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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kap. Der Staatsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • § 38. Begriff und Arten des Staatsdienstes
  • § 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition.
  • § 40. Die Pflichten der Staatsdiener.
  • § 41. Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener.
  • § 42. Rechte der Staatsdiener, Privilegien derselben.
  • § 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung.
  • § 44. Die Disciplin und das Defektenverfahren.
  • § 45. Die Beendigung des Staatsdienstverhältnisses.
  • § 46. Die Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

144 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 40. 
Amtsthätigkeit bis zur etwaigen Uebertragung eines neuen Amtes entzogen. Durch die Stell- 
ung zur Disposition werden die Standesrechte und die Standespflichten im Wesentlichen nicht 
berührt, weshalb sie auch ihren letzten Amtstitel mit Hinzufügung einer ihre Stellung zur 
Disposition andeutenden Bemerkung (z. D.) weiterführen, dagegen fallen die Amtspflichten 
weg, die sich aus der Innehabung eines bestimmten Amtes ergeben. Nachdem bereits die 
Kab.O. v. 31/8. 1824 bestimmt hatte, daß überflüssig werdende Beamte, die sich nicht als 
dienstunfähig zur Pensionirung eigneten, an ihrem Einkommen nichts verlieren, sondern mit 
ihrem vollen Gehalte bis zur Wiederanstellung in einer etatsmäßigen Stelle auf den Aussterb- 
etat gebracht und auf eine ihrer bisherigen Anstellung angemessene Art beschäftigt werden 
sollten, fand durch die VV. v. 14/6. 1848 u. 24/10. 1848 (G. S. S. 153, 338), welche auch 
auf die neuen Provinzen übertragen wurden (V. v. 23/9. 1867 § 1 Nr. 4, G.S. S. 1619), 
eine Neuregelung statt. Die V. v. 14/6. 1848 gewährte insbesondere den bereits zur Dis- 
position gestellten oder mit Rücksicht auf die beabsichtigte Umbildung der Staatsbehörden 
fernerhin zur Disposition zu stellenden, nicht richterlichen Beamten ein Wartegeld, bis ihnen 
entweder ein anderes öffentliches Amt übertragen werde, oder ihre Pensionirung thunlich er- 
scheine. Da sich das Disciplinargesetz v. 21/7. 1852 auf diese Bestimmungen, die zunächst 
nur für die im Jahre 1848 beabsichtigten Behördenumbildung erlassen waren, ausdrücklich be- 
zog, erhielten sie allgemeinen Charakter und haben daher in allen Fällen einer Behördenum- 
bildung zur Anwendung zu kommen, soferne nicht besondere Vorschriften ergehen, wie dies z. B. 
in den §§ 147 ff. L.V. G. der Fall war. Bei richterlichen Beamten kann nach § 8 G.V.G. 
für den Fall einer Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke außer der Versetzung nur die 
Entfernung vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung 
verfügt werden. 
Neben dem Falle einer Neuorganisation der Behörden hat das G. v. 21/7. 1852 § 87 
die einstweilige Versetzung in den Ruhestand unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes 
durch königliche Verfügung für zulässig erklärt hinsichtlich folgender Beamtenkategorien: Unter- 
staatssekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten (und Vicepräsi- 
denten), Militärintendanten, Beamte der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten, Vorsteher 
königlicher Polizeibehörden, Landräthe, Gesandte und andere diplomatischer Agenten. Durch 
V. v. 23/9. 1867 Art. 1 wurde die Zulässigkeit der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand 
in den neuerworbenen Landestheilen noch auf verschiedene andere Beamtenkategorien ausgedehnt. 
Wartegeldempfänger sollen bei Wiederbesetzung erledigter Stellen, für die sie sich eignen, 
vorzugsweise berücksichtigt werden (§ 87 G. v. 21/7. 1852); auch sind sie verpflichtet, jederzeit 
ein ihnen übertragenes Amt anzunehmen, wenn es ihrer Berufsbildung entspricht und sie sich 
die Versetzung in dasselbe aus dem zuletzt von ihnen verwalteten Amt gefallen lassen mußten. 
(Harseim a. a. O. S. 865 8 9.) 
§ 40. Die Pflichten der Staatsdiener 1). I. Die Pflichten der Staatsdiener sind ent- 
weder Standespflichten oder Amtspflichten. Die Standespflichten ergeben sich 
aus der Zugehörigkeit zum Staatsdienerstande und sind unabhängig von der Führung und 
Verwaltung eines Amtes. Sie obliegen dem Staatsdiener daher auch dann, wenn er zur 
Verfügung gestellt oder pensionirt ist und fallen erst weg, wenn er vollständig aus dem Staats- 
dienerstande ausgeschieden ist. Zu den Standespflichten gehört vor Allem die Verpflichtung 
des Beamten zu einem standesmäßigen Benehmen innerhalb und außerhalb des Dienstes, 
also die Pflicht, solange er dem Beamtenstande angehört, ein Verhalten zu vermeiden, durch 
welches die Achtung, die sein Beruf und die Beamtenehre erfordert, geschädigt wurde. Im 
Zusammenhang mit dieser Verpflichtung stehen zum großen Theil die im nächsten Paragraphen 
  
1) Rönne a. a. O. S. 462 ff. — Schulze a. a. O. S. 313 ff. — Bornhak a. a. O. S. 42 ff. 
— Harseim a. a. O. S. 139 ff.
	        

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