Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Gesetz und Verordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit von Gesetzen und Verordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • I. Kap. Gesetz und Verordnung.
  • § 47. Das Gesetz und die Gesetzgebung.
  • § 48. Die Verordnungen.
  • § 49. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit von Gesetzen und Verordnungen.
  • II. Kap. Die Verwaltung.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

176 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 50. 
angenommenen Proposition XIII auf die Gesetze ebenso Anwendung findet, wie auf die Ver— 
ordnungen. 
II. Die Verbindlichkeit der Gesetze und königlichen Verordnungen ist nach Art. 106 V. U. 
davon abhängig gemacht, daß sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemach- 
worden sind. In dieser Beziehung schreibt nun das G. v. 3/4. 1846 § 1 vor, daß landesherr- 
liche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, dieselbe nur durch Aufnahme in die Gesetzes- 
sammlung erlangen. Ob diese Publikation erfolgt und ob der Erlaß als landesherrlicher ver- 
kündet ist, haben jedenfalls die Behörden zu prüfen. Ebenso ist zu prüfen, ob der Erlaß gegen- 
gezeichnet ist, da ohne die Gegenzeichnung ein Regierungsakt des Königs nicht vorliegt. Da- 
gegen ist nicht vorgeschrieben, daß im Eingange eines Gesetzes auf die vorherige Zastimmung 
des Landtags, bezw. bei einer Nothverordnung auf Art. 63 V.U. Bezug genommen wird, wie- 
wohl dies herkömmlich und auch wünschenswerth ist. Es kann sich daher das Prüfungsrecht 
auch nicht auf diese Punkte beziehen, zumal ja eine derartige Anordnung auch ohne diese Be- 
zugnahme doch unter allen Umständen die Bedeutung einer königlichen Verordnung hätte, die 
in dieser Beziehung einer Prüfung durch die Behörde nicht unterliegt. 
III. Die Prüfung der materiellen Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter königlicher Ver- 
ordnungen steht hiernach lediglich dem Landtage zu. Ein Beschluß des Landtags inhaltlich 
dessen derselbe ausspricht, eine Verordnung, weil mit einem Gesetze im Widerspruche stehend, 
sei nicht als rechtskräftig zu betrachten, würde jedoch trotzdem staatsrechtlich eine unmittelbare 
Wirkung nicht äußern. Daß ein derartiger Beschluß die Verordnung nicht außer Kraft setzen 
kann, ist selbstverständlich; aber auch eine Verpflichtung der Regierung dies zu thun bestehtt, 
abgesehen von den Fällen des Art. 63 V. U., nicht, da sonst die Krone nicht mehr dem Land- 
tage gleichgestellt, sondern untergeordnet wäre. Ob die Regierung nicht aus politischen Gründen 
sich veranlaßt sieht, in einem solchen Falle die in ihrer Rechtsgültigkeit angefochtene Verord- 
nung wieder außer Kraft zu setzen, ist natürlich eine andere Frage. 
IV. Die Bestimmung, daß Verordnungen in Bezug auf ihre Rechtsgültigkeit dem 
Prüfungsrechte der Behörden nicht unterliegen, bezieht sich bloß auf die königlichen Verord- 
nungen, dagegen sind die Gerichte und überhaupt die Behörden nicht bloß berechtigt, sondern 
auch verpflichtet die Rechtsgültigkeit anderer Verordnungen sowohl in formeller wie in materi- 
eller Beziehung zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich namentlich darauf, ob die Verordnung 
in gehöriger Form bekannt gemacht, ob sie von der zuständigen Behörde innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit erlassen sind und ob sie nicht mit Verordnungen höherer Instanzen oder mit Ge- 
setzen im Widerspruch stehen. 
V. Der Art. 106 V. U. bezieht sich selbstverständlich nicht auf das Verhältniß der 
Landesgesetze zu den Reichsgesetzen. In dieser Beziehung ist lediglich Art. 2 R.V. maßgebend, 
der bestimmt, daß Reichsgesetze den Landgesetzen vorgehen. Landesgesetze, die im Widerspruch 
stehen mit Reichsgesetzen sind nichtig, soweit der Widerspruch besteht. Ob ein solcher Wider- 
spruch vorhanden, muß aber das Gericht, bezw. die Behörde im einzelnen Falle prüfen 1). 
II. Kapitel. 
Die Verwaltung. 
8 50. Allgemeines2). Justiz und Verwaltung. I. Während nach Art. 62 V. U. 
die „gesetzgebende Gewalt“ gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausge- 
  
1) Holtzendorff, Reichsstrafrecht und Landesstrafrecht in der allg. deutschen Strafrechtszeitung 
I, S. 216 ff. — Heinze, das Verhältniß des Reichsstrafrechts zum Landesstrafrecht S. 25. 
2) Rönne a. a. O., I, S. 415 ff. — Schulze a. a. O., I, S. 132 ff. — Bornhak a. a. O. 
I., S. 432 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment