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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

322 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. 8 78. 
eines Gesetzes, bloße Grenzveränderungen bedürfen nur der Genehmigung des Bezirksaus- 
schufses (6 11) 
Mitglieder der Stadtgemeinde sind alle Bewohner des Stadtgebietes; sie sind entweder 
Bürger oder Einwohner, nur die ersteren nehmen an den Gemeindewahlen Theil (§§ 12, 19). 
Das Bürgerrecht wird, abgesehen von Magistratsmitgliedern und städtischen Beamten, die es 
vermöge ihrer Anstellung erwerben, durch einen besonderen Verleihungsakt erlangt, gewisse 
Personen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet, andere nur berechtigt. Verloren wird 
das Bürgerrecht durch Verzicht, oder durch Wegzug, sofern nicht Ansässigkeit im Stadtgebiet 
fortdauert (§66& 21—33). 
II. Organe der städtischen Verwaltung sind die „Bürgervorsteher“ und der Magistrat. 
Die Bürgervorsteher, deren Zahl vom Ortsstatut zwischen 4 und 24 zu bestimmen ist, 
werden nach Bezirken auf 6, oder wo ihre Zahl nicht durch 3 theilbar ist, auf 4 Jahre gewählt, 
alle 2 Jahre scheidet ½, bei vierjährigen Wahlperioden / aus. Stimmfähig sind vorbehaltlich 
abweichender Bestimmungen des Ortsstatuts nur Bürger, die gewisse Voraussetzungen erfüllen. 
Das passive Wahlrecht fällt mit dem aktiven zusammen, Dienstuntergebene des Magistrats sind 
jedoch nicht wählbar (§§ 81—85, 87, 88, 90—94). 
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister und einer Anzahl von Senatoren, sowie 
etwa vom Ortsstatut zu bestimmenden sonstigen Mitglieder; von den Senatoren muß ein Theil 
den Handel= und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben; wo es erforderlich, werden 
ein rechtskundiger Syndikus und event. noch weitere rechtskundige Senatoren angestellt. Be- 
soldet werden der Bürgermeister, der Syndikus und die rechtskundigen Senatoren. Alle Mit- 
glieder des Magistrats werden auf Lebenszeit gewählt, können aber auch wider ihren Willen 
nach Ablauf von je zwölf Jahren nach der Wahl auf Antrag der beiden Kollegien, auch wenn 
sie noch dienstfähig sind, vom Minister des Innern in den Ruhestand versetzt werden (§8§ 39, 
40, 43, 44, 49, 50, 53, 55). 
Zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen kann der Magistrat Kommissionen 
und für einzelne Geschäftszweige ihm untergeordnete Ausschüsse bilden (8§ 76, 77). 
Unter den städtischen Beamten 0 nehmen eine besondere Stellung die Stadtsekretäre, 
denen Stimmrecht im Magistrat beigelegt werden kann, und die Kämmerer ein (§§ 44, 45, 56). 
Wo es der Umfang der Stadt erfordert, können Bezirksvorsteher eingeführt werden, 
über deren Stellung und Wirkungskreis das Nähere das Statut bestimmt (8 42). 
Von der Verpflichtung zur Uebernahme städtischer Ehrenämter sind gewisse Personen 
(Staats= und Hofbeamte, aktive Militärpersonen, Geistliche und Schullehrer u. s. w.) aus- 
genommen (8 31, 89). 
Bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Kollegien gegen einander bestimmt 
§ 96, daß die Bürgervorsteher dem Magistrate gegenüber die Stadtgemeinde in allen Ange- 
legenheiten des Gemeinwesens zu vertreten, verbindende Erklärungen in diesen Angelegenheiten 
abzugeben, die zu den Bedürfnissen der Stadt erforderlichen Geldzuschüsse, Leistungen und 
Lasten zu bewilligen und bei der Vertheilung derselben mitzuwirken, sowie die Verwaltung des 
städtischen Vermögens und die Rechnungsablage über dieselbe zu überwachen haben (5§96—98, 
Z.G. 8§ 18). 
Die Bürgervorsteher versammeln sich entweder auf Einladung des Magistrats zu ge- 
meinsamen Sitzungen mit diesem oder auf Berufung ihres Vorstandes, „des Wortführers“, zu 
besonderen Sitzungen ihres Kollegiums allein. In den gemeinsamen Sitzungen hat der Vor- 
stand des Magistrats den Vorsitz; die Berathung ist gemeinschaftlich, die Abstimmung gesondert, 
doch kann auch eine gesonderte Berathung stattfinden. Stimmen die Beschlüsse beider Kollegien 
nicht überein, so findet eine nochmalige Berathung statt, führt auch diese zu keinem Ergebniß, 
so tritt Beschlußfassung des Bezirksausschusses ein (§8 101—107, 109, Z.G. § 17). 
1) Bezüglich der Pensionen der Beamten vgl. §8 65, 69.
	        

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