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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kap. Der Staatsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • § 38. Begriff und Arten des Staatsdienstes
  • § 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition.
  • § 40. Die Pflichten der Staatsdiener.
  • § 41. Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener.
  • § 42. Rechte der Staatsdiener, Privilegien derselben.
  • § 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung.
  • § 44. Die Disciplin und das Defektenverfahren.
  • § 45. Die Beendigung des Staatsdienstverhältnisses.
  • § 46. Die Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 44. Die Disciplin und das Defektenverfahren. 157 
Wortfassung, daß ein nicht gegen den Beamten, sondern gegen Dritte gerichteter Entschädig- 
ungsanspruch des durch die Handlung des Beamten Verletzten im Rechtswege verfolgbar bleibt. 
Das Verfahren ist kosten-, auslagen= und gebührenfrei. 
§ 44. Die Disciplin1) und das Defektenverfahren 2). I. Die Disciplin giebt die 
Mittel an die Hand, um die Beamten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu zwingen 
und gegebenen Falles auch solche Personen, die sich zur Erfüllung der ihnen obliegenden 
Pflichten für unfähig, bezw. der Stellung als Beamte als unwürdig erwiesen haben, ihres 
Amtes zu entsetzen und aus dem Beamtenstande auszustoßen. Mittelbar bildet auch die civil- 
rechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der die Beamten wegen der in Ausübung ihres 
Amtes oder aus Veranlassung derselben vorgenommenen Handlungen unterliegen, eine Nöthig- 
ung zur Erfüllung der Amtspflichten. Da aber die civilrechtliche und strafrechtliche Verant- 
wortlichkeit erst dann eintritt, wenn der Beamte unter Verletzung seiner Amtspflichten gehandelt 
hat, also durch sein Amt nicht mehr gedeckt erscheint, so scheidet die Darstellung dieser Verant- 
wortlichkeit aus der Behandlung des Beamtenrechts aus. 
Solange die Beamten beliebig entlaßbar waren, war das Bedürfniß zu einem Discipli- 
narstrafverfahren nicht gegeben, da die beliebige Entlaßbarkeit des Beamten den Staat hin- 
reichend gegen unfähige und unwürdige Diener schützte. Als jedoch das allgemeine Landrecht 
die Beamten gegen willkürliche Entlassungen schützte, mußten Mittel geschaffen werden, die 
Beamten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen zu zwingen, bezw. es mußte bestimmt 
werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formen die Entlassung erfolgen könne. 
Hinsichtlich der richterlichen Beamten bestimmte das A.L.R. II, 17 § 99 lediglich, daß sie 
nur bei den vorgesetzten Gerichten oder Landeskollegien wegen ihrer Amtsführung belangt oder 
ihres Amtes entsetzt werden können. Für die übrigen Beamten, soferne deren Verabschied- 
ung gegen ihrer Willen für nöthig befunden wurde, trat ein besonderes Verfahren in der Weise 
ein, daß der Departementschef den Beamten mit seiner Erklärung oder Verantwortung hörte, 
und die Sache zum Vortrag im versammelten Staatsrath brachte, der endgültig mit Stimmen- 
mehrheit entschied; jedoch bezüglich derjenigen Beamten, die eine vom Könige vollzogene Be- 
stallung erhalten hatten, nur unter dessen Prüfung und Bestätigung. 
Eine eingehendere Regelung der Materie erfolgte durch das G. v. 29/3.1844 betr. das 
gerichtliche und Disciplinarverfahren gegen Beamte (G.S. S. 77 ff.), das jedoch hinsichtlich 
der richterlichen Beamten durch V. v. 6/4. 1848 (G.S. S. 87) außer Kraft gesetzt wurde. 
Die Grundlage des gegenwärtig geltenden Disciplinarrechts bilden 1. das G. v. 7/5. 1851 
betr. die Dienstvergehen der Richter u. s. w. (G. S. S. 218 ff.) mit der dazu gehörigen No- 
velle v. 26/5. 1856 (G.S. S. 201); 2. das G. v. 21/7. 1852 betr. die Dienstvergehen der 
nicht-richterlichen Beamten u. s. w. (G.. S. 465 ff.), dazu kommt 3. das G. v. 9/4. 1879 
betr. die Abänderung von Bestimmungen der Disciplinargesetze (G. S. S. 345 ff.) das gleich- 
zeitig mit den Reichsjustizgesetzen in Kraft trat. 
II. Das Disciplinarstrafrecht und das Disciplinarstrafverfahren sind nicht als Bestand- 
theile des Strafrechts und des Strafverfahrens zu betrachten, wenn es auch dem Gesetzgeber 
freisteht, eine Handlung oder Unterlassung unter kriminelle Strafe zu stellen, die begrifflich 
sich mur als eine disciplinäre Verfehlung darstellt. Es ergiebt sich das schon daraus, daß das 
Disciplinarverfahren grundsätzlich unabhängig ist von der strafrechtlichen Verfolgung und daß 
namentlich auch die strafrechtliche Verjährung dic disciplinäre Ahndung nicht ausschließt. Nur 
  
1) Rönne a. a. O. S. 481 ff. — Bornhak a. a. O. S. 60 ff. — Schulze a. a. O., I, 
S.334 ff. — Grotefend a. a. O., 1, S. 438 ff. — Harseim, Art. Disciplin, a. a. O., I, S. 266 ff. 
2) Rönne a. a. O., III, S. 569 f. — Bornhak a. a. O., II, S. 37 ff. — Schulze a. a. O. 
I, S. 323 f. — Grotefend a. a. O., I, S. 471 ff. — Harseim, Art. Defektenverfahren 
a. a. O., I, S. 256 ff.
	        

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