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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Gesetz und Verordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 47. Das Gesetz und die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • I. Kap. Gesetz und Verordnung.
  • § 47. Das Gesetz und die Gesetzgebung.
  • § 48. Die Verordnungen.
  • § 49. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit von Gesetzen und Verordnungen.
  • II. Kap. Die Verwaltung.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

167 
Drittes Buch. 
Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. 
I. Kapitel. 
Gesetz und Verordnung. 
§ 47. Das Gesetz und die Gesetzgebung 1). I. Die V.U. sagt in Art. 62: „Die 
gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. 
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.“ 
In diesem Verfassungsartikel wird lediglich bestimmt, daß die Ausübung der Befugniß, 
„Gesetze“ zu erlassen, dem Könige und beiden Kammern zusteht und daß das Zustandekommen 
eines Gesetzes die Uebereinstimmung der drei sog. gesetzgebenden Faktoren voraussetzt, so daß 
eine Majorisirung etwa eines Faktors durch die beiden andern ausgeschlossen ist. Dagegen ist 
in Art. 62 V. U. über den Umfang der gesetzgebenden Gewalt, d. h. über die Gegenstände, die 
durch Gesetz geregelt werden müssen, nichts gesagt; für den Begriff des Gesetzes im materiellen 
Sinne ergiebt sich daher aus Art. 62 V. U. nichts. 
Man kann nun nicht sagen, daß der Art. 62 V. U. von der stillschweigenden Voraus- 
setzung ausgehe, daß jede Rechtsnorm, d. h. jede die Freiheit der Person und des Eigenthums 
beschränkende Vorschrift als Gesetz im materiellen Sinne zu betrachten sei, und daher in der 
Form des Gesetzes erlassen werden müsse, denn zur Zeit der Erlassung der V.U. fielen die 
Begriffe Gesetz und Rechtsnorm keineswegs zusammen, vielmehr wurde nur ein Theil der 
Rechtsvorschriften in der Form des Gesetzes erlassen, eine stillschweigende Aenderung des bei 
Erlaß der Verfassungsurkunde gegebenen Gesetzesbegriffes durch Art. 62 V. U. ist aber um so 
weniger anzunehmen, als die Verfassungsurkunde sich überall nur mit der Form des Zustande- 
kommens der Gesetze beschäftigt und diese Form für eine Anzahl von Fällen vorschreibt, wo 
von einem Gesetze im materiellen Sinne gar nicht die Rede sein kann. 
Zur Zeit des Erlasses der Verfassungsurkunde hießen aber 1. nur die vom Landes- 
herrn erlassenen Rechtsnormen Gesetz, dagegen nicht die zahlreichen Rechtssätze, welche von 
den verschiedenen Behörden und Selbstverwaltungskörpern unter dem Namen von Verordnungen, 
Regulativen, Vorschriften, Verfügungen u. s. w. ausgingen; 2. mußte die Anordnung des 
Landesherrn in bestimmter Form, nämlich unter Zuziehung der Gesetzkommission, erlassen 
und verkündet sein; 3. waren nach § 7 der Einl. z. A.L. R. nur diejenigen Anordnungen Ge- 
setze, durch welche die besonderen Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt oder die gemeinen 
Rechte abgeändert, ergänzt oder erklärt werden sollen. Unter den „besonderen Rechten und 
Pflichten der Bürger“ waren die im Anfange dieses Jahrhunderts in der Hauptsache beseitigten 
  
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., I. Bd. S. 347. — H. Schulze, 
das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II. Bd., S. 3 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, I, S. 475 ff. 
— Arndt, das Verordnungsrecht 1884 und in Hirths Annalen 1886, S. 311. Ferner: „Ueber die 
verfassungsrechtlichen Grundlagen des preuß. Unterrichtswesens“ im Archiv f. öff. Recht, I, S. 512 ff. 
— Seligmann, der Begriff des Gesetzes 1886. — Jellinck, Gesetz und Verordnung 1887. — 
Bornhak, Art. Gesetz in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, J, S. 579.
	        

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