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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Monografie

Persistenter Identifier:
stein_friedrich_1920
Titel:
Friedrich der Vorläufige, die Zietz und die Anderen.
Autor:
Stein, Adolf
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Verlag der Täglichen Rundschau
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1920
Umfang:
330 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Juli 1919.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
11. 7. 1919 Grundrechte.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • Nr. 40. Kirchengesetz, einige Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend; vom 28. April 1898. (40)
  • Nr. 41. Gesetz, das Kirchengesetz wegen Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend; vom 2. Mai 1898. (41)
  • Nr. 42. Bekanntmachung, die Seelsorge im katholischen Pfarrbezirke zu Plauen i.V. betreffend; vom 29. April 1898. (42)
  • Nr. 43. Bekanntmachung, einige Abänderungen der Hofrangordnung vom 21.August 1862 betreffend; vom 13. Mai 1898. (43)
  • Nr. 44. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1897 und 1898; vom 20. Mai 1898. (44)
  • Nr. 45. Finanzgesetz auf die Jahre 1898 und 1899; vom 18. Mai 1898. (45)
  • Nr. 46. Verordnung, betreffend Pensionsangelegenheiten der Hinterbliebenen von Unterbeamten der Militär=Verwaltung, sowie von Militärpersonen vom Feldwebel ec. abwärts; vom 20. Mai 1898. (46)
  • Nr. 47. Bekanntmachung, die Uebertragung von Eisenbahnbauten an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betreffend; vom 21. Mai 1898. (47)
  • Nr. 48. Verordnung, die Staatshochbauverwaltung betreffend; vom 22. Mai 1898. (48)
  • Nr. 49. Bekanntmachung, die Ernennung von Kommisaren für den Bau mehrerer Eisenbahnen betreffend; vom 25. Mai 1898. (49)
  • Nr. 50. Gesetz, den Erlaß von Wildschaden und die Rechtsfähigkeit der Jagdgenossenschaft betreffend; vom 28. Mai 1898. (50)
  • Nr. 51. Verordnung, die staatsgesetzliche Genehmigung des Kirchengesetzes vom 8. Dezember 1896 über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend; vom 2. Juni 1898. (51)
  • Nr. 52. Verordnung, die Wiederaufrichtung der Ephorie Auerbach betreffend; vom 3. Juni 1898. (52)
  • Nr. 53. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Versorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1898 und 1899 betreffend; vom 8. Juni 1898. (53)
  • Nr. 54. Verordnung, die Abänderung der Verordnung vom 10. März 1890 zu Ausführung der Pensionsgesetze für die evangelisch=lutherischen Geistlichen und deren Angehörige betreffend; vom 10. Juni 1898. (54)
  • Nr. 55. Kirchengesetz, die Dauer des Gnadengenusses der Hinterlassenen der evangelisch=lutherischen Geistlichen betreffend; vom 31. Mai 1898. (55)
  • Nr. 56. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Altenhain nach Seeligstädt betreffend; vom 4. Juni 1898. (56)
  • Nr. 57. Bekanntmachung, die Einführung des Kirchengesetzes wegen des Besetzungsverfahrens bei geistlichen Stellen vom 8. Dezember 1896 in der Oberlausitz betreffend; vom 4. Juni 1898. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 28. April 1898, einige Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend; vom 14. Juni 1898. (58)
  • Nr. 59. Bekanntmachung, die Einführung des Kirchengesetzes wegen Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter vom 28. April 1898 in der Oberlausitz betreffend; vom 14. Juni 1898. (59)
  • Nr. 60. Gesetz, die Aufnahme einer 3prozentigen Rentenanleihe betreffend; vom 10. Juni 1898. (60)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Volltext

— 77 — 
Treuen, Untersachsenberg-Georgenthal, Waldkirchen, Werda, Zwota und Filial 
Hammerbrücke, 
aus der Ephorie Plauen die Parochien: 
Bergen und Limbach. 
Solches und daß in Ansehung der vorstehend aufgeführten Parochien die bisher den 
Superintendenturen zu Oelsnitz und Plauen obliegenden Geschäfte vom 1. Juli dieses 
Jahres ab ohne weiteres auf die neuerrichtete Superintendentur zu Auerbach i. V. über— 
gehen, wird hiermit zur Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 3. Juni 1898. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Teubner. 
  
Nr. 53. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der 
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Ge- 
schäfte in den Jahren 1898 und 1899 betreffend; 
vom 8. Juni 1898. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für die Jahre 1898 und 1899 
I. die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 
1,80 Prozent 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen 
Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
« 0,75 Prozent und 
öb) für die übrigen Gemeinden auf 
O,50 Prozent 
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
147
	        

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