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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

318 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. 8 77. 
der Gemeindebeamten nach Maßgabe der V. v. 24/1. 1844 beschließt der Bezirksausschuß, 
dessen Beschluß in dem zweiten Falle vorbehaltlich des Rechtswegs endgültig ist (Z.G. 8 17, 
Wiesb. St.O. 8 73). 
8 77. B. Die Städteordnung für Westfalen v. 19/3. 1856, die rhein. St.O. v. 
15/5. 1856 und das Gemeindeverfassungs-G. für Frankfurt a. M. v. 25/3. 1867 7. 
I. Die Städteordnung für Westfalrn v. 19/3. 1856 stimmt in der Hauptsache mit der 
St.O. für die östl. Pro, v. 30/5. 1853 überein und weicht nur in folgenden Punkten von 
derselben ab: 1. Die Zahl der Stadtverordneten ist bei Städten bis zu 30000 Einwohnern 
dieselbe wie im Osten, steigt aber bei Städten über 30000 Einwohnern mit je 20000 Ein- 
wohnern um je 6; der Klasseneintheilung der Wähler werden nur die direkten Staats= und 
Gemeindesteuern, nicht aber auch die Steuern der weiteren Kommunalverbände zu Grunde ge- 
legt (§§ 12, 13). 2. Bei Städten über 30000 Einwohnern treten für jede 20000 Einwohner 
mehr zwei Schöffen als Magistratsmitglieder hinzu. Der Gemeindeeinnehmer, der von den 
Stadtverordneten gewählt wird, gilt als Gemeindeunterbeamte und ist als solcher in Städten 
jeder Größe von der Wählbarkeit zum Magistrat ausgeschlossen. Beschlußfähig ist der Magi- 
strat in allen Städten ohne Unterschied der Größe erst bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte 
seiner Mitglieder (§§ 29, 30, 52, 55). 3. Die Staatsgenehmigung zur Einführung von Zu- 
schlägen auf die indirekten Steuern ist nicht nothwendig (§ 52) (vgl. § 18 des Kommnnalab- 
gaben-G. v. 14/7. 1893). 4. Nicht bloß Verkäufe, sondern auch Verpachtungen städtischer 
Grundstücke und Gerechtsame müssen, insoferne die Aufsichtsbehörden nicht Ausnahmen zu- 
lassen, durch öffentliches Meistgebot erfolgen (§50 Abs. 7). 5. Bei Verwaltung der Gemeinde- 
waldungen sind die V. v. 24/12. 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu er- 
lassenden Regulative maßgebend (§ 55). 6. Die Fristen für Feststellung und Auslegung der 
Jahresrechnung und die Auslegung der Hebelisten über Gemeindeabgaben und Dienste ist 
abweichend geregelt (§8 56, 69, 70). 7. Bestimmungen über den Erlaß von Gemeindesteuer- 
Regulativen und darin aufzunehmenden Strafbestimmungen finden sich in der westfälischen 
Städteordnung nicht 2). 8. Die Verfassung ohne kollegialischen Gemeindevorstand ist nicht auf 
Städte über 2500 Einwohnern beschränkt, sondern kann in Städten jeder Größe eingeführt 
werden; es bedarf jedoch hiezu einer zweimaligen Berathung der Stadtverordneten mit einem 
Zwischenraum von mindestens 8 Tagen. Eine Verminderung der Zahl der Stadtverordneten 
ist mit dieser vereinfachten Verfassung nicht verbunden. 
II. Dierheinische Städteordnung v. 15/5. 1856. Die Städteverfassung der 
Rheinprovinz unterscheidet sich von der St. O. v. 30/3. 1853 hauptsächlich dadurch, daß nach 
der rhein. St.O. v. 18/5. 1856 nicht ein kollegialischer Magistrat die Regel bildet, sondern 
derselbe durch einen Bürgermeister, dem zwei oder mehrere Beigeordneten zur Seite stehen, er- 
setzt wird. Bezüglich der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten gelten dieselben Vor- 
schriften wie nach der östlichen Städteordnung, nur steht, wenn die Wahl wiederholt nicht be- 
stätigt worden ist, dem König, bzw. dem Regierungspräsidenten, je nachdem es sich um eine 
Stadt von mehr oder weniger als 10000 Einwohnern handelt, die Ernennung der betr. Ge- 
meindebeamten auf höchstens 12 Jahre zu. Der Bürgermeister ist zugleich Vorsitzender der 
Stadtverordnetenversammlung; die Beigeordneten sind zu derselben wählbar. Das Recht der 
Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung hat der Bürgermeister nicht, 
  
1) Zu obigen drei Gesetzen kommt jetzt hinzu das G= v. 1/3. 1891, betr. die Abänderung und 
Ergänzung einiger Bestimmungen wegen der Wahl der Stadtverordneten (G. S. S. 20). — Haase, die 
Städteordnungen für die östlichen Provinzen der Monarchie v. 30/5. 1853, für Westfalen und die 
Rheinprovinz v. 19/3. 1856 und 15/5. 1856 (1891). — Brauchitsch, die neuen preuß. Verwaltungs- 
gesetze. Ergänzungsband für die Provinz Westfalen von Brauerbehrens, für die Rhein- 
provinz von Bitter. 
2) Bezüglich der Besteuerung von Staatswaldungen vgl. § 4 Abs. 7 St.O. v. 19/3. 1856.
	        

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