oder Angehörige sonstiger freier Beruse. Die Zusammensetzung der Ober- 
einschätzungskommission wird vom Gouverneur öffentlich bekannt gemacht. 
Die Obereinschätzungskommission ist befugt, in ihr geeignet erscheinenden Fällen vor 
der Beschlußfassung über die Berufungen farbiger Gewerbetreibender in den ihr erforderlich 
oder geeignet erscheinenden Fällen sachverständige Farbige zu vernehmen oder in sonstiger 
Weise zu hören. 
Auf die Beschlußfähigkeit der Obereinschätzungskommission finden dieselben Bestimmungen 
Anwendung wie für die Einschätzungskommissionen. 
Die Obereinschätzungskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; 
die Entscheidungen sind dem betreffenden Steuerpflichtigen schriftlich, nach dem Ermessen der 
Kommission mit einer kurzen Begründung, bekannt zu machen. Die Bescheide find von dem 
Vorsitzenden der Obereinschätzungskommission zu vollziehen. 
Die Kosten des Berufungsverfahrens können durch Beschluß der Obereinschätzungs- 
kommission dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, wenn sich dessen Angaben in wesentlichen 
Punkten als wissentlich unrichtig erweisen. Der betreffende Beschluß kann mit dem Be- 
rufungsbescheid zusammen erlassen werden. Als Kosten sind nur Schreibgebühren und bare 
Auslagen in Ansatz zu bringen.“ 
3. Die vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführte Abänderung der Ausführungsbestimmungen tritt mit 
Wirkung vom 1. Januar 1914, frühestens jedoch für Veranlagungen für das Rechnungsjahr 1914 
in Kraft; die Abänderungen der Ausführungsbestimmungen gemäß den Ziffern 2 und 3 erlangen 
vom Tage der Verkündigung ab Gültigkeit. 
Daressalam, den 16. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Knlage von Wildschongebieten. 
Vom 26. Juli 1913. 
(Amtsbl. für Togo 1913, Nr. 43, S. 220.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
5 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird ver- 
ordnet, was folgt: 
§* 1. Der Gouverneur ist befugt, zum Zwecke des Wildschutzes bestimmte Flächen durch 
öffentliche Bekanntmachung zu Wildschongebieten zu erklären. 
§* 2. In den Wildschongebieten ist jede Art der Jagdausübung und des Tierfanges verboten. 
Unter Jagd und Tierfang ist jede auf Erlangung aller nach Landesgebrauch jagdbaren 
Tiere gerichtete Tätigkeit zu verstehen. 
§ 3. In besonderen Fällen ist der Gouverneur befugt, einzelnen Personen das Fangen 
oder Töten einer bestimmten Stückzahl einer oder mehrerer Tiergattungen unter jedesmal festzu- 
setzenden Bedingungen zu gestatten. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Freiheits- 
strafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 .“ allein oder in Verbindung mit- 
einander bestraft. 
Neben obiger Strafe ist auf Einziehung der benutzten Jagdgeräte zu erkennen. 
15
	        

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