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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 80. Die Landgemeinden u. Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung f. d. 7 östl. Prov. d. Monarchie 2c. 327 
werden, der wie der Bürgermeister gewählt und bestätigt wird. Der Gemeinderath ist die 
eigentliche Gemeindeverwaltungsbehörde, der Bürgermeister die ausführende Behörde. Eine 
Verpflichtung zur Uebernahme von Gemeindeämtern besteht hinsichtlich des Amtes als Mitglied 
des Bürgerausschusses, des Gemeindevorstehers, Bürgermeisters und Beigeordneten (§8 9, 11, 
62, 63, 65 d. Gem.G.; §§ 12, 16 Wahl-O.; § 36 hess.-nass. Kr. O.). Gewisse Gemeinde- 
beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses, bezw. des Kreisausschusses. Eine 
Auflösung des Bürgerausschusses ist nicht vorgesehen. 
III. Der Gemeindehaushalt wird nach einem vom Bürgermeister entworfenen und 
in Stadtgemeinden vom Gemeinderath festgestellten Etat geführt, der dem Regierungspräsi- 
denten einzureichen ist. In Landgemeinden steht die Festsetzung dem Landrath zu. Die Ge- 
meinderechnung wird vom Gemeinderath und einem gewählten Rechnungsausschuß geprüft und 
dem Regierungspräsidenten, bezw. dem Landrath eingereicht. Die endgültige Revision und 
Festsetzung erfolgt für Stadt= und Landgemeinden durch den Regierungspräsidenten (88 64, 
65, 67). 
Die Erwerbung, Veräußerung und Verpachtung von Immobilien regeln die 88 47 bis 
23 d. G., die Aufnahme von Anleihen die 88 42, 41, 60 d. G. 
Die Gemeindeforsten werden nach dem Ed. v. 9/11. 1816 nach dem System der Be- 
försterung verwaltet (8 50). 
Die Erhebung von Gemeindesteuern erfolgt lediglich in der Gestalt von Zuschlägen zu 
den Staatssteuern und zwar bis zu 60 % derselben (§8 36 u. 37). Die Erhebung einer Hunde- 
steuer ist nach der V. v. 24/10. 1864 für alle Gemeinden obligatorisch. 
Nach näherer Bestimmung der §§ 38—40 d. G. sind die Bürger mit gewissen Aus- 
nahmen verpflichtet, Hand= und Spanndienste zu leisten. 
§ 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. A. Die Landgemeindeordnung für die 
sieben östlichen Provinzen der Monarchie v. 3/7.1891 und die Landgemeindeordnung für 
Schleswig-Holstein v. 4/7. 1892:). I. Wie bereits im § 75 erwähnt, ist die L.G.O. v. 
3/7. 1891 durch G. v. 4/7. 1892 auch in der Provinz Schleswig-Holstein mit einer Anzahl 
minder wichtiger Aenderungen zur Einführung gelangt, so daß in den sieben östlichen Pro- 
vinzen und der Provinz Schleswig-Holstein für die Landgemeinden ein in allen wesentlichen 
Punkten einheitliches Gemeinderecht besteht. 
Die L. G. O. O. v. 3/7. 1891 und 4/7. 1892 finden in den genannten Provinzen hinsicht- 
lich der Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirke Anwendung. Landgemeinden kann die 
Annahme der Städteordnung und Stadtgemeinden die Annahme der Landgemeindeordnung 
auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistags und Provinziallandtags durch königliche Ver- 
ordnung gestattet werden (8 1). 
Die zur Zeit des Inkrafttretens der beiden Landgemeindeordnungen vorhandenen Land- 
gemeinden und Gutsbezirke blieben in ihrer bisherigen Begrenzung grundsätzlich bestehen. In 
§2 ist jedoch nicht bloß die Vereinigung von Grundstücken, die noch keinem Gemeinde= oder 
  
1) Menzen, die Landgemeindeordnung v. 3/7. 1891 für die 17 östl. Provinzen der preuß. 
Monarchie (1891). — Holtz, zur Landgemeindeordnung (Schmoller's Jahrbuch, XV., S. 179 ff.). — 
O. Hahn und K. Hahn, die Landgemeindeordnung für die 7 östl. Provinzen der Monarchie (1891). 
— Freytag, die Landgemeindeordnung für die 7 östl. Provinzen der Monarchie (1892). (In diesem 
Buche sind auch die drei zur Ausführung der L. G. O. v. 3/7. 1891 erlassenen Anweisungen vom 
7/11. 1891, 28/12. 1891 und 29/12. 1891 abgedruckt.) — Keil, die Landgemeinde in den östlichen 
Provinzen Preußens (1890). — Halbey, die Landgemeindeordnung für die 7 östl. Provinzen 
der Monarchie v. 3/7. 1891 (1892). — Hildebrandt, Geschäftsanleitung für den Gemeindevor- 
steher auf Grund der neuen Landgemeindeordnung (1893). — Krüger, die Landgemeindeordnung für 
Schleswig-Holstein (1893). — Hagemann, Schleswig-Holstein'sche Landgemeindeordnung mit Er- 
läuterungen (1891). — Spieß, das Gemeinde-Stimm= und Wahlrecht in den Landgemeinden der ?7 östl. 
Provinzen (1892). — Genzmer, Die Landgemeindeordnung f. d. 7 östl. Prov. d. Monarchie (1892).
	        

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