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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kap. Der Staatshaushalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 72. Das Budgetrecht des Landtags
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • I. Kap. Staatsvermögen und Staatsschulden.
  • II. Kap. Die Staatsabgaben.
  • III. Kap. Der Staatshaushalt.
  • § 72. Das Budgetrecht des Landtags
  • § 73. Herstellung und Vollzug des Budgets; die Entlastung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 74. Staatsverwaltung u. Selbstverwaltung. Geschichtl. Entwickelung d. Selbstverwaltung in Pr. 293 
lich besteht für die Unterthanen die Verpflichtung zur Bezahlung der gesetzlich bestehenden 
Steuern und Abgaben auch dann, wenn ein Haushaltsgesetz nicht zu Stande gekommen ist. 
Dagegen kann die Regierung selbstverständlich neue Einnahmsquellen nicht eröffnen, zu welchen 
sie eine Ermächtigung durch Gesetz nothwendig hat. 2. Anlangend die Ausgaben so ist vor 
Allem festzuhalten, daß die Volksvertretung ein unbedingtes Ausgabebewilligungsrecht in dem 
Sinne nicht hat, daß von der Regierung keine Ausgabe gemacht werden dürfte, die nicht im 
Etatsgesetze Aufnahme gefunden haben. Rechtlich nothwendige Ausgaben müssen vielmehr auch 
dann gemacht werden, wenn sie im Etat nicht stehen. In Folge dessen hat die Regierung nicht 
bloß das Recht, sondern auch die Pflicht solche Ausgaben trotz des Fehlens des Etatsgesetzes 
zu machen. Aber auch die übrigen Ausgaben, welche durch das Staatsinteresse geboten sind, 
kann die Regierung machen, aber sie muß, da sie durch das Etatsgesetz nicht gedeckt ist, nach- 
weisen, daß dieselben im Interesse des Staats gemacht wurden. 
§ 73. Herstellung und Vollzug des Budgets; die Entlastung 1). I. Das gesammte 
Etatswesen wird im Finanzministerium bearbeitet und zwar in der Abtheilung für das Etats- 
und Kassenwesen. Die Aufstellung des Etats erfolgt nach Maßgabe der Kab.O. v. 29/5.1826 
(G. S. S. 45) durch die einzelnen Ressortministerien und obersten Verwaltungschefs unter deren 
Verantwortlichkeit, jedoch steht dem Finanzminister eine Mitrevision der Etats zu, welche jedoch 
aber nach Maßgabe der Kab.O. vom 29/5. 1826 nur in finanzieller Hinsicht stattfinden soll. 
Deshalb wird bei der Prüfung des Etats seitens des Finanzministers lediglich von folgenden 
Gesichtspunkten ausgegangen: a) die Etats müssen in einer zweckmäßigen, übersichtlichen, mög- 
lichst einfachen und soweit es die Verschiedenheit der Gegenstände gestattet, übereinstimmenden 
Form aufgestellt sein; b) die Prüfung wird dahin gerichtet, ob auch in Beziehung auf einzelne 
Etatspositionen oder auf das Ergebniß des ganzen Etats sich Anlaß zu Bemerkungen findet. 
Die Voranschläge für die einzelnen Verwaltungszweige bilden die Grundlage des allge- 
meinen Staatshaushaltsetats, welchen der Finanzminister entwirft. 
II. Auf Grund des gemäß § 99 V. U. in Form des Gesetzes festgestellten Staatshaus- 
haltsetats wird die Verwaltung während der betreffenden Finanzperiode geführt. Die Rech- 
nungen über den Staatshaushaltsetat werden sodann von der Oberrechnungskammer geprüft 
und festgestellt (vgl. 8 71). 
Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres, einschließlich einer 
Uebersicht über die Staatsschulden ist nach Art. 104 Abs. 2 V.U. mit den Bemerkungen der 
Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorzulegen. 
  
Fünftes Buch. 
Die Gemeinden und die Kommunalverbände. 
§ 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung 2). Die geschichtliche Entwickelung 
der Selbstverwaltung in Preußen 3). I. Der Staatsverwaltung und dem Behördenorganismus, 
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 739 ff., I, S. 649 ff., 621. 
2) Stengel, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, S. 109 ff. — Stein, Verwaltungs- 
lehre, 2. Aufl,, I. Th., 2. Abth. — G. Meyer, Verw.-Recht, I. S. 16. — Loening, Verw.-Recht, 
S. 43. — Neukamp, der Begriff der Selbstverwaltung im Rechtssinn, Archiv f. öffentliches Recht, IV, 
S. 377 ff., 525 ff. 
3) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 3. Aufl., II a, S. 523 ff. — Schulze, 
das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., I, S. 442 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, II. S. 100 ff. — 
Stengel, die Organisation der preuß. Verwaltung. S. 84 ff. 
 
	        

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