Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

Monograph

Persistent identifier:
stein_friedrich_1920
Title:
Friedrich der Vorläufige, die Zietz und die Anderen.
Author:
Stein, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag der Täglichen Rundschau
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Scope:
330 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Februar 1919.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
15. 2. 1919 Wie der Hase läuft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.
  • Title page
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Zeitschriften.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vor- und Dankeswort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Die Uranfänge des deutschen Verfassungslebens.
  • 2. Die mittelalterliche Lehnsmonarchie.
  • 3. Die ständisch beschränkte Monarchie.
  • 4. Die Entwicklung des englischen Rechtsstaats.
  • 5. Die Entstehung der konstitutionellen Monarchie.
  • 6. Die preußische Verfassungsgeschichte.
  • 7. Die preußische Staatsverfassung.
  • 8. Der Deutsche Bund und die deutschen Verfassungskämpfe.
  • 9. Die deutsche Reichsverfassung.
  • 10. Die politischen Parteien der Gegenwart.
  • 11. Die Programme der Parteien.
  • 12. Schlußbetrachtungen.
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Schriften.

Full text

Es teilte sich jedoch schnell in ein „rechtes“ 
und „linkes“ Zentrum, von denen das 
erstere eine konstitutionelle Regierungsform 
mit monarchischer Spitze unter einem „Erb- 
kaiser“ erstrebte, das letztere einen Bundes- 
staat, in welchem die Einzelstaaten, ähnlich 
wie im bisherigen Staatenbunde, selbständig 
bestehen bleiben, aber gehalten sein sollten, 
sich den Beschlüssen des Reichsparlaments, 
welches die Einheitsidee verkörperte, 
widerspruchslos zu unterwerfen. 
Die Verhandlungen dieser National- 
versammlung nahmen von Hause aus einen 
sehr lebhaften Verlauf. Wochenlang 
debattierten die Parteien über die Frage, 
ob Osterreich mit in den neuen deutschen 
Bundesstaat einbezogen werden sollte, so daß 
sich neben jenen 4 Parteigruppen auch noch 
ein großdeutschesundein kleindeutsches 
Parteilager ausbildete, von denen das 
erstere jene Frage bejahte, das letztere sie 
verneinte. Um unter dem Schutz einer 
kräftigen Hand tagen zu können, wurden 
ferner sofort über die Errichtung einer 
neuen Zentralgewalt in dem neuen 
Bundesstaatesehr eingehende Beratungenge- 
führt. Man gelangte zu dem Beschluß fürs 
erste einen unverantwortlichen Reichs. 
verweser zu erwählen, der sich mit einem 
verantwortlichen Ministerium um- 
eben sollte. Die am 29. Juni vorgenommene 
PVohl entschied für den Ersherzog Johann 
von Osterreich, der am 11. Juli seinen 
feierlichen Einzun in Frankfurt hielt und 
hierauf die Herren von Schmerling, von 
Peucker, Nobert von Mohl. Heckscher, Duck- 
witz und Beckerath unter dem vorüber- 
gehenden Vorsitz des Fürsten von Leiningen 
zu Ministern ernannte. Herr von Schmer- 
ling nahm als Osterreicher wegen der 
Uberstimmung der großdeutschen Partei 
in der Frage über den Umfang des 
Bimdes aber bald wieder seinen Abschied 
und statt seiner wurde Heinrich von 
Gagern zum Ministerpräsidenten ernannt, 
der in dem Präsidium der Nationalver- 
sammlung durch Eduard Simson ersetzt 
wurde. 
Es würde über die Sonderzwecke dieser 
Betrachtungen weit hinausgehen, sollten 
alle Einzelheiten und Begleiterscheinungen 
sowie die in mehrfachen revolutionären 
Putschen, vor allem in der Badener Revo- 
lution hervortretenden Wirkungen der Be. 
ratungen der Nationalversammlung hier 
berücksichtigt werden. Es genüge d 
Hinweis, daß am 28. Dezember 1848 d 
neue Reichsverfassung glücklich zusiie 
kam und veröffentlicht wurde. Dana 
51 
sicherte man den einzelnen deutschen Staaten 
ihre Selbständigkeit, aber man errichtete 
zugleich eine oberste Reichsgewalt. 
welcher die Vertretung nach außen und das 
ausschließliche Necht, Staatsverträge zu 
schließen, anheimgegeben wurde. Ihr sollte 
zweitens die Kriegsmacht und das Heer- 
wesen unterstehen und das Recht der Ver- 
fügung über Krieg und Frieden anheim- 
gegeben werden. Ihr wurde drittens die 
Beschaffung der finanziellen Hilfsmittel 
überantwortet, wozu außer den Reichs- 
zöllen und den Matrikularbeiträgen der 
Einzelstaaten auch das Recht eigenmächtiger 
Besteuerung und Reichsanlehen gehörte. 
Im Interesse der staatlichen Einheit wurde 
das ganze deutsche Land zu einem Zoll- 
und Handelsgebiet umgestaltet und der Zen- 
tralgewalt die oberste Leitung der Eisen- 
bahnen und Posten sow, e die Einführung 
eines gleichen Münz., Maß. und Gewicht- 
ystems, endlich die WMahen des inneren 
Reichsfriedens anheimgegeben. Ein oberstes 
Reichsgericht verlieh der Verfassung „die 
Bürgschaft ewiger Rechtsordnungen"“. Für 
die Volksvertretung wurde ein Reichstag 
begründet, der aus einem Staatenhaus 
und einem Volkshaus bestehen sollte. 
Die Mitglieder des ersteren gingen aus 
gemeinsamer Wahl der Regierungen und 
Ständeversammlungen hervor: ihre Zahl 
entsprach der Größe der einzelnen Staaten. 
Das Volkshaus wurde aus freier Volks- 
wahl gebildet. Den Beschlüssen des Reichs- 
tags gegenüber hatte das Reichsoberhaupt 
nur ein bedingtes? Vetorecht. Die Ver- 
fassung bestimmte: „Ist von dem Reichstage 
in drei sich uumittelbar folgenden Sitzungs- 
perioden derselbe Beschluß unverändert 
gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn 
die Zustimmung der Reichsregierung nicht 
erfolgt, mit dem Beschlusse des dritten 
Reichstags zum Gesetz.“ Die Grundrechte 
des Volks deckten sich im übrigen mit 
den Bestimmungen der Verfassungen in 
den meisten Einzelstaaten. Jedoch wurde 
der Adel als Stand, die Titel und 
Orden und die Todesstrafe abgeschafft. 
die Glaubens- und Gewissens-, Preß. und 
Vereins., Petitions- und Verfammlungs- 
freiheit mit besonderen Bürgschaften um. 
geben. Nur die Frage, wie die oberste 
Zentralgewalt im besonderen gestaltet 
werden sollte, blieb einstweilen noch un- 
gelöst. Darüber beriet man im Jahre 1819 
noch nachträglich. Ein Teil der Mitglieder 
der Nationalversammlung befürwortete ein 
„Direktorium“, gebildet aus den sechs bis 
acht größten Einzelstaaten mit wechselndem
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.