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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kap. Der Staatsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Begriff und Arten des Staatsdienstes
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • § 38. Begriff und Arten des Staatsdienstes
  • § 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition.
  • § 40. Die Pflichten der Staatsdiener.
  • § 41. Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener.
  • § 42. Rechte der Staatsdiener, Privilegien derselben.
  • § 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung.
  • § 44. Die Disciplin und das Defektenverfahren.
  • § 45. Die Beendigung des Staatsdienstverhältnisses.
  • § 46. Die Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

140 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 39. 
welche an anderen Orten, namentlich in der Darstellung des Rechts der Gemeinden und 
Kommunalverbände zu besprechen sind ½). 
III. Die V. U. v. 31/1. 1850 hat in den Art. 87, 88 und 90 die Grundsätze für die 
rechtliche Stellung der richterlichen Beamten aufgestellt und in Art. 98 für die nicht richter- 
lichen Beamten den Erlaß eines Staatsdienergesetzes in Aussicht gestellt. Ein solches um- 
fassendes Staatsdienergesetz ist aber bisher nicht ergangen; vielmehr sind nur einzelne Gesetze 
erlassen worden, welche die Disciplin der (richterlichen und nicht richterlichen) Beamten und das 
Pensionswesen betreffen. In allen übrigen Beziehungen kommen deshalb auch jetzt noch ge- 
mäß Art. 109 V. U. die früheren Gesetze und Verordnungen, namentlich die einschlägigen Be- 
stimmungen des allgemeinen Landrechts zur Anwendung. 
Hinsichtlich der hohen zollern'schen Lande hat der A.E. v. 6/2. 1854 (G. S. S. 80) 
bestimmt, daß für dieselben in Ansehung der Verhältnisse sowohl der unmittelbaren als der 
mittelbaren Staatsdiener die für die übrigen Landestheile der Monarchie gültigen allgemeinen 
Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, durch welche die Bedingungen des Eintritts in den 
Staatsdienst, sowie die Rechte und Pflichten der Staatsdiener in Ansehung ihres Amtes und 
der Hinterbliebenen derselben bestimmt sind, in Anwendung kommen sollen. 
Ebenso gelten für das Jadegebiet die für die übrigen Landestheile erlassenen Staats- 
dienergesetze zufolge des § 2 G. v. 23/3. 1873 (G.S. S. 107). 
Was die im Jahre 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Gebiete 
betrifft, so ist durch eine Reihe von Verordnungen die Gleichstellung der in denselben ange- 
stellten Beamten mit denjenigen der älteren Provinzen vorgeschrieben worden. In Betracht 
kommen namentlich die V. v. 23/9. 1867 betr. die allgemeine Regelung der Staatsdienerver- 
hältnisse in den neuerworbenen Landestheilen (G. S. S. 1619), die V. v. 12/9. 1867 wegen 
anderweitiger Einrichtung des Amtskautionswesens (G. S. S. 1513), die V. v. 23/9. 1867 
betr. die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen (G. S. S. 1648) und die 
V. v. 23/9. 1867 betr. die Ausdehnung der preußischen Disciplinargesetze auf die Beamten 
in den neuerworbenen Landestheilen (G. S. S. 1613). 
In gleicher Weise wurden durch das G. vom 25/2. 1878 betr. die Ausdehnung ver- 
schiedener preußischer Gesetze auf den Kreis Herzogthum Lauenburg (G.S. S. 97) die be- 
treffenden preußischen Gesetze in Lauenburg zur Einführung gebracht. 
Endlich hat auch die V. v. 22/3. 1891 betr. die Einführung preußischer Landesgesetze 
in Helgoland (G.S. S. 39) in §11 und II, 4 bestimmt, daß die auf Rechtsverhältnisse 
der Staatsdiener bezüglichen Gesetze, insoweit sie in der Provinz Schleswig-Holstein Geltung 
haben, für Helgoland in Kraft treten. 
§ 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition 2). I. Die Er- 
nennung der unmittelbaren Beamten erfolgt durch den König oder durch diejenigen Behörden, 
denen das Ernennungsrecht vom Könige übertragen wurde, soferne nicht königliche Ernennung 
gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Ernennung der Räthe bei allen Centralbehörden und Pro- 
vinziallandeskollegien, sowie aller Beamten, die theils höher, theils mit solchen in gleicher 
Kategorie, nicht bloß in gleichem Range stehen, und die Vollziehung der Bestellungen ist all- 
  
1) Zu den unmittelbaren Staatsbeamten gehören auch die Elementarlehrer, deren Verhält- 
nisse im Abschnitt über das Unterrichtswesen zu erörtern sind. — Nicht zu Beamten gehören die Geist- 
lichen (soferne sie nicht an staatlichen Anstalten angestellt sind), obwohl das A.L. R., II, § 19 sie den 
Beamten gleich stellt, da sie trotzdem im Allg. Landrecht selbst schon scharf von den mittelbaren wie 
unmittelbaren Staatsbeamten geschieden sind und nach der durch die neuere Gesetzgebung den öffent- 
lichen Kirchengesellschaften eingeräumten Selbstständigkeit auch der Begriff der mittelbaren Beamten auf 
die Geistlichen nicht mehr paßt. 
2) Rönne a. a. O. S. 406 ff. — Bornhak a. a. O. S. 27. — Schulze a. a. O. S. 308 ff. 
— Grotefend a. a. O. S. 402 ff. — Harseim a. a. O. S. 138.
	        

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