Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

316 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 76. 
nehmigung der Stadtverordneten erforderlich. In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß 
(in Berlin der Oberpräsident) auch freihändigen Verkauf oder Tausch gestatten. Mauern, Thürme, 
Thore, Wälle und andere zum Verschlusse oder zur Vertheidigung der Städte dienende Anlagen 
dürfen nach der Kab. O. v. 20/6.1830 (G. S. S. 113) ohne Genehmigung der Aussichtsbehörde 
weder verändert noch abgetragen werden. Holzungen der Stadtgemeinden unterliegen den Vor- 
schriften d. G. v. 14%/8. 1876 (G. S. S. 273), vgl. auch Wiesb. St.O. 8 55. 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen 
wissenschaftlichen-historischen Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, ist die Genehmigung 
des Regierungspräsidenten erforderlich (östl. St. O. § 50; Wiesb. St.O. § 50 Abs. 1) 
2. Gemeindeanleihen. Zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schulden- 
stand belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird, ist die Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses (in Berlin des Oberpräsidenten) vorgeschrieben (östl. St. O. § 50 Nr. 3; Wiesb. 
St.O. 8 50 Abs. 3; Z.G. § 16). Zur Ausgabe von Inhaberpapieren behufs Beschaffung 
einer Anleihe bedarf es gemäß dem G. v. 17/6. 1833 (G. S. S. 75) einen allerhöchsten Pri- 
vilegiums. 
3. Die Einführung von Bürgerrechtsgeldern und Einkaufsgeldern:#), welche 
auch nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgaben-G. v. 14/7. 1893 noch zulässig sind 
(vgl. § 96 Abs. 7 das.), erfolgt durch Gemeindebeschluß unter Genehmigung des Bezirksaus- 
schusses (in Berlin des Oberpräsidenten). Das Bürgerrechtsgeld wird bei Erwerb des 
Bürgerrechts gezahlt; vor Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes darf das Bürgerrecht nicht aus- 
geübt werden. Befreit sind 1. die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer 
und Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen; 
2. Militärpersonen, die 12 Jahre aktiv gedient, bei der ersten Niederlassung und die ad 1 be- 
zeichneten Personen bei der ersten Verlegung ihres Wohnsitzes aus dem aktiven Dienste. Das 
Einkaufsgeld wird für Erwerb des Theilnahmerechts an den Gemeindenutzungen anstatt 
oder neben einer jährlichen Abgabe erhoben, es muß jedoch dadurch den Betheiligten ein be- 
sonderer persönlicher Nutzen erwachsen, der nicht nur in den allgemeinen Vortheilen des Ge- 
meindeverbandes besteht, von deren Benutzung Niemand ausgeschlossen werden kann, wie z. B. 
der Armen= und Krankenanstalten. Ein Zwang zur Entrichtung des Einkaufsgelds, bezw. der 
ihm entsprechenden jährlichen Abgabe besteht nicht; solange auf die Theilnahme an den Gemeinde- 
nutzungen verzichtet wird, braucht dasselbe nicht gezahlt zu werden (GG. v. 14/5.1860 — 
G. S. S. 237 — u. 2/3. 1867 — G. S. S. 361; Wiesb. St.O. § 52). 
4. Gemeindesteuern. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht 
hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen 
Geldmittel zu beschaffen, konnten, bezw. können (bis zum Inkrafttreten des Kommunalabgaben- 
G. v. 14/7. 1893) nach Maßgabe des § 53 östl. St. O. u. Wiesb. St.O., bezw. des Kom- 
munalsteuer-Noth-G. v. 27/7.1885 2) die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese 
können bestehen: 1. in Zuschlägen zu den Staatssteuern mit Ausnahme der Steuer für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen 3) und bei den indirekten Steuern im Rahmen der Reichsge- 
1) Abgesehen von den Bürgerrechts= und Einkaufsgeldern können die Gemeinden auch sonst 
noch Gebühren und Beiträge für die Benützung gemeindlicher Anstalten und Einrichtungen erheben. 
Oertel a. a. O. S. 207 f. 
2) Durch das für den ganzen Umfang der Monarchie mit Ausschluß der hohenzollern'schen Lande 
ergangene G. v. 27/7. 1885 ist die Gemeindebesteuerung der juristischen Personen und der Forensen 
einheitlich geregelt worden. Gleichzeitig enthält das Gesetz das mit dem Inkrafttreten des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14/7. 1893 seine Gültigkeit verliert, Bestimmungen zur Vermeidung der Doppel- 
besteuerung durch Gemeindeabgaben bei physischen wie juristischen Personen. 
3) Dagegen kommt die Wanderlagersteuer zum großen Theile den Gemeinden zu Gute, ogl. 
G. v. 27/2. 1880 (G.S. S. 174) 8 5.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment