Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
stein_friedrich_1920
Title:
Friedrich der Vorläufige, die Zietz und die Anderen.
Author:
Stein, Adolf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Weimar
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Verlag der Täglichen Rundschau
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Scope:
330 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Februar 1919.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. 2. 1919 Der Einzug der Gäste.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 11. 1914. 91 
18. Der Wahlleiter verkünndet den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe sest- 
Geten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im 
ahlraum anwesend sind. „ 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter oder 
den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand 
weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen festge- 
stellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Auf- 
klärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 20) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
20. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort 
der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der 
Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung zur 
Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht 
kommen. Die Niederschrift ist vam Wahlleiter und dem nach dessen Ermessen zuzu- 
ziehenden Schriftführer zu unterschreiben. «- 
21. Hierauf sowie nach dem etwaigen Eingang der bei anderen Versicherungs- 
ämtern und den Ortsobrigkeiten nach Nr. 16 Abs. 2 abgegebenen Stimmen, beruft 
der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versiche- 
rungsamts wohnenden Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern. Den Beisitzern 
werden vom Versicherungsamt die Bezüge der Versicherungsvertreter (§ 54) gewährt. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisiper bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
*22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus. 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
prlift er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
n Airter gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage ver- 
merkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 16 Abs. 1, 2 Satz 4 ff. und 3 und der 
Nr. 17 Abf. 3 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kenn- 
zeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, 
wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimm- 
zettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel 
gezählt, andernfalls sind sie ungültig. · 
23. Die Versicherungsvertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Ver- 
hältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar in der 
Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden . 
Rechnung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. 
21 
— 
—py9h## Ii.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment