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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kap. Der Staatsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die Pflichten der Staatsdiener.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • § 38. Begriff und Arten des Staatsdienstes
  • § 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition.
  • § 40. Die Pflichten der Staatsdiener.
  • § 41. Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener.
  • § 42. Rechte der Staatsdiener, Privilegien derselben.
  • § 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung.
  • § 44. Die Disciplin und das Defektenverfahren.
  • § 45. Die Beendigung des Staatsdienstverhältnisses.
  • § 46. Die Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 40. Die Pflichten der Staatsdiener. 145 
zu besprechenden Rechtsbeschränkungen, denen die Staatsdiener unterworfen sind. Ebenso 
gehört hieher die sog. Treuepflicht, d. h. die Verpflichtung, Alles zu vermeiden, wodurch 
das Interesse des Staats und des Staatsoberhaupts gefährdet werden könnte und vielmehr 
Alles zu thun, um dieses Interesse zu fördern. In diesem Sinne hat der A. E. vom 4/1. 1882 
die Verpflichtung der Beamten anerkannt, sich im Hinblick auf ihren Eid der Treue von jeder 
Agitation gegen die Regierung bei den politischen Wahlen fern zu halten, und außerdem ver— 
langt, daß die sog. politischen Beamten die Regierungspolitik vertreten und unterstützen. 
II. Was die Amtspflichten anlangt, so ist der Staatsdiener verbunden, innerhalb 
der gesetzlichen oder besonders vereinbarten Grenzen seiner Obliegenheiten die ihm aufge- 
tragenen Geschäfte zu besorgen. Die Pflicht zur Dienstleistung ist eine ungemessene, 
d. h. der Beamte muß seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der aus seinem Amte sich er- 
gebenden Obliegenheiten einsetzen. 
Aus der Pflicht zur Dienstleistung folgen die Residenzpflicht und die Präsenz- 
pflicht, d. h. die Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz an dem ihm angewiesenen 
Orte, bezw. so zu nehmen, daß die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten gesichert ist und 
die Pflicht, bestimmte durch die Dienstesinstruktionen vorgeschriebene Amtsstunden einzuhalten. 
Zur Einstellung der dienstlichen Thätigkeit ist Urlaub erforderlich, insoweit nicht der 
Beamte durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift von der Urlaubserholung befreit ist (Art. 78 
Abs. 2 V. U., Art. 21 Abs. 1 R.V.) oder auf Grund allgemeiner Bestimmungen die Ver- 
pflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, wie bei den Ferien der Unterrichtsanstalten 1). 
Einstellung der dienstlichen Thätigkeit bezw. Entfernung vom Amte ist eine Verletzung 
der Dienstpflicht und daher ein Dienstvergehen. 
Die Befreiung von der Dienstleistung tritt ferner auf längere oder kürzere Zeit ein bei 
der vorläufigen Dienstenthebung (vgl. § 44) und bei der Stellung zur Verfügung (pvol. 
l39 I. 
III. Zu den Pflichten des Beamten gehört vor Allem auch die Pflicht des dienst- 
lichen Gehorsams, d. h. die Verpflichtung, in seinen Amtshandlungen den Befehlen der 
vorgesetzten Dienstbehörden Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ergiebt sich aus dem 
Unterordnungs= und Ueberordnungsverhältnisse, in welchem die verschiedenen Behörden und 
Beamten zu einander, bezw. dem Staatsoberhaupte stehen. 
Was den Umfang dieser Gehorsamspflicht anlangt, so muß sich der Dienstbefehl auf 
solche Gegenstände beziehen, die im Gebiete der dienstlichen Verpflichtungen des Beamten 
liegen, Weisungen, die sich nicht auf die Standes= oder Amtspflichten des Beamten beziehen, 
kommen nicht in Betracht. Befehle der höheren Behörde an die untergebene sind ferner nur 
dann Dienstbefehle, wenn der Befehlende und derjenige, an den der Befehl gerichtet ist, im 
gegebenen Falle zuständig und der Befehl in der vorgeschriebenen Form erlassen ist. Der- 
jenige, dem ein Dienstbefehl ertheilt wird, hat das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob ein 
  
1) Ein Beamter, der sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte entfernt hält, 
oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite 
stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteseinkommens verlustig. Dauert die un- 
erlaubte Entfernung länger als acht Wochen, so hat der Beamte die Dienstentlassung verwirkt. Ist 
er dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder zu demselben zurückzukehren, so tritt die 
Dienstentlassung schon nach fruchtlosem Ablaufe von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung 
ein. Die Entziehung des Diensteinkommens wird von derjenigen Behörde verfügt, welche den Urlaub 
zu ertheilen hat. Im Falle des Widerspruchs findet das förmliche Disciplinarverfahren statt. Die 
Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disciplinarverfahrens ausgesprochen werden (88 8 
—12 G. v. 21/7 1852, §8 7— 11 G. v. 7/5. 1851). Ueber die Vorschriften in Betreff des Bezugs 
des Gehaltes und der Kosten der Stellvertretung während der Dauer eines bewilligten Urlaubs vgl. 
Rönne, III, S. 465 f. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 10
	        

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